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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn an einer Fotografie im Internet dransteht, "Du darfst dieses Foto für jegliche Zwecke frei verwenden",

und das steht beispielsweise auf der Website von Max Mustermann (siehe Impressum) mit dem Titel "Schöne Fotos von Max",

dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass du das tatsächlich darfst.

Falls dies nicht stimmt und Alfons Ackermann verklagt dich wegen seinem UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz oder schickt stattdessen lieber erstmal eine § 97a Abmahnung,

kannst du prüfen (lassen), ob Alfons tatsächlich einen solchen Anspruch hat im Sinne von UrhG § 15 Allgemeines oder im Sinne von UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten.

Falls ja, musst du zumindest dem § 97 Anspruch auf Unterlassung von Alfons gerecht werden, eher nicht dessen § 97 Anspruch auf [...] Schadensersatz, weil du womöglich gar nicht "vorsätzlich oder fahrlässig" gehandelt hast, wie es dort in Absatz 2 Satz 1 heißt.

Für deine damit verbundenen Kosten (etwa die Abmahn-, also meist die Anwaltskosten von Alfons für eine berechtigte Abmahnung nach Absatz 1, § 97 Anspruch auf Unterlassung) kannst du versuchen, Max Mustermann in Regress zu nehmen,weil der dann ja offensichtlich falsche und damit irreführende Angaben gemacht hat auf seiner Website.

Wenn ein "Kunde" dir die Bilder gibt (aus dem Internet), kannst du versuchen, Max Mustermann und deinen "Kunden" in Regress zu nehmen -

oder dein "Kunde" dich und Max Mustermann, falls dein "Kunde" abgemahnt oder verklagt wird vom tatsächlichen Rechte-Inhaber Alfons Ackermann.

Genauso verhält es sich, wenn man "Stock-Fotos kauft" bei Peter Profifotograf, also bezahlt für eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten an einer Fotografie: Wenn Alfons Ackermann klagt oder abmahnt, kann man versuchen, Peter in Regress zu nehmen. Aber Profis handeln eher ehrenhaft, sie wollen ja länger davon leben ;-)

Gruß aus Berlin, Gerd