Nach Beschäftigung ein Jahr Studium - danach Arbeitslosengeld?
Hallo,
Zum ALG1 lese ich folgendes:
- Sie waren in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
- Grundlage der Berechnung ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres, also 365. 60 Prozent dieses Netto-Entgelts sind der Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld pro Tag erhalten.
Das ist soweit alles verständlich. Doch mich würde folgender fiktiver Fall interessieren:
- Ich habe ein volles Kalenderjahr für 50.000 Euro Brutto im Jahr gearbeitet.
- Anschließend studiere ich 12 Monate. Ich habe keine Einkünfte. Der Lebensunterhalt kommt aus meinem Ersparten.
Wenn ich nun nach dem Studium nicht direkt einen Job finde, müsste ich doch nach obiger Definition ALG1-berechtigt sein, da ich in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet habe. Doch gleichzeitig habe ich in den letzten 12 Monaten 0 Euro verdient. Wie wird es dann berechnet?
Oder ein leicht abgeänderter zweiter Fall:
- Ich habe ein volles Kalenderjahr für 50.000 Euro Brutto im Jahr gearbeitet.
- Anschließend studiere ich 12 Monate. Ich habe eine Beschäftigung in Höhe von bspw. 800 Euro 12 Monate lang neben dem Studium ausgeübt.
Wird dann hier tatsächlich nur die letzten 12 Monate angeschaut, in denen ich 800 Euro verdient habe?
Vielen Dank vorab!
Michael
3 Antworten
Bei dem ersten Fall werden die 12 Monate Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nehmen also das vor dem Studium da du im Studium nichts verdient hast.
Bei dem zweiten Fall werden die 800€ zugrunde gelegt, da du in den letzten 12 Monaten ein Arbeitsentgelt hattest. Aber wenn du davor mehr verdient hast würde ich unbedingt, unbillige Härte prüfen lassen.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Bemessungsentgelt aus dem einjährigen Bemessung übersteigt. Ist das nicht der Fall, ist nur der einjährige Bemessungsrahmen maßgeblich.
Wenn der zweite Fall zu dir passt dann unbedingt bei der Agentur sagen, das das geprüft werden soll, da dies nicht von alleine gemacht wird.
Das heißt, wenn unbillige Härte zutrifft wird das Arbeitsentgelt von vor den 800€ genommen.
Wie ist den deine momentane Situation? Arbeit und dann sofort im Anschluss das Studium? Oder ist mindestens ein Tag dazwischen wo du garnichts hast?
Die Situation existiert so noch nicht - ich bin bisher nur am Durchdenken einiger möglichen Situationen.
Sehr wahrscheinlich wären aber zwischen Studium und Arbeit einige Tage frei.
Wenn da zwischen du arbeitslos bist (ist nicht schlimm) dann einfach bei der Agentur sich für die Paar Tage arbeitslos melden. Weil nach dem Studium kannst du dann den Anspruch vor dem Studium noch geltend machen und den Restanspruch beziehen.
Es gilt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das du in der letzten Beschäftigung vor Entstehung des Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt hast., also dein Einkommen vor dem Studium.
wer studiert denn nur 2 Semester oder bist Du Studienabbrecher
der erworbene Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn auch die Übrigen Vorauseetzungen nach dem SGBIII vorliegen - dazu gehört unter anderem Verfügbarkeit, das heißt jederzeit eine Beschäftigung aufnahmen zu können (auf Vermittlungsvorschläge reagieren)
die Höhe wird berechnet nach dem letzten sozialversicherungspflichtigen Einkommen
Das war ein fiktives Beispiel. Aber als Hinweis: es gibt viele Master, die ein Jahr gehen. Bspw. für 4-jährige Bachelorstudiengänge. Vor allem im europäischen Ausland findet man das häufig.
Vielen Dank für deine Antwort! Und den super Tipp bzgl. unbillige Härte.
Muss man denn vor dem Studium dem Amt schon irgendwie Bescheid geben? Oder kann man einfach 1 Jahr studieren und erst danach zum Amt und angeben, dass man bis vor 12 Monaten noch Vollzeit gearbeitet hat?