Mietrecht: Wie lange darf man zu Besuch bleiben?

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"Der Mieter darf Besuch nicht nur zu bestimmten Tageszeiten, sondern jederzeit empfangen und beherbergen. Der Besuch darf sogar über längere Zeit andauern. Je nach regional unterschiedlicher Auffassung der Gerichte dürfen Besucher zwischen 6 und 8 Wochen bleiben, ohne dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss. ....

...Will der Mieter länger als 8 Wochen Besuch in seiner Wohnung beherbergen, sollte er sich mit dem Vermieter ins Benehmen setzen. Jedenfalls dann, wenn der Besuch länger als drei Monate bleibt, hat nach einhelliger Rechtsmeinung der Vermieter ein "Erlaubnisrecht"

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Wohnungsnutzung/nutzungderwohnung_8.htm

Besuch

(dmb) Mieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um Herren- oder Damenbesuch handelt, wie lange der Besuch bleibt, ob er regelmäßig oder unregelmäßig kommt, all das geht den Vermieter nach Informationen des Deutschen Mieterbundes nichts an. Klauseln im Mietvertrag, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen dieses Besuchsrechts vornehmen, sind regelmäßig unwirksam. Der Vermieter darf den Mieterbesuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem „vermeintlichem“ Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten des Hauses verbietet. Gleichgültig, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht, der Mieter darf auch Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt.

Nur ausnahmsweise kann der Vermieter "Hausverbot" für einen Besucher verhängen. Beispielsweise dann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt Ruhestörungen begangen hat oder Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus, Flur, Keller usw. beschädigt hat.

Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.

Wenn der Besucher allerdings länger als 6 Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der „Besucher“ nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden, der „Besucher“ müsste unter Umständen in die Betriebskostenumlage mit einbezogen werden

Quelle :Mieterverein

Der Mieter kann grundsätzlich seine Wohnung oder Teile der Wohnung (Zimmer) untervermieten, allerdings benötigt er hierzu die Genehmigung des Vermieters. Auch ein Besuch auf längere Dauer ist gestattet. Der Mieter darf für mehrere (6-8 ) Wochen auch ohne Einwilligung des Vermieters Besucher in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete oder unerlaubte Daueraufnahme in seinen Haushalt zu sehen und damit keine Überbelegung verbunden ist. Einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr überschreitet die normale Besuchs dauer ,

Gäste darf ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen. Hieraus darf jedoch kein Daueraufenthalt werden, d.h. der Besuch darf sich nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten. Aber auch hierbei darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen. Die Überlassung muss darüber hinaus dem Vermieter zumutbar sein.

Besuch in der Wohnung ist grundsätzlich von dem Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch zu sehen. Das Recht, Besuch zu empfangen, kann weder durch eine Formularklausel noch durch eine Individualvereinbarung eingeschränkt werden. Wann jemand Besucher ist und ab wann er in der Wohnung wohnt, hängt davon ab, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Dafür kommt es auf die Dauer und die Qualität des Aufenthaltes an. Ein auf Dauer angelegter Einzug mit vollem Gepäck ist schon ab dem ersten Tag kein Besuch, während auch eine mehrmonatige Aufenthaltsdauer ohne großes Gepäck und unter Beibehaltung der eigenen Hauptwohnung immer noch ein Besuch sein kann.

*********Hey sneezie ! Du hast doch ein mietvertrag oder ? und da müsste es doch drin stehen wenn nicht dann denke ich vlt. 4 - 6 std oder so aber meine freundinn die wohnen auch in einer mietwohnung und da wenn ich immer komme darf ich solange bleiben wie ich will und auch übernachten ! weil so weit ich weiß ist der vermieter von denen ganz okey und vieleicht ist es bei euch so ! ich weiß es nicht genau ! Aber ich hoffe ich habe dir etwas helfen könnten ! :)*******

Du bist wohl noch minderjährig?

@Gerhart

Mit 11 sogar noch sehr minderjährig. ;))

Alles, was über einen normalen Urlaubsaufenthalt geht, muss dem Vermieter gemeldet werden. Das heißt, wenn der Besucher vor hat, mehr als 14 Tage zu bleiben, solltest du ihn anmelden. Das ist auch fair deinen Nachbarn gegenüber, weil die ja für diesen Besucher sonnst die Nebenkosten mit tragen müssten. Besonders Wasser- Abwasserkosten und Müll schlagen da zu Buche. Ab einem Monat muss der Besucher diesen Aufenthaltsort sogar als Zweitwohnsitz melden.

Wenn schon Gerichte von 6-8 Wochen ausgehen, wie kommst da du auf die 14 Tage??