Ratenzahlung für Unterhaltszahlung

3 Antworten

Ich finde diesen Fall so heftig. Die Mutter handelt höchst egoistisch. Traurig, wenn nach einer Scheidung nur noch das Geld zählt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie vor Gericht recht bekommen würde, da sich der Vater immer redlich bemüht hat, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Dieses Beispiel zeigt, dass es große gesetzliche Lücken gibt, die es zu füllen gibt. Moralisch finde ich das Verhalten dieser Frau höchst bedenklich und nicht zum Wohle des Kindes. Nach einer Scheidung hat das Kind ein Recht die Möglichkeit zu behalten mit dem leiblichen Vater in Verbindung zu bleiben und es sollte nicht so sein, dass man ihn so aus dem Leben des Kindes ausschließt und den neuen Partner in die Rolle des Vaters presst. Gerade wenn wie in diesem Fall der Vater Interesse an seinem Kind hat. Da ist sicher einiges nicht zum Wohle des Kindes passiert und das würde das Gericht denke ich ähnlich sehen...die Frau sollte sich schämen, dass sie sich so egoistisch und geldgierig verhält! Tut mir leid, dass ich keine rechtskräftige Antwort bieten konnte, bin kein Jurist;)

Ich glaube aber auch, dass es auf dieser kostenlosen Plattform schwer wird, eine rechtskräftige Antwort zu finden. Im Übrigen entscheidet nicht jeder Richter gleich....es spielen viele Faktoren eine Rolle...

Ich erlebe diesen Fall seit 5 Jahren und es ist unglaublich, was da läuft. Diese Frau ist zudem noch finanziell total abgesichert, macht eine Heilpraktiker-Ausbildung für zig-tausend Euro und nennt sich selbst eine Buddistin. Und der leibliche Vater - sie waren übrigens nicht verheiratet - hat keine Möglichkeit sich ne neue Hose zu kaufen. Da fällt einem nichts mehr ein.... Danke Dir herzlichst für Deine Antwort!

Grundsätzlich ist es so, das bei mangelnder Leistungsfähigkeit der Unterhalt an sich zu reduzieren ist. D.h. es muß eine Anpassung des Titels verlangt werden, damit keine Schulden auflaufen. Leistungsfähigkeit ist eine Grundvoraussetzung für den Unterhatssanspruch.

Allerdings besteht gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobligenheit. Der Unterhatlsverpflichtet muß also im Einzenen nachweisen, das es ihm nicht möglich ist, sein Einkommen zu erhöhen. Das ist der kristischste Punkt der ganzen Sache.

Sie ist damals über 400 km weggezogen, so dass der leibliche Vater aufgrund seiner finanziellen Stellung, es sich gar nicht leisten konnte sein Kind regelmäßig zu besuchen, obwohl er es wollte.

Der Selbstbehalt ist angemessen zu erhöhen soweit dies für die Wahrnehmung des Besuchsrechts notwendig ist. Bei einen Mangelfall reduziert sich dadurch der Unterhaltsanspruch.

Netto bekommt er 1.250,-- Euro ausbezahlt.

Das Netto ist zu bereinigen, d.h. die Werbungskosten abzuziehen. Da es sich um einen Mangelfall handelt, wären die Werbungskosten im Einzelen nachzuweisen.

Der Selbstbehalt beträgt 1000€ dazu kommt eine Erhöhung für die Besuche beim Kind. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einen Partner zusammen, der selbst über dem SB liegt, kann der Selbstbehalt wegen der Haushaltsersparnis um ca. 10% reduziert werden.

Es empfielt sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu beantragen und damit sich bei einen Anwalt Rat zu holen.

Danke Dir! Er wird wohl am Ende wirklich nicht umhin kommen, sich gerichtlich Aufklären zu lassen. Er lebt zwar nicht in einer Partnerschaft, aber in einer WG. Das dürfte dann aber nicht als Haushaltsersparnis gelten, hoff' ich.

anscheint bist du der zahlende vater, trotzdem, muss die mutter sich damit abfinden die 20,-€ akzeptieren, da du ja gewillt bist, zu zahlen, bleibt ihr nichts anderes übrig, ihre "-androhung-" werden im sande verlaufen, denn sie kann dir keine abzahlungsvorschrift machen, da du an der grenze der >Existenzgrenze von 950,--< schon lebst, alles andere ist nicht relevant wie die 400km, besuchszeiten, usw

Danke! Nein, ich bin nicht der Vater, sondern die WG-Mitbewohnerin, die diese Ungerechtigkeiten nicht mehr mit ansehen kann und gerne helfen möchte. Uns wurde auch gesagt, dass wenn die Mutter einen Gerichtsvollzieher beauftragen würde, er die Kosten für den Besuch des Gerichtsvollziehers noch zusätzlich tragen müsste. Von der Existenzgrenze hab ich auch schon gehört. Und ich denke eigentlich auch, dass er eben durch seine Zahlungswilligkeit, eben gar nicht anderweitig belangt werden kann. Danke nochmal, für Deine Antwort!