Kann das Jobcenter eine wfbm Maßnahme verbieten?

3 Antworten

Hallo coach1987,

Sie schreiben:

Kann das Jobcenter eine wfbm Maßnahme verbieten?
Hallo bin 30 Jahre alt und habe einen behinderten Ausweis von 50% kann mir das Jobcenter eine wfbm Maßnahme verbieten.
Weil sie kommen mir im Moment damit das man erstmal den Antrag für Erwerbslosensrente abwarten will und den kann ich auf eine Warte Liste und das dauert den ca ein Jahr ich will aber jetzt arbeiten und nicht erst in 1-2 Jahren

Antwort:

Behinderung/Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB 50) ausgewiesen!

Jeder Einzelfall ist grundsätzlich anders und der Teufel steckt im Detail!

Mit Abkürzungen ist es immer so eine Sache!

Wfbm = Werkstatt für Behinderte Menschen!

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"GF" ist keine Rechtsberatung!

Bitte lassen Sie sich ggf. vom VDK oder von einem Fachanwalt individuell beraten!

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Grundsätzlich gilt, was Sie z.B. unter folgendem Link nachvollziehen können:

https://de.wikipedia.org/wiki/Werkstatt_f%C3%BCr_behinderte_Menschen

Auszug:

Aufnahmevoraussetzungen zur Beschäftigung

In eine Werkstatt für behinderte Menschen sollen zum Zweck der beruflichen Rehabilitation bzw. als Eingliederungshilfe Menschen als Beschäftigte aufgenommen werden, die ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Besonderheiten wegen nichtnoch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können; sie haben ein Recht auf einen Werkstattplatz.

Abgrenzung von Erwerbsfähigen

Aufnahmevoraussetzung ist die Bescheinigung, dass bei denjenigen, die in einer WfbM beschäftigt werden sollen, eine Erwerbsminderung bzw. eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, so dass sie weniger als drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können. Die Hoffnung, dass dieser Zustand (anders, als es der Begriff „Behinderung“ nahelegt), auf einer vorübergehenden Beeinträchtigung beruht, kommt darin zum Ausdruck, dass alle Beschäftigten in einer WfbM als „Rehabilitanden“ gelten.

Deshalb sind eine Anerkennung als Schwerbehinderter und das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises keine Aufnahmekriterien der Werkstätten.

Es gibt unterschiedliche Interpretationen des Phänomens, dass in einigen Werkstätten vermehrt auch Menschen mit einer Lernbehinderung oder Körperbehinderung ohne das Merkmal einer geistigen Behinderung aufgenommen werden.

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe gehen davon aus, dass zurzeit ca. fünf Prozent aller Werkstattbeschäftigten fehlplatziert seien und eigentlich auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sein könnten.

Der „Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB)“ kritisiert diese Einschätzung allerdings als „politisch motiviert gegriffene Zahl“[5]

Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegebene „ISB-Studie“ kommt dagegen zum Schluss, dass insbesondere bei der Gruppe der aufgenommenen Menschen mit Lernbehinderung ein „Zusammenhang zwischen Lernbehinderung und zusätzlicher Verhaltensauffälligkeit (…) in besonderer Weise“ zuträfe.

Die daraus resultierenden Folgeprobleme und der Mangel an angemessenen Alternativmaßnahmen führe dann im Arbeitsbereich häufig zu Kostenübernahmen durch die Sozialhilfeträger, das sei kein „Automatismus zwischen Werkstatt, Arbeitsagentur und Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“.[6]

Abgrenzung von schwerst- und „mehrfachbehinderten“ Menschen

Absatz 2 von § 219 SGB IX bestimmt, dass Menschen mit einer Behinderung nur dann in eine WfbM aufgenommen werden dürfen, wenn sie „spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.“

Das ermöglicht eine Zurückweisung derjenigen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft.

Für diesen Personenkreis wurden teils „Tagesförderstätten“, teils eigene Gruppen eingerichtet, die (im Gegensatz zum „Arbeitsbereich“ als „Förder- und Betreuungsbereich“) in Werkstätten für behinderte Menschen integriert sind.[7][8]

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Wenn Sie nicht weiterkommen, versuchen Sie es ggf. bei folgenden alternativen Anlaufstellen:

https://www.cjd.de/angebote/arbeit-und-beschaeftigung/

https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/onlineberatung

http://www.evangelische-beratung.info/seiten/online-beratung

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

wenn der Antrag auf die Rente schon läuft, dann ist das natürlich nachvollziehbar.

stell dir vor, du bekommst die Rente bewilligt. dann haben sie umsonst Geld für dich ausgegeben.

du gibst doch auch kein Geld für etwas aus, was du später ohnehin nicht darfst/kannst.

ist doch klar, die wollen dich loswerden, sonst belastest du deren Bilanz . Such dir selbst einen Job, dann bist du los, Ich drück dir die Daumen