Neueröffnung, was ist erlaubt?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das hat mit städtischen Satzungen wenig zu tun, sondern richtet sich u.a. nach der GewO und der bisherigen Rechtsform sowie nach den Übergabemodalitäten. Übernimmt man eine GmbH oder UG, o.ä., ist es eine Wiedereröffnung mit neuer Gesellschafterin. Bei einer Einzelfirma ist es streng genommen eine Neueröffnung, wird aber wie eine Wiedereröffnung mit neuer Geschäftsleitung proklamiert. Der Gewerbeschein der Eltern wird abgemeldet, der Neue für Tochter oder Sohn angemeldet. Amtlich/formaljur. ist es also eine Neueröffnung, da man aber i.d.R. Inventar und Kundenstamm mit übernimmt, nehmen die Kunden es als Wiedereröffnung wahr. Es spricht nichts dagegen, mit der "Wiedereröffnung" zu werben, da die Eltern vermutlich einen "guten Namen" am Platz haben. Auch Einzelfirmen können einen spezifischen Namen haben, wie zum Beisp. "Bunter Blumenbasar, Inh. Tabea und Martin Müller", nach der Übernahme dann "Bunter Blumenbasar, Inh. Sonja Müller".

Das genaue Übergabedatum sollte festgelegt sein, ebenso, wie die Regelungen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, um eventuelle steuerliche Auswirkungen berücksichtigen zu können.

Was die Bewirtung von Eröffnungsgästen betrifft: Sie ist zulässig, unterliegt aber im gewerblichen Bereich diversen Vorschriften, wie Frische, Kühlung/Kühlkette und Beachtung des Ausschanks alkoholischer Getränke nur an Volljährige. Ebenso muss auf das Rauchverbot am Arbeitsplatz geachtet werden, also nicht leichtfertig überall Aschenbecher aufstellen ;) . Nach der GewO und der Örtlichkeit kann es sinnvoll -und auch vorgeschrieben- sein, "Sonderveranstaltungen", die eine höhere Kundenfrequention beinhalten, beim Gewerbe-, bzw. Ordnungsamt vorab anzuzeigen und ggf. Sonderparkgenehmigungen für einen bestimmten Bereich zu beantragen. Ferner sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die man unkompliziert bei der örtlichen Handwerkskammer abrufen kann, ebenso wird die Berufsgenossenschaft hier hilfreich sein.

Zu guter Letzt sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung vorhanden sein. Dieser ist eine Sonderveranstaltung, die über den "üblichen Geschäftsbetrieb" hinausgeht, ebenso vorab anzuzeigen, möglichst mit Bitte um schriftliche Bestätigung. Damit vermeidet man Streitigkeiten, falls es auf der Veranstaltung zu Unfällen/Verletzungen kommt. Bei Veranstaltungen geben die meisten Versicherer eine Personenzahl vor, die ohne Aufpreis mitversichert ist, ansonsten kann es einmalig eine kleine Sonderprämienberechnung geben, die sich eben nach dem für das Gewerbe üblichen Risikofaktor und der geschätzten Personenzahl berechnet.

Sollte vor dem Laden eine Mitnutzung, etwa durch aufgestellte Bartische/Partygarnituren erfolgen, ist dies bei der Gemeindeverwaltung, also auch wieder bei Ordnungs- oder Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde melde- und genehmigungspflichtig. Unterbleibt die Meldung, kann neben einem Bußgeld auch ein Verlust des Versicherungsschutzes einhergehen, wenn es in diesem Bereich zu Unfällen kommt. Dies ist besonders wichtig, wenn die Eröffnung noch während der Kälteperiode, mit Eis/Schnee auf den Wegen stattfindet.

Werden Kunden normal empfangen und lediglich mit einem Glas Sekt und einem Snack begrüßt, ohne "Partycharakter", ist ansonsten nicht viel zu beachten, anders, wenn es wie eine Party/Veranstaltung gehandhabt wird, dann sind geeignete Sanitäranlagen bereit zu stellen und der Notausgang muss gekennzeichnet sein.

Klingt alles etwas viel, ist aber in der praktischen Umsetzung nicht so dramatisch, meist hilft das Ordnungsamt mit vorbereitetem Anmeldeformular und gibt Tipps für die korrekte Planung.

Ach ja: Wenn "Party", dann "Stehparty", ansonsten müssen auch die Sitzgelegenheiten den UVV für Gewerbe entsprechen.

Viel Erfolg.

(Welche Anmeldungen beim GewA und FA vorzunehmen sind, wirst Du ja sicher bereits wissen, nicht vergessen, die Belege für die Renovierungskosten vollständig aufzubewahren, diese sind steuerl. abzugsfähig, ebenso, wie die Kosten der Eröffnungsveranstaltung). Für weiteren Rat Kontakt über hiesiges Nachrichtensystem.

Kriesu64 
Fragesteller
 14.12.2013, 13:02

Vielen Dank, den größten Teil der Antwort habe ich bereits abgearbeitet. Ging hauptsächlich darum was am Eröffnungstag zu beachten ist. War mir eine große Hilfe.

RoBingi  15.12.2013, 22:12
@Kriesu64

muchas gracias ;)

Normalerweise regeln dei Städten das in ihren Satzungen. Frag ihn deiner Stadtverwaltung (meistens Gewerbeamt) nach.