Mit abgerauchten Joint erwischt

4 Antworten

Herr X darf sich auf eine Strafanzeige wegen Besitz von BTM freuen - die aber (sogar in Bayern!) wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit nach BTMG §31a eingestellt wird.

Sollte Herr X im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine polizeiliche Vorladung zwecks Vernehmung erhalten, so ist zu empfehlen, daß Herr X keine Aussage macht.

In voraussichtlich 2-3 Monaten bekommt Herr X dann Post von der Führerscheinstelle mit der Aufforderung, ein ärztliches Gutachten (äG) vorzulegen.

Hintergrund: Dieses äG darf verlangt werden, um nachzuweisen, daß Herr X über ein ausreichendes Trennvermögen zwischen dem Konsum von BTM und der Teilnahme am Straßenverkehr besitzt.

Als Voraussetzung für ein positives äG muß Herr X belegen, daß er für 3 Monate abstinent gelebt hat (entweder mittels 2x Urin- oder 1 x Haarscreening).

Erfüllt Herr X diese Voraussetzung, darf er seine Fahrerlaubnis behalten.

Erfüllt er sie hingegen nicht (z.B. weil Herr X in der klassischen Gleichgültigkeit eines Kiffers weiter konsumiert), so ordnet die FsSt eine MPU an.

Voraussetzung für eine positive MPU ist der Abstinenznachweis über min. 6 Monate, was allerdings in der üblicherweise gesetzten Frist von 2 Monaten gar nicht erbringbar ist.

Die Anordnung einer MPU führt also in einem solchen Fall regelmäßig zu einem negativen Ergebnis und zum nachfogenden Entzug der Fahrerlaubnis.

Deswegen sollte Herr X - so er Wert auf seine Fahrerlaubnis legt - den Konsum sofort einstellen.

Kann sein das er zu einen Termin geladen wird und ein Arzt dabei ist der den Blutwert mist. Wie gesagt kann. Aber glaube trotzdem dass es nicht so wild ist! Wen er geladen wird, empfehle ich Grüner Tee Hustensaft und Rohrzucker ;)

Hallo Robotec

in Bayern sieht es so aus:

Jedes aufgedeckte Drogendelikt wird von der bayerischen Polizei verfolgt, was bedeutet, dass die Polizei die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anstellt und den Fall der Staatsanwaltschaft vorlegt.

Die Staatsanwaltschaft kann bei einem gelegentlichen Umgang mit Betäubungsmitteln in geringer Menge nach § 31 a BtMG von Strafverfolgung absehen, wenn das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch bestimmt war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Bayerische Justiz macht von dieser Möglichkeit in Übereinstimmung mit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch. Als “geringe Menge�? behandeln die bayerischen Staatsanwaltschaften nur Cannabis-Mengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm, also insgesamt maximal 6 Gramm.

Auch unterhalb dieser Grenze wird jede Tat mit Fremdgefährdung konsequent verfolgt, z. B. bei Begehung der Tat in der Öffentlichkeit, auf Jugendveranstaltungen, in Schulen, in Krankenhäusern etc. oder das Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss. Denn insoweit ist stets ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt außerdem nur bei einem Gelegenheitskonsumenten in Betracht. Von einem Gelegenheitskonsumenten wird in der Regel ausgegangen, wenn der Beschuldigte innerhalb des letzten Jahres vor der fraglichen Tat nicht mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist.

http://www.drug-infopool.de/gesetz/bayern.html

wegen dem Führerschein folgendes:

gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:

"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."

Ärztliches Gutachten:

Wird man polizeilich mit BTM "erwischt" (Konsum, Besitz, Handel... auch bei geringen Mengen), muss man damit rechnen, durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden.Wird durch äG festgestellt, dass der Cannabiskonsum mehr als gelegentlich ist oder man legt innerhalb der Frist kein Gutachten vor, dann ist Kraft Gesetzes der Betroffene nicht geeignet, Kfz zu führen = die Fahrerlaubnis ist auf unbestimmte Dauer weg (FEV, Anlage 4 Pkt. 9.2.1).