Kann ich mein Vermögen an Freundin vererben

10 Antworten

Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers

Quelle: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteil_01.html

Setze ein Testament auf (handschriftlich, mit Datum, Unterschrift nicht vergessen), vermache der Freundin dein gesamtes Vermögen, regele darin die Kostenübernahme der Bestattung. Das Ganze beim Amtsgericht hinterlegen. Ist billiger als ein Testament beim Notar und genauso rechtskräftig.

Idealerweise kümmerst du dich jetzt schon um deine letzte Ruhestätte! Bestattungsinstitute beraten dazu...

Und bringe Ordnung in all deine papiere! Wenn ALLES übersichtlich und mit beschrifteten registerkarten in einem (mehreren) Ordner abgeheftet ist, machst du es dem nachlassverwalter sehr viel einfacher!

In den Ordner gehören alle laufenden Verträge (Mietvertrag, Stromvertrag etc), die Geburtsurkunde, der Hinterlegungsschein des Testaments vom Amtsgericht, ggf mit einer Kopie des Testaments, und die Vereinbarungen, die du vorab bezüglich der eigenen Bestattung mit einem Bestattungsinstitut getroffen hast.

Meine Oma und mein Schwiva haben das so gehandhabt udn es hat die Sache nach ihrem Tod sehr erleichtert! Grab+Sarg bzw Urne waren schon bezahlt, die Einzelheiten bis hin zur Musik vorab geregelt und tw. schon bezahlt, die Testamentskopie half verhindern, dass vermeintlich Erbberechtigte vor Testamentseröffnung schon zulangten... und die Auflösung der Verträge ging lücken- und reibungslos, weil eben alles vorhanden war in dem Ordner.

Ein schwieriges und morbide behaftetes Thema, ja. Aber jeder muss mal sterben und vielen ist es ein Bedürfnis, vorher ihre Sachen zu regeln.

Farbenspiel13 
Fragesteller
 28.05.2012, 09:07

Danke Dir für Deine Antwort. Ja so ist es, so schwer es fällt, sich über dieses Thema schon vorher Gedanken machen zu müssen. Aber ich will nichts falsch machen und die Menschen beerben, die mir sehr Nahe stehen.

Voraussetzung für die Durchführung Ihrer geplanten Nachlassregelung ist, dass keine leiblichen Kinder leben und Sie Ihre Freundin als Lebenspartnerin nach § 10 Abs. 6 des LPartG eintragen lassen - Standesamt Denn dann genießt sie die Rechte einer Ehefrau. Neues Erbgesetz seit 2010. Ebenfalls kommt sie in den Genuss eines Erbschaftssteuerfreibetrages von 500.000 € . . Ein handschriftliches Testament, in dem Ihre Freundin als Alleinerbe eingesetzt ist ist natürlich notwendig. Lassen Sie es am besten von 2 Zeugen abzeichen . Hinterlegen Sie es am besten beim Amtsgericht Abtg. Nachlassgericht. Kosten nicht viel, aber sicher.

Die Steuerblastung von der hier in einer antwort die Rede ist trifft nur zu, wenn Sie den Eintrag nach dem LPartGesetz nicht machen.

Ihre Schwester hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil ( Erbin 2. Ordnung).

Wünsche Ihnen beiden noch eine gute Zeit

Farbenspiel13 
Fragesteller
 28.05.2012, 20:52

Vielen Dank für Ihre Ausführung, jedoch ist es meine beste Freundin und nicht meine Lebenspartnerin ! Schön, daß es hier so viel Hilfe gibt.

Ey,

sicher kannst Du das, und umso weniger Deine Schwester erfährt, umso besser, denn solche Geier versuchen dann immer mit allerhand schmutziger Tricks per Anwalt alles mögliche anzufechten! Ein ganz übler aber immer wieder kehrender Trick ist der, den Erblasser geistig umnachtet hinzustellen, und leider geben diesem Treiben die Behörden zuweilen statt! Nee Nee, verbrate Du Dein Vermögen so wie Du es für richtig hälst, denn wo nichts mehr ist, da bleibt auch nichts mehr für die Aasgeier! Wohlgemerkt will ich damit jetzt aber nicht behaupten, das immer nur die anderen Schuld sind, aber in dem Fall hast Du die Kohle und sie gehört einzig und allein Dir!

LG

Farbenspiel13 
Fragesteller
 28.05.2012, 20:49

Dank Dir für die ehrlichen Worte...

Natürlich kann du jede x-beliebige Personen als Erben einsetzen. Es besteht Testierfreiheit.......somit kannst du problemlos alles deiner Freundin testamentarisch vererben!!!

Einen Pflichtteil können nur deine Abkömmlinge geltend machen. .........deine Schwester ist kein Abkömmling von dir laut Erbenordnung und somit bekommt sie absolut gar nichts.

Es ist Sache des Erblassers, in diesem Fall DU; durch eine deutliche Wortwahl in deinen Testament als Alleineerbein deine Freundin einzusetzen