Polizisten anzeigen nach Verkehrskontrolle?

13 Antworten

Hallo DoYouEvenLift,

Du kannst selbstverständlich versuchen die Polizeibeamten anzuzeigen. Aussicht auf Erfolg hätte die Anzeige nicht, denn die durchgeführte Maßnahme dürfte rechtmäßig sein.

Die Polizisten haben bei Dir nicht nur einen Hinweis festgestellt, der auf illegale Substanzen im Blut hinweist, sondern gleich drei:

  1. ich habe einen trockenen Mund,
  2. geweitete Pupillen
  3. sowie glasige Augen

Und wer weiß, ob sie nicht noch weitere Hinweise gefunden haben, die den Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB zusätzlich bestätigt haben.

Zudem hättest Du die durchgeführten Maßnahmen durch zulassen der angebotenen Tests vor Ort schnell entkräften können.

So aber blieb die Vermutung, dass Du eine Straftat nach § 316 StGB begangen hast. Demnach hat Dich die Polizei in den Status des Beschuldigten in einem Strafverfahren gesetzt. Als Beschuldigter, durfte Dir wiederum mit allen damit verbundenen Maßnahmen nach folgender Rechtsgrundlage Blut abgenommen werden:


§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe)

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.


Das Du der Maßnahme widersprochen hast ist Dein gutes Recht, hat aber dennoch keine aufschiebende Wirkung.

Im übrigen wenn ein Richter verfügbar war, hat dieser die Maßnahme auch sicherlich angeordnet und wenn kein Richter verfügbar war, durften die Beamten die Maßnahme auch selber anordnen.

Ausweisen wollten die Polizisten sich nicht, da sie meinten sie seien an der Uniform in Verbindung mit dem Auto als Beamte identifiziert.

Diese Aussage der Polizisten auch völlig korrekt

Meine Erklärung dass dies lediglich Indizien sind die nicht für den einen Verdacht auf Konsum und Blutabnahme ausreichend sind...

Natürlich sind es nur Indizien für den Straftatverdacht. Genau deshalb gibt es ja den § 81a StPO, der es erlaubt eine Blutprobe zu entnehmen um den Straftatverdacht entweder zu bestätigen oder zu entkräften.

...sowie drohen mit Strafanzeige und Strafantrag hat nicht geholfen.

Natürlich hat es nicht geholfen, denn die Polizisten wussten ja, dass ihre Maßnahme rechtmäßig ist und eine Anzeige keine Aussicht auf Erfolg hat.

Es bringt Dir also Garnichts die Beamten wegen:

  1. Nötigung
  2. Freiheitsberaubung
  3. Aussageerpressung (den Straftatbestand gibt es noch nicht einmal)
  4. Verfolgung Unschuldiger
  5. Körperverletzung im Amt

anzuzeigen. Beachten solltest Du, dass die Polizisten eine Anzeige nach folgender Rechtsgrundlage gegen Dich stellen könnten:


§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


Also zusammengefast:

  1. Es war nicht wirklich eine ganz schlaue Idee die Schnelltests die Dir die Polizei vor Ort angeboten hat abzulehnen. Da hattest Du noch die Möglichkeit den Straftatverdacht direkt vor Ort ganz schnell zu entkräften und somit alle nun durchgeführten Folgemaßnahmen zu verhindern
  2. Du könntest zwar eine Strafanzeige gegen die Beamten stellen, da diese aber wie beschrieben Gesetzeskonform gehandelt haben, hätte die Anzeige keine Aussicht auf Erfolg.
  3. Zudem wäre eine Gegenanzeige möglich

Gruß

TheGrow

JotEs  17.04.2015, 15:43

Die Gegenanzeige wird aber nur dann auf fruchtbaren Boden fallen, wenn dem Fragesteller nachgewiesen werden kann, dass er die Verdächtigung wider besseres Wissen begangen hat. Im Verlaufe dieses Threads hat sich jedoch gezeigt, dass er sehr wohl glaubte (und vermutlich immer noch glaubt), die Polizisten hätten widerrechtlich gehandelt. Er würde also bei einer Anzeige nicht wider besseres Wissen handeln und sich somit auch nicht der falschen Verdächtigung strafbar machen .

DEnke erst einmal darüber nach, dass der Polizist das nicht macht um etwas zu beweisen sondern um etwas herauszufinden.

DoYouEvenLift 
Fragesteller
 17.04.2015, 00:48

Wenn zum "herausfinden" gehört dass er eine normalen Person unter Generalverdacht stellt und zu einer Blutabnahme zwingt ist dieses herausfinden wohl strafbar.

Franticek  17.04.2015, 00:49
@DoYouEvenLift

Falsch. Wenn er einen Verdacht hat, dann will er es herausfinden. Er macht das ja nicht bei allen sondern nur da, wo er Verdahct hat.

DoYouEvenLift 
Fragesteller
 17.04.2015, 00:52
@Franticek

Falsch. Es gibt einen großen unterschied zwischen dem persönlichen Verdacht des Polizisten und dem rechtlichen Verdacht auf eine Straftat. Der Verdacht des Polizisten beruht auf den Indizien glasige Augen etc. Das kann aber auf jeden Menschen der erkältet ist zutreffen. Deshalb 

"Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes München sind gerötete Augen bei einem Betroffenen und Nervosität für sich alleine gesehen noch nicht genügend, um den Verdacht auf Einnahme von Betäubungsmitteln bejahen zu können." 

Indizien = Kein Verdacht = Keine Blutabnahme

Ein rechtlicher Verdacht ergäbe sich beispielweise durch einen positiven Drogenschnelltest.

Franticek  17.04.2015, 00:56
@DoYouEvenLift

Das kann aber auf jeden Menschen der erkältet ist zutreffen.

Vielleicht will er ja gerade deswegen herausfinden, ob es Erkältung ist oder nicht.

Und ds OKG kann nicht wissen, wie du zum Zeitpunkt der Kontrolle aussiehst. Wenn es nach dir ginge, dann könnte jeder Kiffer sagen "ich hab nichts, ich lehne Kontrollen ab" und schon wäre die Sache geritzt. So einfach kannst du dir das nicht machen.

DoYouEvenLift 
Fragesteller
 17.04.2015, 01:03
@Franticek

So ist es theoretisch aber. Kann doch nicht sein das jeder erkältete Mensch oder Menschen wegen gewissen äußerlichen Merkmalen zu einer Mitwirkung oder Blutabnahme gezwungen sind. Das ist nicht vereinbar mit den Grundrechten eines jeden Menschen. Ansonsten stünde man aufgrund des Aussehens und dem subjektiven Eindruck eines Polizisten unter Generalverdacht und wäre der Willkür eines Polizisten ausgesetzt. 

Warum denkst du du hast Recht wenn die Rechtslage eindeutig ist?

franneck1989  17.04.2015, 08:23
@DoYouEvenLift

Kann doch nicht sein das jeder erkältete Mensch oder Menschen wegen gewissen äußerlichen Merkmalen zu einer Mitwirkung oder Blutabnahme gezwungen sind

Das ist auch mitnichten so. Ich wurde auch schon erkältet angehalten, und ich musste keinen Test machen. Polizisten sind auch nur Menschen, aber sie sind eben dazu befugt, aufgrund ihrer persönlichen Einschätzung eine Entscheidung zu treffen. Dazu sind sie u.a. ausgebildet worden, dafür werden sie bezahlt. Es ist ihr Job. Und glaub mir: Von halbstarken, herumdiskutierenden Jungs haben die schon längst genug. Das macht es für sie auch nicht leichter

Warum denkst du du hast Recht wenn die Rechtslage eindeutig ist?

Schau dir mal §81a StPO, in Verbindung mit §315c StGB an.

jesusopfer  17.04.2015, 00:53

Der Verdacht muss auch begründet sein.

Prinzipiell bist du selbstverständlich im Recht, jedoch:

2 Beamte machen eine Aussage, und du die deine. Wer hat da vor Gericht wohl die besseren Karten? Richtig, nicht du. Würdest dich wundern, was da plötzlich im Bericht steht..

Habe auch schon schlimmere Dinge mitmachen müssen, und das einzige, was dabei raus kam, war einmal eine Entschuldigung vom Polizeipräsidenten für das grobe Verhalten der Kollegin. Mein Rat an dieser Stelle wäre es, dass du es gut sein lässt - Die Geschichte würde immer frustrierender werden.

DoYouEvenLift 
Fragesteller
 17.04.2015, 00:46

Ich hatte einen Kollegen dabei der im Auto saß währenddessen und natürlich alles gehört hat ;)

jesusopfer  17.04.2015, 00:52
@DoYouEvenLift

Dann los, aber bitte sehr zeitnah, sodass der Vorgang dort auch noch frisch ist. Dokumentier auch mal die Körperverletzung, also Fotos vom Arm machen (mit Timestamp wenn möglich).

Ja... Aber was war das Problem, dass du die Tests nicht einfach gemacht hast? Wäre eine Sache von 10min gewesen. Stattdessen wirst du lieber gegen dein Willen zur Wache genommen+Bluttest :D Wenn du keinen Drogeneinfluss hattest, hättest du doch die Tests einfach machen können. So kamst du einfach verdächtig rüber wie du es gemacht hast.

Anzeigen und so, klar geht. Aber du ziehst höchst wahrscheinlich den Kürzeren. Weiß nicht, ob der Stress das Wert ist um sich dann noch mehr ärgern zu dürfen.

DoYouEvenLift 
Fragesteller
 17.04.2015, 00:59

Warum so Obrigkeitshörig? Das sind Menschen wie du und ich. Wenn ich dich zu einem Urintest für mich auffordere machts du den auch nicht. Ich bin ein freier Mensch und kann solche Generalmaßnahmen jederzeit ablehnen.

Ich mache die Tests genau deshalb nicht weil sich dadurch ein Verdacht ergeben kann der mich zu einer Blutentnahme zwingt. Ein Bekannter wurde beispielsweise nüchtern angehalten, hat sich in die Augen leuchten lassen und plötzlich meinten die Beamten er habe schlechte Pupillenreaktionen und müsse jetzt weitere Tests machen. 

xoxogeyoloxoxo  17.04.2015, 01:29
@DoYouEvenLift

Ja, das die auch nur Menschen sind weiß ich. Nur wenn sie einen oder mehrere Verdächte haben, können sie auch Tests durchführen lassen. Und wenn du eben nicht da mitmachen willst, geht es zur Wache. Und es gibt ja die tollen Drogenschnelltester, die ganz schnell gemacht sind, wenn der Verdacht trotz den Pupillen besteht. Wenn man sie eben macht. Aber die meisten bleiben lieber stur und gehen mit zur Wache. Und weil man eben sagt"nö, bin doch nüchtern. Mach ich net" kommt man nur noch verdächtiger rüber. Es gab auch genug, die das sagten und dann doch unter Drogeneinfluss standen. Jedoch geht es auch um die Sicherheit der anderen. Nicht nur um deine. Das mit dem Bluttest, okey. Wenn da kein gerichterlicher Beschluss war geht das natürlich nicht. Aber trotzdem sollte man überlegen, ob man einfach die 15min auf sich nimmt und dann weiterfährt oder sich wie jetzt darüber aufregt, weil Beamte deine Freiheit beraubt haben.

franneck1989  17.04.2015, 08:16
@DoYouEvenLift

Ich bin ein freier Mensch und kann solche Generalmaßnahmen jederzeit ablehnen.

Klar. Dich hat auch niemand dazu gezwungen. Du musst halt mit den Konsequenzen leben

Ich muss meinen Vorrednern Recht geben: Mit einer Strafanzeige wirst du nicht viel erreichen. Eventuell ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Weg, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen:

Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Eine solche Klageart wird sicher auch der von dir zitierten Entscheidung des BayVGH zugrundeliegen, auf die du dich mit deiner Klage berufen kannst.