Nutzung eines Steppers in der Mietwohnung

3 Antworten

Werden im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine andern Ruhezeiten angeben, so gelten die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH festgelegt hat:

Die Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr, sowie die Abendzeit zwischen 20 bis 7 Uhr gilt hierbei als Ruhezeit. Innerhalb dieser Ruhezeiten sollte die Lärmbelästigung auf die sogenannte Zimmerlautstärke reduziert werden. Dies bedeutet, dass die entstehenden Geräusche nicht außerhalb der verschlossenen Wohnung wahrnehmbar sein dürfen. Was weiter bedeutet, dass der Nachbar völlig im Recht wäre. Du musst den Mann auch verstehen. Sowas ein Ärger über Lärm baut sich auf und irgendwann entläd er sich. Das kann dann auch mal etwas unschöner ausfallen. Ich pers. kann ihn verstehen, auch wenn ich sein Verhalten natürlich verurteile.

Er kann sich ohne weiteres an den Vermeiter wenden und ggf. sogar die Miete mindern. Dieser wäre dann gezwungen dafür zu sorgen, dass du diesen Lärm abstellst. Was von einer Abmahung zu Beginn bis hin zu einer fristlosen Kündigung und Räumungsklage im Endstadium führen kann.

Ergänzend muss man dazu sagen, dass auch außerhalb der Ruhezeit es nicht zu solchem Lärm kommen darf

Auch wenn nichts im Mietvertrag steht oder es keine Hausordnung gibt in der das geregelt ist,

Zimmerlautstärke gilt rund um die Uhr.

Zimmerlautstärke heißt der das man außerhalb der Wohnung kaum etwas hört/wahrnimmt.

Selbst unvermeidbarer Lärm z. B. durch Bauarbeiten ist ab 20 Uhr zu unterlassen.

Da kann aber etwas nicht stimmen, denn diese Dinger sind doch lautlos und somit gehört es zum Arzt oder auf den Schrott. Viel Glück.