Mietvertrag unter falschen Tatsachen des Vermieters unterschrieben

7 Antworten

Du musst die Kündigung einhalten. Der Mietvertrag ist gültig.

Hast Du eine Quittung über die Barzahlung der Kaution?

Dann hast Du gute Chancen, sie nach Deinem Auszug wieder zurück zu erlangen. Die Zwangsverwaltung wäre auch dafür zuständig und es ist deren Problem, wie sie wieder an das Geld kommt, wenn es der Vermieter nicht angelegt, sondern verprasst hat.

Bekommt das Haus nach dem zweiten Versteigerungstermin einen neuen Eigentümer, so ist auch der verpflichtet, Dir die Kaution wieder auszuzahlen, wenn Du ausziehst und die Zahlung nach weisen kannst.

Mit der Versteigerung gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Auch die ganzen Mietverträge. Der neue Eigentümer tritt als Vermieter in die Verträge ein. Ein solches Haus zu ersteigern, ist immer ein großes Risiko. Unter anderem enthält es das Risiko, dass man als Vermieter Kautionen zurück zahlen muss, über die man nicht verfügt, weil der vorherige Eigentümer sie nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt hat und nun nicht mehr in der Lage ist, sie wieder raus zu rücken.

Die Zwangsverwaltung kümmert sich normalerweise auch um die Sicherstellung der Kautionsgelder bzw. Sparbücher o. ä., aber wo nichts mehr ist, kann auch diese nichts mehr raus holen. Könnte sein, dass das für den neuen Vermieter ein böses Erwachen gibt, wenn die einzelnen Mieter nach und nach ihre Kaution zurück wollen. Aber das braucht Dich nicht belasten.

Vorschlag: Warte den Versteigerungstermin ab. Geh vielleicht selbst hin. So erfährst Du am schnellsten, wer neuer Eigentümer wird. Nach der Versteigerung müssen noch ein paar Angelegenheiten geregelt weden. Bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch vergehen ca. 2 Monate. Erst danach ist der neue Eigentümer voll handlungsfähig. Kündige am besten erst dann, wenn Du sicher weißt, dass der neue Eigentümer auch im Grundbuch steht.

Sollte der Umstand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits bekannt gewesen sein, was aus deiner Frage leider nicht hervor geht und du vermutlich auch nicht weißt, so handelt es sich mit Sicherheit um arglistige Täuschung und der Vertrag ist nichtig. Ob er dann aber tatsächlich noch Interesse an einer Vermietung gehabt hätte, ist zu bezweifeln.

Vielleicht konnte er sich denken, aber es war noch nicht entschieden. M.M. nach hätte er aber auch das offenbaren müssen. Es ist schließlich ein sehr wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrages.

Möglicherweise kannst du ihn dann auch noch für deine zusätzlichen Kosten regresspflichtig machen. Frage natürlich, ob was zu holen ist.

lafra996 
Fragesteller
 24.01.2015, 00:53

Mein Kaution zahlt er nicht den Zwangsverwalter aus.er hat sie von mir in bar bekommen.das sehe ich nie wieder.

imager761  24.01.2015, 07:38
@lafra996

Unsinn. Die Kaution ist getrennt vom sonstigem Vermögen des VM angelegt unpfändbar und von dir herausklagbar, sobald kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht :-)

StupidGirl  24.01.2015, 08:14
@lafra996
er hat sie von mir in bar bekommen.

Hoffentlich durch Quittung nachweisbar.

lafra996 
Fragesteller
 24.01.2015, 08:42
@StupidGirl

Es steht nur im Mietvertrag und er zählt sie dem Zwangsverwalter nicht aus.

bwhoch2  25.01.2015, 10:48
@imager761

Wenn der Vermieter die Kaution in bar erhalten hat, so ist Dein Kommentar, lieber Imager761, leider reines Wunschdenken.

Man könnte sie zwar heraus klagen, aber schon mal versucht, einem Nackten in die Taschen zu greifen?

Vielleicht ist das Haus erst NACH der Unterzeichnung in die Zwangsverwaltung gekommen?

Solange du das nicht genau weisst kannst du auch nicht sagen, ob es arglistige Täuschung war. Ansonsten ändert sich für dich als Mieter nichts - im Zweifelsfall bekommst du einen neuen Vermieter. Aber die Zwangsverwaltung ist noch keine Zwangsversteigerung.

lafra996 
Fragesteller
 24.01.2015, 00:41

Einen Termin gab es im September schon und jetzt im März is der zweite versteigerungstermin

Ekelpaket90210  24.01.2015, 00:43
@lafra996

Dann wird das Haus verkauft, ja. Aber das hat für dich als Mieter ja erstmal keinen Nachteil.

Ein Hausverkauf ist meines Wissens nach auch kein besonderer Kündigungsgrund.

Der Käufer übernimmt die Mieter einfach und alles bleibt für dich beim Alten. Einzig die Kontoverbindung kann sich ändern.

Du solltest dich allerdings darauf einstellen, dass der neue Vermieter eventuell das Haus sanieren oder umbauen möchte.

lafra996 
Fragesteller
 24.01.2015, 00:50
@Ekelpaket90210

Das ist mir alles bewusst aber ich möchte hier nicht mehr wohnen .fühle mich durch das ganze Theater nicht mehr wohl im haus. Mir geht es jetzt nur darum wenn ich ne Wohnung finde welche Kündigungsfrist ich habe . Mfg

Ekelpaket90210  24.01.2015, 00:53
@lafra996

Wenn du das genau wissen willst, frag mal bei einem Mieterschutzbund oder MIeterverein nach.. gibts eigentlich in jeder Stadt irgendwo.

lafra996 
Fragesteller
 24.01.2015, 00:55
@Ekelpaket90210

Danke daran hab ich noch gar nicht gedacht.

imager761  24.01.2015, 07:45
@lafra996

Mir geht es jetzt nur darum wenn ich ne Wohnung finde welche Kündigungsfrist ich habe

Sofern etwa durch Zeitmietvertrg oder Kündigungsverzicht nicht anders bestimmt, ist ein unbefristetes Mietverhältnis "spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats" ordentlich zu kündigen, § 573c BGB.

Demnach frühstmöglich zum 30.04.

Hingegen gibt der Umstand, "ich möchte hier nicht mehr wohnen .fühle mich durch das ganze Theater nicht mehr wohl im haus" keine vorzeite, gar fristlose Kündigung her :-O

Ob man sich auf einen Aufhebungsvertrag zum Mietbeginn der neuen Wohnung einigen kann, bliebe Verhandlungssache. Der kann, muss man aber vermieterseits nicht zustimmen und darf auf gesetzliche, fristgerechte Kündigung mit Dreimonatsfrist bestehen :-(

G imager761

ist das ein Grund um fristlos zu kündigen. Da der Vertrag ja für mich unter arglistige Täuschung zustande kam.

Nein, denn inwiefern hätte eine Zwangsverwaltung denn Auswirkungen auf die vertragliche Gebrauchsüberlassung der Wohnung? Die Miete wird doch nunmehr nur umgeleitet, um davon die Schulden des Eigentümers/Vermieters zu bezahlen. Nur weil sich damit die Kontoverbindung der Mietzahlungen ändern dürfte und künftig der Zwangsverwalter dein Ansprechpartner wird, gibt das nun keine Anfechtung oder fristlose Kündigung her, wie sie § 543 BGB aber ausdrücklich qualifiziert :-)

Muss ich jetzt die Kündigungsfrist von drei Monate einhalten

Ja, eine ordentliche Kündigung gem. § 573c BGB bliebe dir unbenommen und wäre frühstmöglich zum 30.04. zu erklären.

G imager761

lafra996 
Fragesteller
 24.01.2015, 08:44

Er hat es verschwiegen das er in Zwangsverwaltung ist. Das der Vertrag weiter läuft ist mir klar aber er kam unter falschen Tatsachen zustande .wenn ich das vorher gewusst hätte hätte ich den Vertrag nicht unterschrieben.

bwhoch2  25.01.2015, 10:47
@lafra996

Die Zwangsverwaltung ist ein Umstand, der für den Mieter nicht schädlich sein muss. Dein Vermieter war jederzeit in der Lage einen Mietvertrag über die Wohnung abzuschließen. Der Vertrag ist gültig.

Umgekehrt: Angenommen, Du hast damals Deine absolute Traumwohnung gefunden. Richtest sie sehr teuer mit neuen Möbeln ein. Alles kostete ein Schweinegeld und nach 2 Monaten kommt die Zwangsverwaltung und behauptet, der Mietvertrag wäre ungültig, weil der Vermieter gar nicht vermieten durfte. Er hätte Dir das arglistig verschwiegen.

Womöglich würdest Du den Besitz der Wohnung mit Klauen und Zähnen verteidigen und die Zwangsverwaltung könnte Dich noch nicht einmal mit einer Räumungsklage aus der Wohnung wohn werfen.

Wieso also sollte der Mietvertrag ungültig sein?

Das muß ja im April noch nicht gewesen sein (Zwangsverwaltung)

Antwort, bezüglich fristloser Kündigung, nein.