Peinliches Foto von mir gemacht und verbreitet worden , Anzeigen?

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Mit der Anzeige drohen. Und wenn das immer noch nichts bringt, bei der Polizei den Fall schildern und sich entsprechend erkundigen, wie man am besten verfährt.

Leider wurde von mir in einem unbemerktem Moment ein Foto gemacht und veröffentlicht . Das Foto ist eine Blamage. Wegen dem Foto bin ich das Gespött der Leute. Kann ich das Aneigen ?

Das käme auf die konkreten Umstände an: Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 KunstUrhG dürfen Bilder ohne Einwilliigung des Abgebildeten verbereitet, gar zur Schau gestellt werden :-)

G imager761

Die Veröffentlichung eines Fotos ist ohne Einwilligung der Person strafbar.

Strafbar ist zudem auch bereits das bloße Anfertigen des Fotos, wenn es die Person in einer hilflosen Lage zeigt.

Bei einem Foto, das deinem Ansehen in erheblicher Weise schadet, ist die Herstellung nicht strafbar, dafür reicht aber bereits die Weitergabe an eine Einzelperson für eine Anzeige - hier ist also noch nichtmal eine Veröffentlichung notwendig.

Bei allen Punkten handelt es sich um Antragsdelikte, d.h. bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberichtigten den Strafantrag stellen.

Die Veröffentlichung eines Fotos ist ohne Einwilligung der Person strafbar.

Falsch, § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 KunstUrhG bestimmt da etwas ganz anderes :-O

Und nur wer sich dabei auf privaten Grund oder innerhalb einer Wohnung aufhält, überschreitet die Grenzen des § 201a StGB :-O

Strafbar ist zudem auch bereits das bloße Anfertigen des Fotos, wenn es die Person in einer hilflosen Lage zeigt.

Rechtsgrund? § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG :-O

@imager761

Deine schlauen Ausführungen zu den Ausnahmen in §23 lasse ich unkommentiert. Wir wissen beide bzw sollten wissen, dass diese hier nicht zutreffen.

Die Rechtsgrundlage, warum das Anfertigen eines Fotos einer Person in einer hilflosen Lage strafbar ist, kannst du im §210a StGB nachlesen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt

Und nur wer sich dabei auf privaten Grund oder innerhalb einer Wohnung aufhält, überschreitet die Grenzen des § 201a StGB :-O

Wo kann ich nachlesen, dass sich der "höchstpersönliche Lebensbereich" nur auf die Wohnung bezieht? Warum ist die allgemeine Auffassung zur Bedeutung dieses Begriffes deiner Meinung nach falsch?

Der Strafgrund des § 201a Abs. 1 StGB liegt also nicht darin, dass der Täter in die Wohnung als höchstpersönlichem Lebensbereich des Opfers Einblick nimmt, sondern darin, dass die Gefahr entsteht, Dritte könnten Einblick in höchstpersönliche Lebensvorgänge nehmen, mit denen das Opfer sich entweder gerade befasst oder die sich jedenfalls an seinem Äußeren abzeichnen. Damit eine solche Gefahr bestehen kann, muss der betreffende höchstpersönliche Lebensvorgang aber in der Aufnahme selbst abgebildet sein.

BT-Drs. 15/1891, S. 7; BT-Drs. 15/2466, S. 5; Kargl, in: Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2005, § 201a Rn. 12.

-> http://www.zis-online.com/dat/artikel/2006_1_1

Zur erst gehst du zur Polizei, erstellst ne Anzeige mir Beweisen. Du wirst Dann eine Bestätigung bekommen. Damit gehst du zu dem jenigen hin, und verlangst Geld!
Ist er bereit Geld als Entschädigung zu zahlen, würde ich die Anzeige zurückziehen!

Das ist Erpressung 😂

Du musst deine Eltern infromieren die werden sich besser auskennen und mit ihnen die Anzeige durchführen (du musst ihn auf alle fälle anzeigen )