Rechtsgeschäfte BWL - kann mir jemand helfen?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zustimmung (§ 182 BGB) umfasst die Begriffe Einwilligung (Vorherige Zustimmung, § 183 BGB) und Genehmigung (Nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB).

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab, § 108 Abs. 1 BGB.

Einwilligung passiert vorher, Genehmigung nachher.

Semihelpadron 
Fragesteller
 24.01.2020, 00:39

Das war aber nicht meine Frage. Die Frage steht im letzten Satz.

Einwilligung ist vor dem Vertragsabschluss

Genehmigung kann auch nachträglich erfolgen ( heilt (?) dann den Vertrag

so habe ich es noch in Erinnerung, aber Google mal die Begriffe, nicht dass ich dir was Falsches einflüstere......