Niederlassungserlaubnis §28 Abs.2 entziehen

3 Antworten

Um geschieden zu werden müsst Ihr erstmal ein Jahr getrennt sein. In diesem "Trennungsjahr" (bis zur Scheidung) hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen einen Anspruch auf "Trennungsunterhalt" an den anderen Ehepartner - hier also die Frau an dich....

(Dieser Trennungsunterhalt soll dem geringer verdienenden Eheparter zur Überbrückung dienen, um sich allmählich auf die neuen finanziellen Verhältnisse einstellen...)

"Nachehelicher Unterhalt" wird nur noch in Ausnahmefällen zugesprochen (und wenn, dann zumeist befristet). In der Regel wird aber davon ausgegangen, dass nach der Ehe beide Ehepartner ihren eigenen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften können...

 (Da aber eine "lange Ehedauer" ein Ausnahmefall für Unterhalt sein könnte, solltest du die Scheidung ggf. selbst in die Wege leiten, um nicht evt. doch dauerhaft Unterhalt zahlen zu müssen...)


Wurde kein extra Ehevertrag abgeschlossen, so gilt die Ehe als "Zugewinngemeinschaft". Am Ende der Ehe muss dann also nur der "Zugewinn" aufgeteilt werden - das, was beide gemeinsam in der Ehe erwirtschaftet, "dazugewonnen" haben. Alles, was einer von ihnen bereits vor der Ehe besaß (bzw. der "Wert" dessen) gehört ihm auch während und nach der Ehe allein (Haus, Ersparnisse etc....).


Wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand, so wird im Rahmen der Scheidung ein "Versorgungsausgleich" vorgenommen (Berechnung der Rentenansprüche).

Die "Rentenpunkte", die beide Ehepartner während der Ehezeit erarbeitet haben, werden addiert und die Summe halbiert. Jedem Ehepartner werden die Hälfte dieser gemeinsam erarbeiteten Punkte auf sein Rentenkonto angerechnet.

Du wirst der Frau also nicht "direkt" etwas von deiner Rente zahlen müssen, sondern erhältst ab Renteneintritt etwas weniger Rente, da durch die Scheidung weniger Rentenpunkte auf deinem Rentenkonto sind....


Die Niederlassungserlaubnis wird der Frau nur wegen der Scheidung allein nicht entzogen werden....