Nebenkosten bei der Miete, was ist da alles drin enthalten?

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Es gibt gesetzliche Regelungen, welche Kosten der Vermieter umlegen darf.
Hierzu gehören u.a.
Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger, Kabelfernsehen, Wartungskosten für Heizung, Kosten von Gemeinschaftsanlagen, Hausmeister, Gartenpflege
.
Hinzu kommen die Verbrauchskosten wie Wasser, Abwasser, Strom und Öl/Gas.
Die sind oftmals an den Energieunternehmer direkt abzuführen.

Nolti  20.02.2010, 12:32

Genauso ist es richtig!

MojitoTom  22.02.2010, 15:49

Vielen Dank für den Stern! :-)

Bei sonstige Betriebskosten muss er aber bereits im MV angeben um was es sich handelt. z. B. Dachrinnenreinigung, Schädlingsbekämpfung usw.

http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.htm

In den Nebenkosten dürfen alle Kosten enthalten sein, die durch das Wohnen entstehen. Also alle Verbräuche (Wärme, Wasser, Strom), die Grundsteuer, Kosten für Aufzug, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege usw. Nicht enthalten dürfen Kosten für Reperaturen, Sanierung, Rücklagenbildung.

Orientiere dich ganz einfach an der „Betriebskostenverordnung“ (so bei google eingeben, dann hast du's) und nicht an den hier teilweise falschen Hinweisen, wie zum Beispiel „alle Kosten die durchs Wohnen entstehen“. Auch die 2. Berechnungsverordnung ist seit langem außer Kraft, sie hätte nur Bestand bei älteren MV, zu deren Abschluss sie noch galt. Bei einem aktuellen MV wäre, wenn auf sie verwiesen würde, keine Umlage der BK wirksam vereinbart. Der Vermieter kann alle BK lt. BKV umlegen, insofern sie laufend entstehen. Er muss sie aber nicht umlegen. Ist kein Umlageschlüssel (US) extra lt. MV vereinbart, gilt der gesetzliche, das ist der nach Wohnfläche. Der Schlüssel kann von einer BK-Art zur anderen unterschiedlich sein, er darf aber nicht unbillig sein. Wo Verbräuche messbar sind, sollen sie auch nach Verbrauch umgelegt werden. Das setzt voraus, dass in der WE (Wirtschaftseinheit: gesamtes Haus oder mehrere zusammengefasst) alle Wohnungen entsprechend ausgestattet sind. Heizkosten sind, bis auf gesetzlich definierte Ausnahmen (Lt. Heizkostenverordnung) nach Verbrauch abzurechnen entsprechend einem zu vereinbarenden Anteil nach Wohnfläche und gemessenem Verbrauch mittels Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler. Umgelegt werden dürfen nur die BK-Arten, die tatsächlich mietvertraglich vereinbart wurden. Bei „Sonstige“ können neben den 17 lt. BKV benannten weitere vereinbart werden, müssen aber benannt werden und auch regelmäßig anfallen (nicht unbedingt jährlich). Es kann monatliche Vorauszahlung vereinbart werden oder Zahlung einer Pauschale (außer für Heizkosten). Vorauszahlungen können nach Abrechnung von beiden Vertragsseiten angepasst werden, Pauschalen nur, wenn das auch im MV vereinbart wurde. Wenn keinerlei Umlage vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass sie mit der Miete abgegolten sind.