Mit 23 Abmeldung aus Bedarfsgemeinschaft nicht möglich

5 Antworten

Das kommt zunächst darauf an, wie viel m² hat die Wohnung laut Mietvertrag. Denn es kommt nicht auf die Anzahl der Zimmer an sondern auf die m² Zahl.

MAPblCbKA 
Fragesteller
 04.10.2012, 23:18

es sind 90 irgendwas, fast hundert quadratmeter

Gismau  04.10.2012, 23:37
@MAPblCbKA

Also bei uns im PLZ Gebiet 59..... wird eine Wohnung mit 90 m² für 3 Personen dann anerkannt, wenn sich die Kosten für die ARGE nicht ändern. Wenn du ausziehen möchtest, bleiben 3 Personen, so meine ich das. Das Jobcenter wird einen Auszug zustimmen, wenn du gute Gründe nachweisen kannst. Das kann z.B. räumliche Enge sein und gesundheitliche Gründe. Da muß man sich was einfallen lassen. Zu deinem 400 € Job kann ich dir noch einen Tipp geben. Wenn du mit deinem Arbeitgeber reden kannst, dann bitte ihn dich mit 401 € anzumelden. Das hat für beide Vorteile. Dein Arbeitgeber zahlt nicht mehr die pauschale über 30% an die Knappschaft, sondern ermeldet dich ganz normal bei einer Krankenkasse an. Somit zahlt dein Arbeitgeber ca. 80 € an die Kasse und du auch. Das bedeutet, dass dein Arbeitgeber 40 € gespart hat. Du bekommst nur noch 320 € ausgezahlt, dafür bist du aber schon krankenversichert. Hast also 70 € mehr. o.k.?

MAPblCbKA 
Fragesteller
 04.10.2012, 23:58
@Gismau

ich habe schon viel zu dem Thema 401€ Basis gelesen und dass man da krankenversichert ist. Aber so wirklich vestehen, tue ich es immer noch nicht. Wenn er mein Vertrag auf 401 ändert, kann ich dann trotzdem monatlich weniger als diese 401 euro verdienen??? Oder muss ich dann auch mehr Stunden annehmen, damit ich über die 400 komme? und danke für deine Antworten))

Gismau  05.10.2012, 00:15
@MAPblCbKA

Wenn dein Vertrag geändert wird, in einem midi-job, dann ist es wirklich so, dass du immer über 401 € verdienen mußt. Du kannst beim midi-job bis 800 € verdienen, aber nicht weniger als 401 €. Dieses Thema ist manchmal auch noch für die Arbeitgeber nicht einfach zu verstehen und wählen deshalb lieber den teureren pauschalen Weg. Du kannst dir diese unterschiedliche Kostellation im Internet unter den verschiedenen Krankenkassen, Button-Beitragsrechner darstellen lassen. Wenn du selbst nicht diese Möglichkeit hast, kannst du dich auch darüber bei deiner Krankenkasse beraten lassen. Mehr Stunden wegen dem einen € mußt du nicht machen.

Aber es wurde mir gesagt dass das nicht geht, entweder ich muss ausziehen oder meine Mama muss auch auf Hartz 4 verzichten.

Aus der BG kannst du dich nicht abmelden, denn diese Zuordnung ist qua Gesetz eine ganz formalistische. Du bist unter 25, lebst im Haushalt deiner Mutter und kannst deinen sozialrechtlichen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken: damit gehörst du zur BG ... PENG AUS!

Du kannst allerdings innerhalb der BG auf deine Leistungen verichten, da die Rechte und Pflichten des SGB II ganz individuelle sind; allerdings wäre ein Verzicht idiotisch, denn mit 75 EUR wirst du ganz sicher nicht deinen vollen Lebensunterhalt - nahrung, Kleidung, Kosten der Arbeit ... - bestreiten können.

MAPblCbKA 
Fragesteller
 05.10.2012, 00:24

danke für deine Antwort)) Eine Frage zu dem was du geschrieben hast: wenn ich auf die Leistungen verzichte und wie es wohl ist immer noch in BG drin bin, muss ich dann trotzdem dort jeden Monat erscheinen und mich rechtfertigen?(wie es momentan ist und dass die sich da überall einmischen)

VirtualSelf  05.10.2012, 01:21
@MAPblCbKA

Keine Leistungen, keine Verpflichtung.
Theoretisch könnte man im Leistungsbezug ohnehin maximal nur deinen Regelsatz und deine anteilige Miete wegsanktionieren, aber auf die verzichtest du ja. Der Rest der BG ist nicht betroffen.

MAPblCbKA 
Fragesteller
 05.10.2012, 11:01
@VirtualSelf

Ob ich auf die Leistungen verzichte oder es wird sanktioniert, ändert doch nicht die Tatsache, dass ich weiterhin von denen krankenversichert bin. Und so lange man keinen versicherungspflichtigen job hat, wird man vom jobcenter nicht so schnell in ruhe gelassen werden.

VirtualSelf  05.10.2012, 12:20
@MAPblCbKA

Ob ich auf die Leistungen verzichte oder es wird sanktioniert, ändert doch nicht die Tatsache, dass ich weiterhin von denen krankenversichert bin.

Doch. Keine Leistungen, keine KV

MAPblCbKA 
Fragesteller
 05.10.2012, 13:22
@VirtualSelf

ok, danke dir))

MAPblCbKA 
Fragesteller
 05.10.2012, 00:46

dass es idiotisch ist, ist ansichtssache, denn momentan würde ich dadurch viel mehr gewinnen als verlieren(damit meine ich jetzt kein Geld). Denn dass man mit/von den 75 euro nicht wirklich leben kann, ist mir schon klar, sollte auch nicht für immer sein. Es geht mir wirklich darum, dass ich nicht eines tages zu einem psychisch instabilen wrack werde, der amok läuft. Denn der ganze shit, was die sich da alles erlauben, belastet mich sehr.

Man glaubt dir eben einfach nicht, dass du deinen Lebensunterhalt von 75,00 € im Monat decken kannst. Hier wird sofort Schwarzarbeit vermutet, weil die Lebenshaltungskosten effektiv davon nicht gedeckt werden KÖNNEN

MAPblCbKA 
Fragesteller
 05.10.2012, 11:23

Es sollte doch denen im Endeffekt egal sein, wieviel man von den restlichen 75€ im monat zu essen hat oder sonst für was die verbraucht. Und so lange ich keiner Schwarzarbeit nachgehe, habe ich doch nichts zu befürchten, sollen die doch vermuten was die wollen. Alles was ich da bekomme, kann ich auch selbst bezahlen.

VirtualSelf  05.10.2012, 12:25

Das Jobcenter kann vermuten und glauben, was es wil.
Einen Zwangsbezug gibt es nicht. Und wenn jemnad sagt, er möchte keine Leistungen, dann hätte das Job das selbst dann zu akzeptieren, wenn man man hinginge und sagte, dass man lieber schwarzarbeitet.

Lediglich im SGB XII-Recht gibt es m.W. so etwas wie eine Leistungspflicht von Amts wegen, wenn also dem Amt valide Erkenntnisse über die Bedürftigkeit vorliegen; aber auch hier gilt: will jemand nicht, darf das Amt nicht.

Hier etwas Lektüre für Dich. Du kannst Dich abmelden.

Der entsprechende Paragraph steht in den Sternchen (sollte fett sein, funktioniert aber irgendwie nicht).

"Da Du volljährig bist, kannst Du Dich vom Jobcenter ABMELDEN. Du verzichtest auf sämtliche Leistungen des Jobcenter (unabhängig davon ob Dir Leistungen zustehen oder nicht). Somit gehörst Du auch nicht mehr zur BG Deiner Mutter*).

Du kannst laut Gesetz nur zur BG Deiner Mutter gehören wenn Du volljährig bist UND Hilfe beantragst!!! ALGII ist eine antragsbedingte soziale Leistung. Wenn Du keine Leistung beantragst, bekommst Du auch kein ALGII, so einfach ist das.

Das einzige was hier Schwierigkeiten bereiten könnte wäre Kindergeld, da Kindergeld grundsätzlich NICHT für die Kinder ist, sondern Einkommen des Bezugsberechtigten. Da Du aber kein Kindergeld mehr bekommst, fällt auch die eine Schwierigkeit weg. Du könntest jetzt auch umziehen wohin Du willst, Du bist volljährig, ohne einen Antrag auf ALGII von Dir hat das Jobcenter KEINE rechtliche Handhabe, irgendetwas von Dir zu fordern.

Es gibt keine Sippenhaft in Deutschland, auch wenn die Jobcenter das gerne hätten!

*) lese bitte mal den** § 7 betreffend BG** durch, hier ist eindeutig gesagt, nur dann zur BG, wenn man nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen Bedarf decken kann, dann gehört man zur BG. Hier ist KEINE Altersbeschränkung. Auch ein Neugeborenes kann NICHT zur BG gehören, wenn es aus Einkommen oder Vermögen (egal wo das herkommt), seinen Bedarf decken kann.

Bei volljährigen geht es aber noch weiter:

Wenn die Volljährige Person KEINE Ansprüche an das Jobcenter stellt, aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen Bedarf NICHT decken kann, selbst dann gehört diese Person NICHT zur BG, wenn sie schriftlich auf Unterstützung verzichtet. Es gibt KEINEN gesetzlichen Zwang, ALGII zu beantragen!!!"

http://hartz.info/index.php?topic=35319.0

Wenn Du ausziehst, kann es tatsächlich sein, dass Deine Familie umziehen müsste. In jeder Stadt gibt es Bestimmungen zu angemessenem Wohnraum. Wenn Wenn es bei Euch für 3 Personen weniger m² sind als jetzt, dürfte ein Umzug bevorstehen.

VirtualSelf  05.10.2012, 00:07

"Da Du volljährig bist, kannst Du Dich vom Jobcenter ABMELDEN. Du verzichtest auf sämtliche Leistungen des Jobcenter (unabhängig davon ob Dir Leistungen zustehen oder nicht). Somit gehörst Du auch nicht mehr zur BG Deiner Mutter*).

Das ist falsch.

Der Verzicht auf Leistungen bedeutet keinen Ausschluss aus der BG; dieses Zuordnung ergibt sich ganz unmittelbar und ganz formal aus dem Gesetz..

beangato  05.10.2012, 00:56
@VirtualSelf

@VirtualSelf

Noch was für Dich zum Nachlesen:

" im Gesetz steht, daß ein U 25 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wenn er keinen Antrag stellt - und wenn er ausreichend eigenes Einkommen hat. Und ob ihm sein Einkommen ausreicht, muß er selbst entscheiden können.

und wer nicht in einer Bedarfsgemeinschaft ist, kann Wohngeld bekommen."

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/u25/28616-hab-mich-durchgesetzt-betrifft-u-25-ausreichend-eigenem-einkommen.html

VirtualSelf  05.10.2012, 01:34
@beangato

" im Gesetz steht, daß ein U 25 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wenn er keinen Antrag stellt - und wenn er ausreichend eigenes Einkommen hat

Das steht wo? Eben.

Im Gesetz findest du : Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts; und genau das meint das grundgesetzlich garantierte Existenzminimun, das sich im Regelbedarf und der kopfanteiligen Miete manifestiert und das für alle gleich ist; wirklich relevant wird die ganze Sache dann, wenn übersteigendes Kindergeld vorliegt.

Was gemeint ist, ergibt sich übrigens auch aus den fachlichen Hinweisen und dem Beispiel zu diesem Passus des Gesetzes.

und wer nicht in einer Bedarfsgemeinschaft ist, kann Wohngeld bekommen."

Deckt das Wohngeld den sozialrechtlich definierten Bedarf (SGB II und SGB XII) nicht, besteht im Grundsatz kein Anspruch. D.h., es geht eben nicht, dass man sagt: mir reicht aber ein Fuffi im Mionat, nun löhnt mal Wohngeld.

btw: Der Link verweist auf eine Aneinandereihung wirrer Posts und ist zudem auch noch uralt ...

VirtualSelf  05.10.2012, 01:39
@beangato

PS: Was mit Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gemeint ist, ergibt sich übrigens auch ganz unmittelbar aus der Gliederung des SGB II (so als kleine Anmerkung)

beangato  05.10.2012, 16:39
@VirtualSelf

Das sagt §7 SGB II, (3) Punkt 4:

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

"die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können."

Betonung liegt hier auf "MINDERJÄHRIG".

Da die Fragestellerin nicht minderjährig ist, kann sie sich also aus der BG abmelden.

VirtualSelf  05.10.2012, 18:34
@beangato

Îch weiß nicht, woher du den Passus hast, aus dem aktuellen SGB II jedenfalls nicht. Richtig ist:

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Und z.B. hier findest du die korrekte Passage:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/7.html

MAPblCbKA 
Fragesteller
 05.10.2012, 00:12

danke für deine Antwort)). Ich lebe in Bayern und wie es hier mit der Verteilung von m² pro Person ist, weiß ich leider auch nicht, aber kann man bestimmt googeln)

beangato  05.10.2012, 00:59
@MAPblCbKA

Stelle einfach den Antrag schriftlich und verweise aud den o. g. Paragraphen.

nethippi  05.10.2012, 11:30

Falsch. Kindergeld ist immer mindestens zu Hälfte dem Kind, außer ihr Bedarf ist anderweitig gedeckt. Zur Hälfte kann es dem Elternteil angerechnet werden, bei dem das Kind im Haushalt versorgt wird (§ 1612b BGB). Auf die Leistungen der Mutter kann das KG nur angerechnet werden, wenn der Bedarf des Kindes gedeckt ist (überschüssiges Kindergeld).

Zitat § 1612b BGB:

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

  1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);

  2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.

In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Aber das ist hier nicht das Problem, bekäme sie Kindergeld, wäre sie automatisch raus aus der BG (§ 7 SGB II).

MAPblCbKA 
Fragesteller
 05.10.2012, 13:30
@nethippi

es geht hier/mir nicht ums Kindergeld, denn das Kindergeld kriege ich schon lange nicht mehr

Du kannst auf die Leistungen verzichten:

http://www.buzer.de/gesetz/3690/a51856.htm

Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass Deine Mutter keine Informationen über Dein Einkommen beim JC einreichen müsste. Denn wie in dem genannten Paragraphen auch steht, wäre der Verzicht unwirksam, wenn dadurch z.B. erreicht werden sollte, dass Einkommen der BG verschleiert würde.

Du bist erst dann grundsätzlich gar kein Mitglied der BG mehr, wenn Du den kompletten auf dich entfallenden Bedarf - also Regelbedarf & Kosten der Unterkunft & Krankenversicherung- durch eigenes Einkommen vollständig decken kannst.

Im nächsten Weiterbewilligungsantrag einfach keine Angaben mehr zu Deiner Person zu machen, würde das Ziel wohl auch erreichen.