Nichteinhaltung des Bebauungsplans, wenn schon das gleiche Haus steht?

7 Antworten

Nein,kann man nicht!Das Haus wurde ja sicher nicht dieses Jahr gebaut und die Vorschriften ändern sich ja Jahr für Jahr!Also kann sein dass die Höhe damals ganz legal war und heute ist sie es eben nicht mehr.Das ist Pech!

Am Baurecht hat sich seit 20 Jahren nichts geändert, aber auf einen langen Rechtsstreit will mans ja auch nicht ankommen lassen.

Danke für die Antworten

Seehausen  23.06.2011, 12:21

?????? Was ist der Sinn dieser "Antwort"? Im Baurecht ändert sich ständig "etwas"!

Eine Berufung auf ein anderes Haus ist nur dann möglich, wenn schon sehr viele von den Festsetzungen des BPl abweichende Gebäude ausgeführt wurden. Dann kann man argumentieren, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes "obsolet" ist und die Gemeinde offenbar kein Interesse mehr an der Durchsetzung dieses städtebaulichen Ziels hat.

Ansonsten gilt der Grundsatz, dass es im Unrecht keine Gleichbehandlung gibt.

Helfen kann vielleicht der Versuch über die Kommunalpolitik, also die Veröffentlichung. Das ist aber kein Rechtstitel.

Den Ausführungen entnehme ich, dass ein Bebauungsplan besteht und dieser die Errichtung eines Zwerchgiebels nicht gestattet, da von einer möglichen Befreiung die Rede ist. Einen Rechtsanspruch auf eine Befreiung hat man jedoch grundsätzlich nicht - auch dann nicht, wenn an anderer Stelle im Geltungsbereich des B-Plans bereits eine solche erteilt wurde. Im Übrigen nehme ich an, dass das andere Gebäude nicht "exakt gleich", sondern lediglich ähnlich ist, da Häuser nicht in Serie gebaut werden. Vielleicht bestehen aus Sicht der Behörde Unterschiede, die bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Sollte die Auskunft der Behörde nur mündlich vorliegen, könnte eine Bauvoranfrage für Klärung und Rechtssicherheit sorgen. In jedem Fall sollte ein Architekt eingeschaltet werden.

Ja, kannst Du (Verweis auf Präzedenzfall), aber nur gerichtlich nach Ablehnung des Bauantrags. Allerdings kann das Jahre dauern, und Du solltest tunlichst prüfen, ob die Genehmigung des anderen Gebäudes ggfs. zu anderen baurechtlichen Bedingungen erfolgte. Es dürfte ratsam sein, dies mit dem Architekten und ggfs. einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt durchzusprechen.

Seehausen  23.06.2011, 12:13

Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Jede Klage wäre rausgeschmissenes Geld.

FordPrefect  23.06.2011, 20:52
@Seehausen

Das ist in Unikenntnis der genauen Sachlage Unsinn. Wurde das Vergleichsbauwerk unter identischer Rechtslage genehmigt, muss die Kommune auch einen baugleichen Antrag genehmigen. Das kann ggfs. halt dauern.

Seehausen  24.06.2011, 14:04
@FordPrefect

Das sind Wunschträume von Idealisten, aber keine Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte!!!

FordPrefect  27.06.2011, 13:57
@Seehausen

Das hat u.a. die Landeshauptstadt München schmerzhaft erfahren müssen - weil sie höchstgerichtlich gezwungen wurde (und zwar in etlichen Fällen) die Vergleichsbebauung anzuerkennen. Dauert halt mitunter Jahre.