permanenter Besuch - hoher Wasserverbrauch - Was kann ich machen?

7 Antworten

die eigentliche miete hat nichts mit dem wasserverbrauch zu tun, das läuft ja über die umlagenabrechnung. ihr solltet euch schriftlich an die hausverwaltung wenden und natürlich auf der versammlung deutlich thematisieren. lärmpegel durch besuch ist tagsüber zu dulden, da es normalen lebensgeräuschen zuzuordnen ist. ab 22 uhr abends steht es euch frei die polizei zu holen, wenn lärm ist.

Hier liegt wohl ein Mißbrauch des Besuchsrechtes vor der nicht hingenommen werden muss. Letztendlich resultiert aus der Vielzahl der Personen eine übermäßge Abnutzung der Mietsache bzw. Überbelegung der Wohnung vor. Dazu kommt noch das Wäsche waschen für Außenstehende. Ganz abgesehen von den abnormalen Geräuschbelästigungen. Ich rate zur schriftlichen Mangelanzeige mit Schilderung der Zustände und Fristsetzung zur Abstellung (zwei Wochen). Von Mietminderung rate ich zunächst ab, das Problem ist diffizil. Ich würde danach zur Konsultation beim örtl. Mieterverein raten, kostet im Jahr ca. 65 E incl. RSV.

Ich glaube nicht das man da viel machen kann.

Das Besuchsrecht ist schon sehr großzügig.

Besuch dürfen in der Regel bis zu 6 Wochen am Stück sein und das sogar mehrmals im Jahr.

Wenn die Personen da nicht gemeldet sind,kann der Vermieter die Nebenkosten auch nicht einfach erhöhen.

Natürlich wollen wir das ganze in einer Art "Mieterversammlung" thematisieren und mit allen Beteiligten besprechen. Oder ist das eher nict zu raten?

Natürlich sollte man darüber reden und eine vernünftige Lösung finden!

Mietrecht Besuch

Grundsätzlich darf ein Mieter Besuch wie etwa seine Familie oder Freunde unbegrenzt nach Anzahl der Personen, Dauer und Häufigkeit empfangen, ohne dass dies der Vermieter genehmigen oder diesem gegenüber angezeigt werden müsste. Art. 2 GG schützt insoweit die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters und geht dem Eigentumsschutz des Vermieters aus Art.14 GG in der Regel vor, es sei denn durch den Besuch wird der Vertragszeck gestört, die Mietsache beeinträchtigt oder ein andere Hausbewohner belästigt.

Das mietvertragliche Verbot in einem Formularvertrag, bestimmte Personen oder Besuch des Mieters generell in die Mietwohnung zu lassen, ist unwirksam gemäß den §§ 307, 138 BGB (LG Hagen WuM 1992, 430). Selbst wenn die Tierhaltung wirksam im Mietvertrag ausgeschlossen ist, darf der Besuch vorübergehend jedoch z.B. einen Hund mitbringen.

Selbst ein gegen den Besucher ausgesprochenes Hausverbot, wirkt nur gegen den Besucher selbst und nicht gegen den Mieter, so dass der Vermieter das Mietverhältnis im allgemeinen nicht aus wichtigem Grund fristlos oder wegen Vertragsverletzung ordentlich kündigen kann, mit der Begründung der Mieter habe den Besucher trotz Hausverbots Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe (Köln, WuM 2004, 673).

Der Besuch muss jedoch von der Gebrauchsüberlassung und der Untervermietung abgegrenzt werden. Der Besuch ist der vorübergehende Aufenthalt in den Mieträumen; ist der Besuch dauerhaft, liegt hingegen eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung vor. Höchstgrenzen sind schwer bestimmbar und hängen vom konkreten Einzellfall ab, so spricht eine Dauer von etwa vier bis sechs Wochen für die widerlegbare Vermutung der Gebrauchsüberlassung; jedenfalls überschreitet ein Besuch von drei Monaten die normale Besuchsdauer (WuM 1995, 396).

www.schoenheitsreparaturen.de/mietrecht/mietrecht-besuch.html

Vielleicht Einbau von Wasserzählern bei den Sparsamen:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasserzaehler.htm

Das allein würde nichts bringen...

@XtraDry

Ein Wasserzähler ist eine tolle Sache. Aber dann nicht nur bei den Sparsamen, sondern bei allen.

Gegen diese sog. 3. Partei ist selbst der VM machtlos.Der VM kann von den sog. Sparsamen nicht dazu gezwungen werden, auf seine Kosten einzelne Verbrauchszähler einbauen zu lassen. Auch eine Mietminderung ist da nicht zulässig, bzw. der VM braucht diese nicht zu dulden.