Muß ich Inkassovergütung zahlen?

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Die Inkasso Call Agentin flunkert ;-)

( habe selbst 3 Jahre in einem großen IB gearbeitet )

Die Gebühren sind zwar "erlaubt " bzw "rechtens" allerdings nicht durchsetzungsfähig

Hier wird auf Unkenntnis spekuliert

Formulierungsvorschlag : Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und verweise auf den Klageweg. Weitere Briefe Ihres hauses sowie Ihrer vertragsanwälte weden zu keiner Zahlung meinerseits führen Ich untersage die weitergabe meiner daten gem BDSG sowie die telefonische Kontaktaufnahme

Schläft nach 2 oder 3 Briefen ein

rainerendres  15.04.2012, 22:47

...und unangekündigt 5 € direkt auf das Konto der Versicherung überweisen Zweckgebunden : Im Überweisungsträger im Verwednungszweck : " Nur Mahngebühren "

Es war wohl ein Problem, dass die Mahngebühren nicht bezahlt wurden. Die Höhe ist nicht eindeutig geregelt, 3€ werden aber häufiger als Obergrenze genannt, worauf ein Gläubiger Anspruch hat (Mahnkosten von 10, 20€ müsste man nicht bezahlen!). Wegen 50 Cent weniger lohnt sich wahrscheinlich kein Rechtsstreit, aber einfache Mahngebühren für Papier+Porto können eingeklagt werden, ebenso, wie ein gesetzl. Verzugszins in Höhe von 5% über Basissatz (meist sehr geringer Betrag).

Inkassogebühren sind insgesamt sehr umstritten und werden oft von Gerichten nicht zuerkannt. Allerdings wurde hier tatsächlich erst nach mehreren Mahnungen gezahlt, und die geforderte Inkassogebühr ist (im Gegensatz zu vielen anderen Fällen) im Rahmen dessen, was entsprechend ein Anwalt für seine Tätigkeit fordern könnte (wonach Inkassogebühren, falls in Prozess eingeklagt, i.d.R. in der Höhe begrenzt sind).

Es kann sein, dass man auch nach wirklich verspäteter und vorher angemahnter Zahlung um Inkassogebühren herum kommt, sei es, dass die Sache eingestellt wird oder ein Richter dagegen urteilt. Wenn es allerdings nennenswertes Risiko gibt, zur Zahlung von Inkassogebühren verurteilt zu werden, dann dürfte es wohl bei verspäteter Zahlung und nicht überhöhten Gebührenforderungen gegeben sein. Das ist aber nur Spekulation; vielleicht ist das Risiko auch nur gering oder sogar gar nicht vorhanden.

whiteTree  15.04.2012, 22:24

Versuche, eine bereits widersprochenen Forderung mit immer weiter steigenden Gebühren Nachdruck zu verleihen, entbehren jeder Grundlage; diese Zusatzkosten muss man nicht mehr bezahlen. Dann müssten sie gleich den gerichtlichen Mahnbescheid verschicken und klagen. Wenn das allerdings geschieht und WENN man dem Mahnbescheid nicht widerspricht oder den Prozess verliert, dann sind Kosten von 120, 300€ oder auch mehr möglich (Anwälte, Gericht, berecht. Forderungen).

Gefängnis gäbe es nur für Straftaten wie Betrug (hier wohl kaum gegeben), oder wenn man eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss und die verweigert - was bei sowas wohl eher unwahrscheinlich ist. In dem Punkt klingt das wirklich arg übertrieben, was die Dame sagt. Ansonsten bringt Telefonieren mit Inkasso-Callcentern meist nicht viel.

Einfordern kann eine Inkasso nur den Betrag, den du der Versicherung schuldest. Enststandene Kosten gegenüber der Inkasso darf nicht höher sein als eine herkömliche Mahnung durch einen Rechtsanwalt. Wenn du von denen angerufen wirst und man droht dir in welcher Form auch immer ist das ein Fall für den Staatsanwalt. Ob du in den Knast wanderst oder nicht entscheidet ein Strafgericht und kein Inkassobüro. Wenn du dir unsicher bist, hol dir Rechtsberatung beim Anwalt; kostet evtl. nur ein paar Cent. Auch sollte jeden folgendes bekannt sein: Jeder der Micke gemacht hat sollte wissen, dass regelmäßig nur die Hauptforderung geltend gemacht wird und nicht eventuelle Zinsen. Die nämlich verjähren regelmäßig alle drei Jahre, sofern nicht geltend gemacht. Auch eine Schuldnerberatung gibt es in fast jeder Stadt und man sollte sich nicht scheuen hinzugehen. Auch muss man sehr vorsichtig sein, wenn die Anrufen und das Gilt auch für Kunden der RW.. ; ein Anruf und schon ist man 15,- € leichter und das Zauberwort heißt dann Telefoninkasso

whiteTree  15.04.2012, 22:33

Also, bei der Geschichte würde ich selbst im ungünstigsten Fall nicht mit langem Abzahlen rechnen, wo Zinsen überhaupt eine größere Höhe erreichen und Verjährung eine Rolle spielt. Manche Forderungssteller versuchen auch regelmäßig alle 3 Jahre eine Vollstreckung auf die Zinsen, eben um diese Verjährung zu verhindern - aber da dürfte es hier wohl kaum drum gehen.

Telefoninkasso muss man meiner Kenntnis nach nicht extra bezahlen, Anrufe gehören zu deren normaler Tätigkeit und müssten in der Inkassogebühr, wenn überhaupt rechtlich Anspruch drauf besteht, drin sein - werden sie extra berechnet, sind sie nur eine weitere Fantasiegebühr, so wie Kontoführungskosten und dergleichen. Muss man natürlich im Mahnbescheid oder Prozess widersprechen.

Es geht wohl nicht um die Hauptforderung, sondern zunächst nur noch um die fehlenden 3,-€, die der Allianz aufgrund der Mahnung tatsächlich entstanden sind. Die Forderung über die Mahngebühr ist rechtlich völlig ok und kann deswegen geltend gemacht werden.

Wenn die Allianz ihre Forderung durch eine Mahnung nicht erfolgreich durchsetzen kann, darf sie zu anderen (und auch teureren) Mitteln greifen. Diese Aufwendungen, die dadurch zusätzlich entstehen, muss natürlich der Verursacher, also der säumige Schuldner zahlen.

Ob allerdings eine Gefängnisstrafe ansteht, mag ich erstens zu bezweifeln und zweitens die Sirius-Mitarbeiterin wohl kaum drüber befinden können.

Ob die Höhe der Forderungen letztlich berechtigt sind, kannst du nur herausfinden, wenn du Einspruch gegen die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen einlegst. Sollte die Allianz bzw. Sirius-Gesellschaft dennoch auf die Höhe der Kosten bestehen (was sie im Allg. tun werden), wird wohl ein Richter angerufen und entscheiden. Sollte die Sirius-Gesellschaft dem Richter plausibel machen, dass ihre Forderung berechtigt sind (und meistens können sie das, denn die machen das täglich, kennen das Geschäft und haben Routine mit zahlungsunwilligen Kunden und auch Juristen), wird der Richter zu deren Gunsten entscheiden und du kriegst zusätzlich die Verfahrenskosten + Anwaltskosten auferlegt.

Du hast mehrmals den gleichen Fehler gemacht, den viele machen: Nicht oder nicht rechtzeitig reagiert.

Du hättest widersprechen müssen. Wer gar nicht reagiert, versagt sich das Recht einzusprechen und die Forderung wird automatisch rechtskräftig. Denn wer nicht widerspricht - so wird vorausgesetzt - ist mit der Forderung einverstanden.

(Genauso wie denjenigen, die nicht zur Wahl gehen, unterstellt wird, dass sie mit der zukünftigen Regierung einverstanden sind; egal was kommt.)

kevin1905  15.04.2012, 17:56

So kann man das nicht stehen lassen.

Inkassobüros haben keine Rechte außer Papier zu verschwenden. Den Gläubiger trifft die Schadensminderungspflicht, heißt er kann nur die Kosten dem Schuldner auferlegen, die im günstigsten Fall wirklich angefallen wären.

Das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen wäre günstiger gewesen als die Forderung an ein Inkassobüro zu übergeben (auch hier gibt es Regeln bezüglich Beuaftragung und Abtretung, §164 BGB ff)

Da die Hauptforderung nicht bestritten wurde, und auch bezahlt wurde bleiben nur noch die Mahnkosten offen. Es gibt ein BGH-Urteil dass 2,50 € als Obergrenze der Mahnkosten pro Mahnschreiben festsetzt.

Widersprechen muss ich einem Inkassobüro auch nicht, da dies in vielen Fällen auch nichts bringt. Reagieren muss ich erst wenn ich einen gerichtlichen Mahnbescheid vom Amtsgericht im Haus habe. Und auch dieser wird nicht automatisch zu einem rechtskräftigen Titel, dazu müsste der Schuldner so dämlich sein und die Forderung anerkennen und trotzdem nicht zahlen (dann ergeht auf Antrag des Gläubigers) ein Vollstreckungsbescheid, bzw. die 14-Tage Widerspruchsfrist versäumen.

Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt bleibt dem Gläubiger nur die Klageerhebung, und erst dann würde sich ein Richter der Sache annehmen. Und vor diesem müsste der Gläubiger die Rechtmäßigkeit seiner Forderung beweisen. Gelingt ihm das nicht, zahlt er die komplette Zeche (Eigene Kosten, Kosten des Schuldners für Anwalt, Schriftwechsel etc, zzgl. Gerichts- und Verfahrenskosten).

kosy3  15.04.2012, 18:34
@kevin1905
  1. Inkassobüros haben genau die Rechte, die Ihnen vom Beauftragten gegeben werden. Und das ist meist, deren Interessen zu vertreten. Daher habe sie das Recht, als Bevollmächtigter Vertreter des Beauftragten mit den Rechten zu agieren, die ihnen übertragen wurden.

  2. Wenn die Höhe der Kosten plausibel gemacht werden kann, widerspricht das nicht einer Schadensminderungspflicht, auch wenn die Kosten hoch sind. Sie müssen lediglich begründet werden können. Hier spielt die Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Zwar ist der Gläubiger gehalten, die Kosten minimal zu halten, dennoch ist es ihm nicht in jedem Fall zuzumuten, den für den Schuldner günstigsten Weg zu wählen, wenn damit automatisch ein für ihn selbst nicht zumutbarer Mehraufwand verbunden ist.

  3. Es besteht die Maßgabe, Gerichte wenn möglich in jedweder Hinsicht zu entlasten. Von daher kann vertretbar sein, kein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Zudem würde für das Unternehmen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand (Begründung der Forderung) entstehen, den das Unternehmen bei der bloßen Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens nicht hat.

  4. Dass es nicht um die Hauptforderung geht, sondern lediglich um die Mahnkosten, habe ich oben bereits dargestellt.

  5. Mahnkosten sind mit Nichten auf 2,50€ begrenzt. Gerichte erkennen folgende Kosten bei Verzugszahlungen an: 5%-Punkte über Basiszinssatz des geschuldeten Betrages seit Fälligkeit + 6,00€ Mahnkosten + Verwaltungsgebühr, sofern Dritte mit der Erstellung des Mahnschreibens beauftragt wurden (was hier der Fall war), allerdings nur bis zu der Höhe, die (wie du auch bereits angedeutet hast) auch ein Anwalt nach der RA-Gebührenordnung erheben kann. (Siehe dazu auch Urteil: Hannover, GeschZch. 541 C 4709/10, sowie Urteil Coesfeld Az 6 C 135/08). Der Schuldner hat alle gem. § 280 BGB entstandenen Kosten zu tragen. Du kannst ja zum Test mal zum Fälligkeitstermin 1€ weniger Kfz-Steuer oder eine andere Steuernachzahlung deinem Finanzamt überweisen. Bereits hier kommst du nie mit weniger als 5€ Mahngebühr davon.

  6. Widersprechen muss man in der Tat nicht, wenn es sich nicht um ein amtliches Schreiben mit Rechtsbehelf handelt. Das stimmt. Empfehlenswert ist es dennoch, wenn die Forderung nicht unstrittig ist .

  7. Dass der Gläubiger seine Forderung plausibel darzulegen hat, habe ich versucht zu erläutern. I. A. kann er das jedoch, da - wie ich oben bereits schrieb - diese Routine im Umgang mit justiziablen Forderungsaufstellungen haben.

rainerendres  15.04.2012, 22:45
@kosy3

Die Tätigkeit eines ext Inkassodienstleisters ist allerdings nicht mit der Arbeit eines RAs zu vergleichen - auch wenn Inkassobüros dies gerne behaupten.

Wäre dem so dann gäbe es nicht solche Urteile :

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 ...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .

kosy3  16.04.2012, 16:07
@rainerendres

Zunächst geht es hier lediglich um die Forderung von 3€ für die erste Mahnung.

Auch wenn die Arbeit eines Inkasso-Unternehmens nicht mit der eines RA zu vergleichen ist, so dürfen sie dennoch in gleicher Höhe abrechnen.

Es gibt auch andere Urteile:

Nach dem OLG Dresden, 8. Zivilsenat (Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01) "können Inkassokosten als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es nur dann, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, dass er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will." Daher auch mein obiger Ratschlag, stets mit Widerspruch zu reagieren.

In die gleiche Kerbe schlägt die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.07.1987 (Jur. Büro 11/1988 Seite 1512 ), wonach "der Gläubiger die Kosten eines von ihm beauftragten Inkassobüros als Verzugsschaden ersetzt erhalten kann, wenn er aufgrund konkreter, in seiner Rechtsbeziehung zum Schuldner oder in dessen Person liegender Umstände positive Kenntnis davon hat, dass der Schuldner bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen wird."

Noch einen Schritt weiter geht sogar die Feststellung des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 14.11.1998. (NJW-RR 1990 Seite 729). Dieses stellte nämlich fest, dass "der säumige Schuldner grundsätzlich die durch die Beauftragung eines Inkassobüros entstandenen Kosten zu ersetzen hat."

Die von dir und mir zitierten Urteile zeigen einmal mehr, dass kein Fall wie der andere ist und es selbst unter Juristen keine eindeutige Meinung gibt, die klare Rechtssicherheit verspricht. Auf hoher See und vor Gericht ist man eben in Gottes Hand.

MadlenReh 
Fragesteller
 16.04.2012, 21:26
@kosy3

Ich danke euch für die vielen Tipps und Infos. Habe heut mit der Allianz telefoniert, sie sagten mir das ihrerseits KEINE weiteren Forderungen gegen mich bestehen, alles was jetzt noch offen ist muß ich mit Sirius-Inkasso klären. Mein Mann hat aber nun heut die offene Forderung des Inkassobüros überwiesen, weil er endlich Ruhe haben will. Damit hat es sich dann wohl erledigt. Ich bin allerdings noch immer etwas skeptisch, da man ja von Sirius-Inkasso auch viele Negativkritiken liest. Trotzdem vielen Dank für die schnellen Antworten.

MfG Madlen

rainerendres  16.04.2012, 22:52
@kosy3

Auch wenn die Arbeit eines Inkasso-Unternehmens nicht mit der eines RA zu vergleichen ist, so dürfen sie dennoch in gleicher Höhe abrechnen.> .................................................................................................................

Klar : Dürfen geht immer ;-)

Durchsetzungsfähig ?

Bei meinem alten Arbeitgeber ist es aus gutem Grund nicht ein einziges mal zu einer Klage expl wg Inkassogebühren gekommen

Espana  24.01.2016, 12:32
@kevin1905

Inkassobüros "kaufen " den Schuldner bzw den Betrag... Nicht das Unternehmen ist berechtigt es einen Inkassobüro zu geben.

Espana  24.01.2016, 12:33
@MadlenReh

Achte darauf das die dich bei der SCHUFA AUCH austragen!!!!!!!!!!

2,50 € Kosten pro Mahnung sind rechtens. Forderungen sollte man immer an den Gläubiger direkt zahlen, Inkassogebühren bitte ignorieren und diesen widersprechen.

Außerdem die telefonische Kontaktaufnahme unter Androhung der Meldung beim zuständigen Datenschutzbeauftragten untersagen.

rainerendres  15.04.2012, 22:49

Genau so ist es !!