Mietvertrag bei WEG

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Mutter, Sohn und Schwiegertochter haben 1 Haus gekauft. (Eigentümergemeinschaft)

Das ist aber sehr unpräzise: Ist es nun eine ungeteilte Eigentümergemeinschaft oder ist das Haus in Wohneigentum aufgeteilt? Eine WEG im Sinne des Gesetzes besteht nur bei Aufteilung!

Wenn aufgeteilt, dann ist der Eigentümer der betreffenden Wohnung Vermieter, wenn nicht aufgeteilt, die Eigentümergemeinschaft als Ganzes. Natürlich kann sich die durch einzelne Teilnehmer vertreten lassen, was aber im Vertrag erwähnt werden sollte, am besten unter Beifügung der Vollmacht.

oppenriederhaus 
Fragesteller
 18.09.2014, 14:39

Das Haus ist nicht in Wohnungseigentum geteilt. Wie beschrieben - Mutter Eigentümerin zur Hälfte und Sohn und Schwiegertochter zu je 1/4.

Haus, Grundstück Garten, 2 Garagen

ArminSchmitz  18.09.2014, 14:39
@oppenriederhaus

Dann ist die Überschrift falsch. Es ist keine WEG.

oppenriederhaus 
Fragesteller
 18.09.2014, 14:41
@ArminSchmitz

Ok - aber die Frage ist, wer ist Vermieter der oberen Wohnung (1.Og. + DG) ?

ArminSchmitz  18.09.2014, 14:42
@oppenriederhaus

Hab ich doch oben schon geschrieben! Alle Miteigentümer!

oppenriederhaus 
Fragesteller
 18.09.2014, 14:43
@ArminSchmitz

genau so habe ich es gemacht, war mir aber dann doch unsicher.

Danke

Wen gibt man als Vermieter an?

Den Eigentümer der Wohnung. Da es sich hierbei anscheinend um eine WEG handelt, ist ein solcher auch vorhanden. Sind alle 3 Personen Miteigentümer, müssen auch alle angegeben werden und unterschreiben, sofern sie sich nicht vertreten lassen.

Die WEG ist die Vermieterin, denn diese ist ja auch Eigentümerin.

Alle drei.

Die Eigentümergemeinschaft kann einen Vertreter bestimmen, der als Vermieter die Gemeinschaft vertritt. dies ist auch insoweit nicht verkehrt, als man auf Vermieterseite dann bei Streitigkeiten neutrale Zeugen innerhalb der Familie hat. die Vollmacht für den einzelnen wird zu dessen Sicherheit als Berechtigter gesondert außerhalb des Mietvertrages vereinbart.