Niederlassungserlaubnis §28 Abs.2 entziehen
Guten Tag, ich habe für 6 Jahren mit einer Frau nicht aus EU Ländern geheiratet. Seit 2013 hat sie Niederlassungserlaubnis (§28 Abs. 2). Bisher hat sie nicht in Deutschland gearbeitet und auch in kein Ausbildung Teilgenohmen. Sie ist vom Beruf Krankenschwester und in Ihrer Heimat hat einiges Jahr gearbeitet, aber wollte in Deutschland nicht in Ihrer Beruf weiter arbeiten (Ihr Zeugnis ist hier nicht anerkannt. Sie muss noch eine Prüfung ablegen aber möchte sie nicht.). Ich bin eingebürgerter Deutscher und Leiste Ihre unterhat und wie beziehen keine Staatlichen Hilfen. Wir haben keine gemeinsamer Kinder.
Ich habe eine Eigentumswohnung die vor der Eheschließung gekauft habe und ist Kreditfrei. Ich habe raus bekommen, sie möchte sich von mir trennen, von mir Unterhaltsgeld beziehen, sich hier angemeldet lassen aber in Ihr Heimat wohnen und jedes Jahr wegen Aufenthaltsschutz, Geld und Vergnügung hierher kommen und wieder in Heimat zurückkehren (Natürlich ich kann es nicht nachweisen wenn Sie auszieht).
Die Fragen: 1. Nach der Trennung oder die Scheidung, kann Sie Ehre Niederlassungserlaubnis weiter behalten ohne arbeiten zu müssen? 2. Werde ich ihr Unterhaltsgeld bezahlen müssen, wenn ja, wie Lange? Vor der Scheidung und Nach der Scheidung? 3. Wie ist mit der Wohnung wenn Sie auszieht und ich drin wohne? 4. Kann Sie von meiner Wohnung was abbekommen? 5. Was passiert mit meinen Vermögen, vor der Eheschließung die ich gehabt habe und mit der Kontoauszüge nachweisen kann? 6. Kann Ich zum Ordnungsamt gehen und die Situation schildern und Ihre Niederlassungserlaubnis entzogen lassen, dass Sie nach der Trennung ohne zu arbeiten mich nicht zu Kasse bitten kann (Sie ist gesund und viel junger)? 7. Nach ein paar Jahren wenn ich ins Rente gehe bekommt sie von meiner Rente was?
Ich fühle mich total ausgenutzt und brauche dringend Hilfe und bin dafür im Voraus Sehr dankbar. Javid
3 Antworten
Um geschieden zu werden müsst Ihr erstmal ein Jahr getrennt sein. In diesem "Trennungsjahr" (bis zur Scheidung) hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen einen Anspruch auf "Trennungsunterhalt" an den anderen Ehepartner - hier also die Frau an dich....
(Dieser Trennungsunterhalt soll dem geringer verdienenden Eheparter zur Überbrückung dienen, um sich allmählich auf die neuen finanziellen Verhältnisse einstellen...)
"Nachehelicher Unterhalt" wird nur noch in Ausnahmefällen zugesprochen (und wenn, dann zumeist befristet). In der Regel wird aber davon ausgegangen, dass nach der Ehe beide Ehepartner ihren eigenen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften können...
(Da aber eine "lange Ehedauer" ein Ausnahmefall für Unterhalt sein könnte, solltest du die Scheidung ggf. selbst in die Wege leiten, um nicht evt. doch dauerhaft Unterhalt zahlen zu müssen...)
Wurde kein extra Ehevertrag abgeschlossen, so gilt die Ehe als "Zugewinngemeinschaft". Am Ende der Ehe muss dann also nur der "Zugewinn" aufgeteilt werden - das, was beide gemeinsam in der Ehe erwirtschaftet, "dazugewonnen" haben. Alles, was einer von ihnen bereits vor der Ehe besaß (bzw. der "Wert" dessen) gehört ihm auch während und nach der Ehe allein (Haus, Ersparnisse etc....).
Wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand, so wird im Rahmen der Scheidung ein "Versorgungsausgleich" vorgenommen (Berechnung der Rentenansprüche).
Die "Rentenpunkte", die beide Ehepartner während der Ehezeit erarbeitet haben, werden addiert und die Summe halbiert. Jedem Ehepartner werden die Hälfte dieser gemeinsam erarbeiteten Punkte auf sein Rentenkonto angerechnet.
Du wirst der Frau also nicht "direkt" etwas von deiner Rente zahlen müssen, sondern erhältst ab Renteneintritt etwas weniger Rente, da durch die Scheidung weniger Rentenpunkte auf deinem Rentenkonto sind....
Die Niederlassungserlaubnis wird der Frau nur wegen der Scheidung allein nicht entzogen werden....