Mit einem roller ohne zünung den berg runter?

2 Antworten

Rechtlich hast du dabei nichts zu befürchten.

Sowohl Mofas als auch geschwindigkeitsreduzierte Kleinkrafträder bis 25 km/h (gedrosselte Roller, Mopeds usw) sind nur in der Ebene auf 25 km/h beschränkt, siehe §4 FeV:

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

Egal wie schnell du dich bergab rollen lässt, die Bauart bietet nach wie vor Gewähr dafür, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn bei 25 km/h liegt, somit bleibt das Fahrzeug fahrerlaubnisfrei. Dem Gesetzgeber ist durchaus bewusst, dass Fahrzeuge bergab schneller werden.

Auch Aussagen wie "die Betriebserlaubnis erlischt" sind völliger Blödsinn. Ein Erlöschen der BE scheitert bereits daran, dass keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, welche §19 Abs 2 StVZO aber zwingend vorschreibt:

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Das Abstellen des Motors ist keine "Änderung".

Auch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ändert sich nicht, denn diese bezieht sich ebenfalls auf eine ebene Strecke, siehe Definition in §30a StVZO:

Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann

Ein Gefälle ist keine "ebene Bahn", die hier erreichte Geschwindigkeit ist nicht konstruktiv vorgegeben oder durch technische Maßnahmen beeinflusst, somit irrelevant. Genausowenig Einfluss hat es, wenn du dich an ein Auto anhängst oder ähnliches, weil das keine "bestimmungsgemäße Benutzung" ist.

Zu der Falschbehauptung bzgl "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr", §315d StGB:

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Mofa, welches einen Berg herunterrollt, zerstört keine Fahrzeuge oder Anlagen, bereitet kein Hinderniss oder stellt einen damit vergleichbaren Eingriff dar. Die bloße Möglichkeit, dass die Bremsen vielleicht zu schwach sein könnten, reicht für eine tatsächlich begangene Tat nicht aus, der Vorsatz fehlt zudem komplett. Selbst wenn ein Fahrzeug wissentlich mit beschädigter Bremsanlage bewegt wird, nachdem ein Bremsschlauch durchgeschnitten wurde, liegt kein gefährlicher Eingriff vor, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt hat:

Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Bremsanlage beschädigt worden ist, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Das dadurch begründete besondere Unfallrisiko stellt sich nur als eine – wenn auch möglicherweise erhebliche – Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos dar, ohne die darin liegende abstrakte Gefahr bereits im Sinne von § 315b StGB zu konkretisieren.
BGH, 30.3.1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131

Somit stellt das Bergabrollen mit einem Fahrzeug, das über zwei intakte Bremsen verfügt, erst recht keine tatsächliche Gefährdung im Sinne von §315b StGB dar, sondern allenfalls eine Steigerung des Unfallrisikos, welche diesen Straftatbestand nicht erfüllen kann.

Also ich bin mit meinem Roller (auch auf 25 gedrosselt) früher immer mit ausgeschaltetem Motor die Berge runtergerollt und teilweise bis zu 70km/h schnell gewesen. Ist nie was passiert.

Allerdings ist das eine Straftat also wenn die Polizei dich dabei erwischt, heißt das Fahren ohne Fahrerlaubnis/Betriebserlaubnis und gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr weil deine Elektronik ohne Zündung ja logischerweise auch nicht funktioniert. Also am besten nur auf Straßen wo du dir sicher bist, dass keine Streife unterwegs ist.

Und niemals während des Rollens versuchen den Motor zu starten, sondern immer vorher stehen bleiben.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Hsjekbfjxiks 
Fragesteller
 13.03.2021, 05:25

Dankeeeee

hilflos99  16.03.2021, 21:08

falsch