Recht auf Arbeit als Werkstudent?

2 Antworten

habe ich ein recht darauf die Stunden ab zu arbeiten?

Ja!

oder kann der Chef entscheiden dass ich mehrere Wochen nicht kommen darf?

Nein!

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden zu beschäftigen.

Wenn Du also einen Vertrag über 12 Wochenarbeitsstunden hast, dann bist Du auch für 12 Arbeitsstunden zu beschäftigen und zu bezahlen.

Beschäftigt der Arbeitgeber Dich nämlich nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart/angeordnet - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann, z.B. weil es keine Arbeit gibt oder der Strom ausgefallen ist, oder nicht will, z.B. weil ihr euch "verkracht" habt, spielt keine Rolle, und auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Minderbeschäftigung ihm zur Last.

Es ist das Risiko des Arbeitgebers, wenn er nicht genug Arbeit für Dich hat, um Dich für die vereinbarten Stunden zu beschäftigen, das er nicht auf Dich als Arbeitnehmer abwälzen darf!

Du ist also trotzdem so zu bezahlen, als hättest Du die vereinbarten, tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden doch geleistet, und musst die Minusstunden auch nicht nacharbeiten oder mit Deinen Ansprüchen (Entgelt, Urlaub, Überstunden) verrechnen lassen.

Geregelt ist das im Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Aber:

Strenggenommen ist Voraussetzung (eigentlich), dass Du diesen Zustand (dass Du nicht für die vereinbarte Zeit beschäftigt wirst) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmt, sondern Deine Arbeitskraft auch anbietest!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot".

Du solltest also - möglichst - Deinem Arbeitgeber erklärt haben, dass Du mit der Minderbeschäftigung nicht einverstanden bist; aber vielleicht ist ihm diese Voraussetzung auch nicht bekannt.

Unter diesen Voraussetzungen bist Du also für die vereinbarten 12 Wochenarbeitsstunden zu bezahlen, auch wenn Du sie tatsächlich - aber eben in der (wenn auch möglicherweise unverschuldeten) Verantwortung des Arbeitgebers - nicht geleistet hast!

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers würde nur dann nicht bestehen, wenn er durch ihre Erfüllung in seiner betrieblichen, wirtschaftlichen Existenz tatsächlich und konkret bedroht wäre (wogegen viele Arbeitgeber aber versichert sind).

Ob Du Dich mit Deinem "guten Recht" gegen Deinen Arbeitgeber - eventuell auch streitig - behaupten kannst oder willst, kann ich nicht beurteilen; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Ja hast du, wenn keine Arbeit ist ist dass das Problem des Chefs und nicht deins. Wenn du nicht kommst auf Anweisung des Chefs müssen die Stunden trotzdem bezahlt werdenb

hagedkfbdndb 
Fragesteller
 11.03.2020, 18:38

Weißt du auch wo man das im Gesetz findet?

nanfxD  11.03.2020, 18:41
@hagedkfbdndb

Das steht nicht so im Gesetz, sondern ergibt sich aus der Lehre vom Betriebsrisiko. Aber indirekt aus 615 S.3 BGB

hagedkfbdndb 
Fragesteller
 11.03.2020, 18:44
@nanfxD

Vielen Dank!

Familiengerd  12.03.2020, 12:45
@nanfxD
Aber indirekt aus 615 S.3 BGB

Das steht da nicht nur "indirekt", sondern direkt!

nanfxD  12.03.2020, 13:06
@Familiengerd

nicht zwingend, die lehre des Betriebsrisikos geht weiter als 615 S.3

Familiengerd  12.03.2020, 14:04
@nanfxD

Es geht darum, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt und nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf - und das steht direkt im BGB § 615 Satz 3:

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Diesen Satz 3 gab es in der ursprünglichen Fassung nicht, so dass die "Lehre vom Betriebsrisiko" zunächst nur aus Satz 1 (Annahmeverzug) abgeleitet wurde.