Ich bin in eine frisch gestrichene Wohnung gezogen. Und ziehe nach 11 Monaten jetzt wieder aus. In meinem Mietvertrag steht, dass ich ab einer Mietzeit von einem Jahr 25% der Kosten für die Schöhnheitsreparaturen von Wänden, Decken, Heizkörper, Innentüren ect. übernehmen müsste. Ab zwei Jahren 40%, ab drei Jahren 60% ... bzw. ersatzweise diese Reparaturen fachhandwerklich selber durchführen könnte.
Über die Mietzeit von unter einem Jahr gibt es keine Angaben. Für mich ließt es sich so, dass ich nicht renovieren müsste. Muss ich dann überhaupt streichen? Und wie sieht es mit Löcher zuspachteln, kleine Flecken weißen und zwei farbige Wände streichen aus. Die letzten Sachen werde ich wohl eh durchführen, um mir einfach unnötigen Ärger zu ersparen, aber es würde mich trotzdem interessieren.
Vielen Dank für hilfreiche Antworten
Hier noch der genaue Wortlaut:
§18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
I. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen:
a) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; Liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%; [...].
b) Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre [...]
c) Die Regelung nach a) und b) tritt im Allgemeinen in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.
II. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziffer 1 a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.
III. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschäftigung des Bodenbelages durch den Mieter.
Wenn der Heizkörper verkleidet ist???