Rechtslage Notausgang

5 Antworten

Bei der nächsten Kontrolle durch die entsprechenden Behörden knallt ein Bußgeld auf den Tisch dass der Gastronom nur mit dem Kopf schütteln wird. Dann hilft auch kein "Mein Vermieter erlaubt es nicht".... denn der Gastronom ist dafür verantwortlich.

Somit sollte der nun einfach mal eine Lösung mit dem Vermieter finden. Wer gewerblich vermietet / verpachtet sollte zudem auch Wissen welche Vorschriften einzuhalten sind.

Wenn das nichts hilft muss man dem Vermieter einfach mal mit der Bauaufsicht, dem Gewerbeamt oder mit einem Fachanwalt auf die Pelle rücken.

Wenn in dem Betrieb etwas passiert und Menschen zu Schaden kommen, dann haftet der Gastronom und das sollte ihn schon dazu bewegen den A.....in die Hose zu nehmen um den Missstand zu beseitigen...

Aber wenn etwas passiert dann möchte es nie einer gewesen sein und streitet sich vor allen Gerichten dieser Erde zum Nachteil der Geschädigten....

In so eine Pizzeria möchte ich nicht hocken.... schlechtes Marketing in eigener Sache

Sofern dieser Ausgang baurechtlich als Notausgang vorgesehen wurde, darf dieser natürlich NICHT abgeschlossen oder blockiert werden - egal ob durch den Vermieter oder durch sonst wen. Ob dieser Ausgang als Notausgang vorgesehen wurde, sollte zum Beispiel aus dem Bauantrag (beim Bauamt) oder den behördlichen Bauauflagen zur Nutzung als Gewerbebetrieb zu ersehen sein.

Ein Notausgang darf weder durch Gegenstände verstellt noch unzugänglich gesperrt sein. Es gibt Schließsysteme, da für Notausgänge genehmigt sind. Der Notausgang ist nicht Sache des Vermieters sondern des Betreibers und Konzessionsinhaber des Betriebes! Ich weiß nicht aus welchem Beweggrund heraus Du die Frage stellst, bist Du Mitarbeiter im Betrieb oder Gast?

Ein Notausgang muss immer frei und von Innen zu öffnen sein sonst ist es kein Notausgang. Notfalls mal zum Ordnungsamt gehen die werden helfen.

Das was Euer Chef da macht, ist nicht erlaubt und kann ihn teuer zu stehen kommen. Grundsätzlich muß bei Gefahr sichergestellt sein, daß alle Personen die Räume schnell und sicher verlassen können.

Und das sind die Voraussetzungen für Notausgänge:

Ausgänge müssen deutlich gekennzeichnet sein. Ausgänge dürfen nie zugestellt sein. Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. Türen dürfen von innen nicht abgeschlossen sein, solange sich Personen im Gebäude aufhalten - auch dann nicht, wenn der Schlüssel in einem Schlüsselkasten direkt neben dem Notausgang hängt.

Wenn der Chef nicht bereit ist, die Türe zu öffnen, könnt Ihr dies beim Gewerbeaufsichtsamt melden. Das hilft und kann für ihn sehr teuer werden.