Mietkaution ab 1967?

2 Antworten

Nach damaligen Möglichkeiten wurde eine solche Kaution wohl auf einem Sparbuch hinterlegt - und für derartige Sparbücher gab es bis über die Jahrtausendwende 3 % Zinsen pro Jahr. Also muss darüber der Vermieter Auskunft erteilen.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsicherheit  verzinsbar und unabhängig von seinem Vermögen insolvenzfest anzulegen. Auf Verlangen hat er dem Mieter (jederzeit) darüber Auskunft zu geben.

Macht er das nicht oder kann er das nicht, darf der Mieter in Höhe der Leistung nach Verfristung eines zu setzenden Termins Miete einbehalten.

Auch käme in Frage, den Vermieter wegen Unterschlagung anzuzeigen, wenn der sich weigert Nachweis zu führen.

Selbstverständlich können die angefallenen Zinsen bzw. anderweitige Erträge errechnet werden. Sie mussten eigentlich jährlich dem Kautionskonto gutgeschrieben werden. Für das Konto musste auch die Befreiung von der Zinsabschlagsteuer beantragt werden. Wenn nicht erfolgt, muss der Vermieter diese aus seiner Tasche ersetzen.