Anbauen im "Außenbereich"

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Im Außenbereich sind grundsätzlich nur sog. privilegierte Bauten zulässig; weder eine Terrasse noch eine Aufstockung zu privaten Zwecken erfüllt diese Voraussetzung. Der Bestandsschutz, der (immerhin) die Existenz der Garagen sicherstellt, erstreckt sich ausschließlich auf die vorhandene Nutzung (und zwar in exakt der Art und dem Umfang wie derzeit respektive zum Zeitpunkt der Feststellung vorhanden). Jede bauliche Änderung ohne Genehmigung würde im Extremfall eine Beseitigungsanordnung, mindestens aber ein Bußgeld sowie eine Rückbauanordnung nach sich ziehen. Die einzige legale Variante wäre ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes mit der Zielsetzung der Anpassung des Grenzverlaufes zwischen innerorts und Außenbereich an den tatsächlichen Bestand. Das ist aber in den allermeisten Fällen von vorneherein aussichtslos, weil die Landratsämter respektive Kommunen wegen der vielfältigen Partikularinteressen der Eigentümer an den bestehenden Grenzverläufen aus gutem Grund nicht rühren.

Eine "Grenze" zwischen Innen- und Außenbereich kann sich nur aus dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung (einschließlich Nebengebäuden und Garagen) ergeben, nicht aus Flurstücksgrenzen, Baugenehmigungen oder anderen Linien. Also nie zwischen zwei genehmigten Gebäuden.

Im Außenbereich genehmigte Gebäude dürfen nach § 35 Abs. 4 + 5 BauGB erweitert werden.

Alle anderen Aussagen sind schlicht laienhaft und falsch.

@Seehausen
Eine "Grenze" zwischen Innen- und Außenbereich kann sich nur aus dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung (einschließlich Nebengebäuden und Garagen) ergeben, nicht aus Flurstücksgrenzen, Baugenehmigungen oder anderen Linien. Also nie zwischen zwei genehmigten Gebäuden.

Richtig. Und? Nichts anderes wurde hier geschrieben.

Im Außenbereich genehmigte Gebäude dürfen nach § 35 Abs. 4 + 5 BauGB erweitert werden.

Bitte genauer lesen. Der fragliche Trakt hat überhaupt keine Genehmigung, sondern lediglich Bestandsschutz. Hier wäre allenfalls der Weg zum VG möglich, aber mit beträchtlichem Prozessrisiko.

Alle anderen Aussagen sind schlicht laienhaft und falsch.

Na, da sind wir aber froh.

Zwischen Garage und Haus kann nicht die "Grenze des Außenbereiches" verlaufen. Solche Grenzen können nur die den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gebildet werden; und wenn der durch ein bestehendes Gebäude verläuft ist die Festsetzung falsch und hat keine Auswirkungen auf den "Außenbereich".

Auch im Außenbereich kann man bestandsgeschützte Gebäude erweitern. Die Voraussetzungen stehen im § 35 Abs. 4 und 5 BasuGB,

Ich bezweifle aber, ob Eure Anlagen im Außenbereich liegen. Wenn nicht ist die Zulässigkeit von Anbauten nach § 34 oder § 30 BauGB zu beurteilen; zusätzlich sind natürlich die Vorschriften der Landesbauordnung (z.B. Abstandsflächen und Brandschutz) zu beachten.

Korrekt, allerdings dürfte eine Nutzungsänderung mit Aufbau wegen § 34 Abs 4 Nr. 1b) ausgeschlossen sein. Da wäre die Terasse schon eher möglich, aber die wurde ja zumindest mündlich bereits abgelehnt, laut Aussage OP.

@FordPrefect

Die Terasse wurde damals (ca 1988) beim Bau der Garage mit beantragt und wurde auch genehmigt. Leider wurde sie aber nicht errichtet (wahrscheinlich aus Geldangel) In der Bauabnahme ist auch leider vermerkt, dass die Terasse nicht errichtet wurde. Ich suche mal ein Bild bei borisnrw raus und stelle es hier ein.

@canuhandle

http://www1.minpic.de/bild_anzeigen.php?id=220643&key=22396646&ende

Anbei der Link zum Bild. Wenn ich mir das so anschaue ist die Garage janoch vomm im roten Bereich -was in diesem Fall ja positiv ist. Das sah in der Akte die die Dame mir vom Bauamt gezeigt hatte ganz anders aus. Hm jetzt bin ich total verwirrt. Oder ist die grenze Bauland/kein Bauland da gar nicht eingezeichnet?

@canuhandle

Entscheidend ist alleine die Grenzziehung nach amtlichem Katasterlageplan.

@FordPrefect

Also das ist ja nun völliger Unsinn. Die "Grenze" zwischen Innen- und Außenbereich hat mit den Kataster- und Flurstücksbegrenzungen rein gar nichts zu tun !!!

@canuhandle

Die "rote Linie" hat keinerlei rechtliche Bedeutung, schon gar nicht für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes. Die Linie lässt sich auch nicht als Interpretation des § 34 BauGB begründen.

In solchen Fällen immer nach der Rechtsgrundlage bzw. der Rechtsqualität der angeblichen Festsetzungen fragen, Behördengläubigkeit ist schon lange nicht mehr hilfreich!!

@Seehausen

Lieber "seehausen", habe Sie heute keine Brille auf? Meine Aussage bezog sich doch eindeutig auf den Beitrag des OP und dessen Verwirrung über die (rechtlich völlig irrelevante, wie Sie wohl zustimmen werden) eigentümliche Darstellung in seiner zitierten Quelle. Selbstverständlich greifen die Grenzdefinitionen auf die grundbuchamtlich hinterlegten Flurnummern und Grenzverläufe zurück, ggfs. ergänzt um präzisierte Daten durch das Vermessungsamt. Wie sollte sie wohl sonst planerisch und juristisch eindeutig festgelegt werden?

@canuhandle

Nachtrag: Hier dürfte nur ein ortskundiger Fachanwalt nach Akteneinsicht eine sachlich und fachlich präzise (und vor allem belastbare) Antwort geben können. Denn aus den nachgeschobenen Informationen zeichnen sich m.E. nun folgende Fragekomplexe heraus:

  1. Wo genau verläuft die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich? Grundlage für die Grenzziehung sind alleine Quellen nach öffentlichem Glauben, ggfs. präzisiert durch separat erfolgte und dokumentierte Vermessung. Die Daten aus BorisNRW liefern nur Näherungswerte.

  2. Wurde der Garagentrakt seinerzeit korrekt beantragt / genehmigt respektive (falls genehmigungsfrei) entsprechend den seinerzeit geltenden Vorschriften errichtet?

  3. Ist die Genehmigung als Terrasse durch die Nichterrichtung erloschen?

Zumindest Punkt 3) würde ich wohl bejahen. Ob eine Genehmigung nach heutigem Recht möglich ist, kann rechtssicher alleine durch einen Bauantrag respektive Vorbescheid festgestellt werden (auf dessen Grundlage ggfs. der Rechtsweg eingeschlagen werden könnte). Insoferne würde ich mich auf die alleinige mündliche Aussage in keinem Fall verlassen, da hat der User "Seehausen" völlig Recht. Ungewöhnlich wäre insbesondere hier auch der durch ein bestehendes Gebäude gezogene Grenzverlauf. Zwar hat die Gemeinde respektive das Landratsamt hier alleinige Planungshoheit und kann insofern im Umwidmungsverfahren weitgehend autonom (abgesehen vom Anhörungsrecht der Betroffenen) entscheiden, es wäre aber denkbar, dass die Grenzziehung in der erfolgten Form rechtsfehlerhaft war. -> Anwalt.

Aber: Billig wird das nicht.