Mieter zahlt die Mieterhöhung nicht, der er zugestimmt hat

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Die Zustimmung muss nicht schriftlich, sie darf auch mündlich oder Mail erfolgen. Ich rate zunächst zu einer schriftlichen Zahlungserinnerung und Hinweis auf die Gefährdung des Mietverhältnisses. Ich glaube herauszu"hören", dass der Mieter in der Einliegerwohnung deines Zweifamilienhauses wohnt. Da hättest du bei permanenter Weigerungshaltung die Möglichkeit ohne Begründung zu kündigen. Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.

elkgen 
Fragesteller
 08.04.2013, 19:50

Dass die Zustimmung auch per Mail erfolgen darf, stimmt mich froh. Allerdings habe ich keine Einliegerwohnung. Danke für die Antwort!

albatros  09.04.2013, 02:49
@elkgen

Die Zustimmung ist vom 31.03.2013 ist (noch) fristgerecht erfolgt. Wenn das MEV noch im Januar zugestellt wurde (wovon ich ausgehe) gilt die Zustimmungsfrist von drei Monaten incl. Januar bis zum 31. März. Ab 1. April ist demgemäß die erhöhte Miete fällig. Es zählen hier Kalendermonate und nicht Tage innert des Monats zur Berechnung der Frist. Dabei spielen Feiertage zum Monatsende keine Rolle. Siehe auch mein gleichlautender Kommentar zur Antwort von Gerhart.

Was kann ich machen, damit er zahlt?

  • Schriftlich per Schreiben( nicht per Mail ) auffordern, das er dem Mieterhöhungsverlangen handschriftlich zustimmt( Im folgenden Text ist nicht angegeben ob eine Zustimmung per Mail reicht).

  • Auffordern, mit Fristsetzung von 7 Tagen die Mieterhöhung nachzuzahlen.

  • Vielleicht haben Sie seine Telefonnummer, dann anrufen und nachfragen.

Kündigungsgrund?

Nein, das ist kein Kündigungsgrund, erst ab 2 Monatsmieten Rückstand kann man fristlos kündigen.

Oder ständiges zu spät zahlen der Miete kann z.B. ein Grund für eine Kündigung sein, wenn das Verhalten vorher angemahnt wurde.


Hier jetzt noch ein Text was Sie machen können wenn der Mieter nicht reagiert

Zustimmen oder nicht?

Ergibt die Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens, dass es wirksam ist, müssen Sie bis zum Ablauf der Überlegungsfrist zustimmen – der Vermieter hat einen Anspruch darauf und kann Sie sonst auf Zustimmung verklagen (siehe „Vermieterklage auf Zustimmung“). Vor Ablauf der Überlegungsfrist hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zustimmung.

Die Zustimmungserklärung ist an keine Form gebunden. Sie können Ihre Zustimmung schriftlich, in Textform, mündlich oder auch konkludent durch Zahlung erklären. Um das Prozessrisiko gering zu halten, sollten Sie zum Ablauf der Überlegungsfrist schriftlich oder in Textform Ihre Zustimmung abgeben. Verlangt der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung, ist nach der Rechtsauffassung des LG Berlin (Urt. v. 1. Oktober 2010, AZ: 63 S 496/09) der Mieter zur Abgabe einer schriftlichen Zustimmung verpflichtet.

Fordert der Vermieter mehr als die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete bzw. als die Kappungsgrenze, ist das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam, sondern es wird auf die jeweils zulässige Höhe begrenzt. In diesem Fall ist zum Ablauf der Überlegungsfrist eine Teilzustimmung zu erklären. Lassen Sie sich zuvor beraten!

Achtung! Behebbare Mängel in der Wohnung berechtigen nicht dazu, die Zustimmung zu versagen. Aber lassen Sie sich zum „Wiederaufleben des Mietminderungsrechts“ beraten.

Ergibt die Prüfung, dass Sie der Mieterhöhung nicht zustimmen müssen, ist es Ihnen überlassen, ob Sie stillschweigend die alte Miete weiterzahlen oder Ihrem Vermieter schreiben. :

Vermieterklage auf Zustimmung

Stimmen Sie einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht oder nur teilweise zu, muss der Vermieter Klage auf Zustimmung erheben, falls er die Erhöhung durchsetzen will. Er hat dafür nach Ablauf der Überlegungsfrist drei Monate Zeit.

Versäumt der Vermieter die Klagefrist, kann er aus dieser Erhöhung keine Rechte ableiten.

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/mieterhoehung.html

elkgen 
Fragesteller
 08.04.2013, 19:24

Vielen Dank! Damit kann ich was anfangen.

Ihn fragen, ob er es vergessen hat???

Dabei an Kündigung zu denken ist derart unsinnig, dass ich mich frage, was in Deinem Kopf so vorgeht...

Vorschlag: Warte erst einmal den April ab. Wenn er seine Kontoauszüge hat, bemerkt er vielleicht schon den Fehler und überweist die Differenz nach. Warte die Mietzahlung Mai ab. Zahlt er wieder nicht die Erhöhung, dann erinnerst Du ihn. Zahlt er zwar ab Mai die erhöhte Miete, aber für April nicht, kannst Du ihn dann darauf anschreiben, dass auch für April noch die Differenz fehlt. Zahlt er sie nicht nach, lass ihn, wenn sonst alles passt. Zieht er irgendwann aus, behältst du die Differenz von der Kaution ein.

Brauchst Du aber einen Kündigungsgrund, dann warte, wie oben geschrieben ab und werde dann etwas deutlicher.

elkgen 
Fragesteller
 09.04.2013, 11:25

Danke! Ja, so ähnlich habe ich es mir auch schon überlegt. Allerdings bin ich nicht sicher, ob die Kaution für solche Zwecke "mißbraucht" werden darf.

bwhoch2  09.04.2013, 21:18
@elkgen

Kein Problem. Die Kaution ist auch für Mietrückstände da und das ist ein Mietrückstand, der übrigens auch nach Jahren nicht verjährt ist, weil von jeder Mietzahlung erst einmal der Mietrückstand des Vormonats ausgeglichen wird und der Rest auf den neuen Monat. Somit überträgt sich der Rückstand von Monat zu Monat.

Was kann ich machen, damit er zahlt?

Erst mal höflich an die Mieterhöhung erinnern. Vielleicht hat der Mieter ja nur versäumt seinen Dauerauftrag zu ändern. Das dann aber bitte nachweisbar. Also nicht per E-Mail oder ähnlichem elektronischem Kram. Sondern per guter alter Post per zumindest Einwurfeinschreiben.

Kündigungsgrund?

Erst mal keiner.

elkgen 
Fragesteller
 08.04.2013, 19:53

Vielen Dank, Tipp ist angekommen. Mach ich!