Rückwirkende Mietkaution?

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Sog. Schönheitsreparaturen (dazu zählt auch die intervallmäßige malermäßige Instandsetzung) sind vertragswidrig und in etlichen Gerichtsurteilen nachzulesen. Dies braucht die Mieterin nicht erledigen. Zum Vermieterpfandrecht siehe bitte BGB, ab §§ 535 ff. (Mietrecht). Eine Mietkaution ist - ebenso wie eine Mieterhöhung - nichtig, wenn die Mieterin von ihrem Kündigungsrecht gebrauch macht. Kündigungsfristen sind in § 573c BGB geregelt. Die Frist erhöht sich bis auf eine Höchstfrist bei langfristigen Mietverträgen.

schelm1  07.09.2010, 10:13

Für Mieter ändert sich die Frist von 3 Monaten bekanntlich nichts. Von einem Mieterhöhungesbgehren lese ich in der Problemstellung der Fragestellerin ebenfalls nichts! Woher Ihnen der Inhalt des alten Mietvertrages bekannt ist, mag Ihr wohlgehütetes Geheimnis bleiben!

simplex5  07.09.2010, 15:06
@schelm1

Die Anmerkung mit der Mieterhöhung sollte auch nur als solche verstanden werden. Mir ist der Inhalt gänzlich unbekannt und wenn Sie das BGB aufmerksam lesen, fallen Ihnen sicher die unterschiedlichen Kü-Fristen bei unterschiedlichen MV-Laufzeiten auf.

Der Erwerber (egal ob durch Kauf oder Erbschaft) einer vermieteten Wohnung tritt in den bestehenden Mietvertrag automatisch ein und übernimmt damit den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Einer nachträglichen Änderung des bestehenden Mietvertrags muss der Mieter nicht zustimmen. Insofern gilt auch nach 40 Jahren noch das, was damals in diesem Mietvertrag vereinbart worden ist.

Danke an alle für die Antworten. Also die Renovierung ist klar in dem uralten Mietvertrag geregelt. Dort steht: Alle 5 Jahre Türen, Heizkörper, Fenster streichen. Bei Auszug alles weiß mit Raufaser. Darüber hinaus jährlich 4% der Miete "investieren". Nachweise sind trotz Fristsetzungen nicht gekommen.

Wegen der Kündigungsfrist: Wenn ich das BGH Urteil richtig verstanden habe, ist es unerheblich geworden, wenn ein Mieter 40 Jahre lang in der Wohnung war. Die im alten Mietvertrag genannte Kündigungsfrist von einem Monat soll rechtlich in Ordnung sein???????

simplex5  07.09.2010, 15:10

Selbst bei bestehenden MV ist die Renovierungsklausel für nichtig erklärt worden (siehe auch Suchoptionen beim Deutschen Mieterbund.de). Auszugsoptionen sind allerdings seitens der Mieterin einzuhalten.

Wenn der alte Mietvertrag, der auch für Sie durch den erfolgten Kauf uneingeschränkt bindend geblieben ist, keine Renovierungsverpflichtung vorsieht, können Sie diese auch nicht einfordern; gleiches gilt für die nachträgliche Kautionsforderung. Sollte die Mieterin verpflichtet sein zu renovieren und unterläßt diese Renovierung, steht es Ihnen frei solche Arbeiten auf Kosten der Mieterin durch ein geeignetes Fachunternehmen nach vorheriger Ankündigung mit enger Fristsetzung und Ablehnungsandrohung durchzuführen. Die Kosten geben Sie dann der ausgeschiedenen Mieterin auf.

Oje, das heißt also, sie ist fein raus und auch noch im Mieterschutzbund. Ich muss seit 16 Jahren eine viel zu geringe Miete schlucken (der Ort hat keinen Mietenspiegel), ich habe keine Kaution, darf die Malerarbeiten verauslagen und dann auch noch die Gerichtskosten.. Hilfe.. da kann ich mich ja gleich erschießen ;-(

Vermieterpandrecht wegen Nichteinhaltung der Instandhaltungs- und Renovierungsklausel geht also nicht??????