muss ich meiner Tochter weiter Unterhalt zahlen, obwohl Sie studiert und Bafög bekommt?

5 Antworten

Das kann man so pauschal nicht beantworten.
Zunächst muss der Unterhaltsbedarf der Tochter berechnet werden. Dazu muss man das unterhaltsrelevante Einkommen beider Eltern ermitteln. Wie das geht steht in den unterhaltrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG.
Anschließend addiert man beide Einkommen und ließt dann den Unterhaltsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle, 4. Altersstufe ab.

Der ermittelte Unterhaltsbedarf wird dann um das Kindergeld und das ausgezahlte Bafög bereinigt. Der Restbedarf wird auf die Eltern aufgequotelt.
Hierbei ist das jeweilige Einkommen zunächst um einen Selbstbehalt von 1200,-€ und ggfls. vorrangige Unterhaltspflichten zu bereinigen. Vorrangig sind minderjährige und privilegiert volljährige Kinder und Ehegatten.

Bei der Quotelung des Unterhaltes ist dann noch zu beachten, dass kein Elternteil mehr Unterhalt zahlen muss als wenn er alleine unterhaltspflichtig wäre.

Falls du noch Fragen hierzu hast, kannst du auf diese Antwort kommentieren oder eine PM an mich schreiben.

Bafög ist nachrangig Wie kommst Du bloß auf die abstruse Idee wir seien verpflichtet für die Folgen Deiner Lust gerade zu stehen? Wenn laut Düsseldorfer Tabelle Deine UnterhaltsPFLICHT ihr gegenüber höher ist darfst Du mit gutem Recht mit einer höheren UnterhaltsPFLICHT rechnen. Ich hoffe, Deine Tochter kommt auf die Idee alt genug zu sein sich mal darum zu kümmern.

Bafög ist Sozialtransfer. Sozialtransfer wird niemals Ansprüche aus anderen Rechten mindern. Das steht im Widerspruch des Sozialstaatsprinzips.

§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1 605 Euro, 2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 070 Euro. (2) (weggefallen) (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535 Euro, 2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485 Euro, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei 1. zu 50 vom Hundert und 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird. (5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern 1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), 2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners, 3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Dieses und alle anderen Rechte dazu findest Du im Internet. Hier ist die Quelle juris.de welche sich hier auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beruft im Kopf.

Zur Berechnung eines Bafög-Antrages werden die Einkommensnachweise der Eltern vom Amt eingefordert. Sollte sich heraus stellen dass aktuell zu viel Unterhalt gezahlt wird fürchte ich den Ermessensspielraum der Sachbearbeitung. Da wäre dann zu klären ob ein anderes geltendes Recht vorrangig ist > Düsseldorfer Tabelle, Pfändungsfreibetragsgrenzre. Bafög-Anträge werden zunehmend skandalös von den Sachbearbeitern behandelt. Es macht durchaus Sinn gemeinsam dem Amt aufs Dach zu steigen denn sich gegenseitig bekriegen schwächt nur die eigene Position.

Bis zum Abschluss der Erstausbildung bist du zum Unterhalt verpflichtet. BAFÖG ist eine nachrangige staatliche Leistung, die die Tochter jedenfalls teilweise zurück zahlen muss.

200 € dürften ja nicht den kompletten Unterhalt ausmachen.

ichweisnix  26.12.2013, 07:30

Bafög ist vorrangig und bedarfsmindernd einzusetzen. Die Höhe des Bafögs bemisst sich nach dem Einkommen der Eltern.

Eifelmensch  26.12.2013, 12:10

Wie schon geschrieben, wirkt Bafög bedarfsdeckend. Der Zahlbetrag mindert demnach den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern.

Dem Grunde nach besteht während des Erststudiums ein Unterhaltsanspruch. Für die Höhe ist zu beachten, das beide Elternteile im Verhältnis der Leistungsfähgiekeit barunterhaltspflichtig sind und das Bafög sowie das volle Kindergeld für den Bedarf einzusetzen sind. Ferner ist der Selbstbehalt gegenüber Studierenden höher und sie stehen im Rang viel weiter hinten als minderjährige Kinder. Ob die 200€ stimmen kann man ohne Kenntnis der Einkommen beider Elternteile nicht sagen.

Ja, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

MrCityCobra 
Fragesteller
 25.12.2013, 17:42

nun habe ich auch gelesen und eine Information bekommen, das ich, da ich auch wenig verdiene, kein Unterhalt mehr leisten muss. Ihre Mutter hat neu geheiratet und leben jetzt zu dritt zusammen!

comedyla  26.12.2013, 01:08
@MrCityCobra

der neue Mann der Mutter hat nichts damit zu tun, solange er deine Tochter nicht adoptiert hat, Nur die eltern sind unterhaltspflichtig, der neue MAnn der Mutter hat nichts damit zu tun.

ichweisnix  26.12.2013, 07:39
@MrCityCobra

Der Selbstbehalt beträgt 1200€. Man beachte, das das Netto vorab zu bereinigen ist, also Werbungskosten abzuziehen. Hier können in der Regel pauschal 5% angesetzt werden. Höhere Kosten wären insgesamt nachzuweisen.