Nutzungsänderung Büro in Wohnung

3 Antworten

Ein Bürogebäude im Außenbereich ist bereits ein Sonderfall nach § 35 BauGB. Welche Vorgeschichte liegt vor? Es müsse seinerzeit eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sein. Mit welcher Begründung? (Vielleicht lässt sich damit auch ein Wohngebäude begründen.)

Wie Seehausen bereits geschrieben hat: Antrag auf Nutzungsänderung stellen, damit zum örtlichen Bauamt marschieren und verhandeln, verhandeln, verhandeln. Es liegt im Ermessen der Behörde, eine Nutzungsänderung zu genehmigen. Die Behörde müsste dir aber erläutern, warum sie die Nutzungsänderung ablehnt. Im Ablehnungsfall Ohren spitzen und genau zuhören.

Vielleicht lassen sich ein paar Parameter so ändern, dass die Wohnnutzung genehmigt wird. Ist Wohnen und Gewebe möglich?

Wenn es die Gemeinde bereut, seinerzeit die Errichtung des Bürogebäudes gestattet zu haben, dann läuft es darauf hinaus, dass eine Büronutzung Bestandsschutz hat, alles weitere aber nicht zugelassen wird. Wie Seehausen schon geschrieben hat: Dann gilt nur: vergammeln lassen oder Abbruch!

Das Motto ist "Interessenausgleich". Die Erwerbskosten waren günstig. Eine Umnutzung (Wohnen) kann auch für die Gemeinde (Grundsteuer B) vorteilhaft sein. Dazu wäre eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Diese Absicht schafft Dir Handlungsbefugnis (Klagefreiheit) bei Einvernehmlichkeit. Ein Teil der Preisdifferenz zwischen "Außenbereich" und "Wohnbauland" lt. neuem B-Plan sollte sozialen Zwecken zufließen. Voraussetzung: Nutzungsänderung führt zu keiner Emissionszunahme. So gewinnen Gemeinwohl und Eigennutzen. Bei Rückfragen google nach "bauberatung47"

Im Außenbereich nach § 35 BauGB sind nur "privilegierte" Nutzungen zulässig, z.B. Landwirtschaft.

Wird eine genehmigte "privilegierte" Nutzung aufgegeben, darf man dieses Gebäude nach § 35 Abs. 4 BauGB einmal zu einer nicht privilegierten Nutzung umnutzen, man muss aber einen entsprechenden Bauantrag stellen.

Wenn ein solches legal umgenutztes Gebäude erneut zu einer nicht privilegierten Nutzung umgenutzt werden soll ist dies eine Ermessenbsentscheidung der zuständigen Bauaufsicht. Dies ist nach § 35 Abs. 2 BauGB möglich, wenn "keine öffentlichen Belange" entgegenstehen". Dazu gehören Naturschutz, Erschließung, Strassenrecht, Gemeinde etc.

Also einen erfahrenen Entwurfsverfasser mit der Erstellung des Bauantrages und der Abklärung der öffentlichen Belange beauftragen; kann je nach örtlicher Lage teuer werden!

Ansonsten einen Bauantrag für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung stellen, das ist einfacher. Genehmigungsgarantien gibt es dazu aber auch nicht.

Vielleicht stellt die Gemeinde auch eine Bauleitplanung auf, um das Vorhaben aus dem Außenbereich herauszunehmen; darauf hat man aber keinen Rechtsanspruch.

Wenn das alles nicht klappt ist es der Bauaufsicht völlig egal, ob das Haus leer steht und vergammelt. Es gibt dann nur eiune Verfügung zur Absperrung oder zum Abbruch!