Pflegegeld und Betreuung und Entlastungsleistung?

1 Antwort

Da habt ihr etwas miss verstanden.

Es stehen Pflegebedürftigen, die in einen Pflegegrad eingestuft sind neben dem Pflegegled, bei ausschließlich privater Versorgung, auch Kombileistung, wenn privat und durch einen zugelassnen ambul Pflegedienst die Versorgung erfolgt, oder die Sachleistung bei vollstationärer Versorgung ( Pflegeheim ) bereit.

Es gibt immer nur eine Leistung

Zusätzlich hat er Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Beide können miteinander kombiniert werden.

Weiterhin besteht Anspruch auf Tages oder Nachtpflege und es gibt Zuschüße bei Gründungen von Pflege WG's.

Weiterhin gibt es die sogenannten Entlastungsleistungen , n. § 45 b SGB XI. Dies ist jedoch eine Erstattungsleistung und das bereitstehende Geld wird von den Pflegekassen nur Rückerstattet, wenn diese Entlastungsleistungen ( Betreuung und Hauswirtschaft) von zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht wurden. bar wird es nicht ausgezahlt.

Ich denke einmal ihr bezieht euch auf diese Zusaätzlichen Entlastungsleistungen.

Diese werden weder zu 40% noch zu 100% in bar ausgezahlt.

Diese können abgerufen werden, wenn eine zugelassene Pflegeeinrichtung die Betreuungsleistungen erbringt und ihr die Rechnung der Pflegeeinrichtung bezahlt habt. Diese bezahlte Rechnung wird bei der Pflegekasse zur Rückerstattung eingereicht und die Kasse erstattet den Rechnungsbetrag, bis zum mtl. höchst Betrag von 125€

Oder meint ihr die Kombileistung? Dort kann es unter umständen zu einer Restpflegegeldauszahlung kommen, wenn der Höchstbetrag der Kombileistung nicht ausgeschöpft wurde. Dann wird der Restbetrag prozentual auf das Pflegegeld umgerechnet und diesen prozentualen Restanteil bekommt ihr dann vom Pflgegeld ausbezahlt

Im übrigen hat jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad, den Pflegekassen den gesetzl. vorgeschriebenen  Pflegeberatungsbesuch nach § 37.3 SGB XI nach zu weisen.

Dies steht auch in dem Einstufungsbescheid den ihr von der Pflegekasse erhalten habt.

Diese Pflegeberatungsbesuche sind bei Pflegegrad 2 u. 3, einmal pro halbjahr und in Pflegegrad 4 u.5 einmal pro Quartal der Pflegekasse nachzuweisen.

Erfolgen diese Pflegeberatungsbesuche nicht, so kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlungen kompl. einstellen.

Ihr müsst euch für diesen Pflegeberatungsbesuch n. § 37.3 SGB XI, selbst einen örtl. ambul. Pflegedienst aussuchen und diesen mit dem Pflegeberatungsbesuch beauftragen.

Die Kosten dieses Besuches trägt die Pflegekasse.

Und bei diesem Pflegeberatungsbesuch kannst du genau diese Frage und noch mehr Fragen stellen und sie sollten dir vollumfänglich beantwortet werden.

Beratungen Rund um die Pflege und Pflegegrade bekommst du auch beim Pflegestützpunkt, jedem örtl. ambul. Pflegedienst, dem örtl. Seniorenbüro, oder über Pflegeberater nach § 7 b SGB XI - zu erfragen bei der Pflegekasse, oder jeder sozialer Beratungsstelle.