Mieterhöhung ohne Modernisierungsmaßnahmen?

5 Antworten

Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung auch ohne Modernisierung möglich. Nämlich gemäß BGB § 558 bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Maximal jedoch um 20 bzw. 15 alle 3 Jahre.

Erstmals 15 Monate nach Mietbeginn.

Als Begründung für die Mieterhöhung gaben die Vermieter an, dass sie "sehr hohe Steuernachzahlungen hatten".

Ist unwirksam. Folglich das ganze Mieterhöhungsverlangen.

Aber stell trotzdem mal den exakten Wortlaut ein.

Der genaue Wortlaut war "Wenn ich mich heute mit einer Mieterhöhung an Sie wende, so liegt dies daran, dass sich Ihre Miete trotz gestiegener Kosten in der Vergangenheit nicht geändert hat"

Dieses Schreiben wurde uns mit den Worten "Weil wir so hohe Steuernachzahlungen hatten" überreicht.

@Kommata

Da haben anitari und auch ich gleichermaßen festgestellt, dass dieses Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Zahle auf keinen Fall die höhere Miete. Schweige einfach. Da kann die Vermieterin gerne klagen, sie wird vor Gericht scheitern.

@anitari

Danke!

Es besteht wohl bei vielen Vermietern die irrige Annahme, dass eine Mieterhöhung begründet werden muss mit gestiegenen Kosten oder hier hohen Steuerzahlungen. Das führt in der logischen Konsequenz zu solchen Irritationen und schließlich zur Ablehnung.

Wenn ein Vermieter seine Einnahmen steigern will, muss er nicht begründen, weshalb. Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen muss allerdings angeben, woraus man die Berechtigung für die Höhe des Verlangens ableitet. Das sind entweder drei konkret benannte Vergleichsobjekte oder ein qualifizierter Mietspiegel. Fehlen diese Angaben, braucht man als Mieter gar nichts zu tun. Einfach das Erhöhungsverlangen ignorieren. Spätestens, wenn der Vermieter merkt, dass man nicht auf die Erhöhung eingegangen ist, wird er versuchen, seine Erhöhung durch zu setzen und der erste Weg führt in entweder zu einer Beratungsstelle (Haus- und Grundbesitzerverein etc.) oder zu einem Rechtsanwalt. Dort wird er dann erfahren, was falsch gemacht wurde und das Spiel geht von vorne los. Als Mieter hat man dadurch auf jeden Fall mehrere Monate Verzögerung raus geholt und vielleicht ändert sich auch nochmal die Höhe des Verlangens.

Der genaue Wortlaut war "Wenn ich mich heute mit einer Mieterhöhung an Sie wende, so liegt dies daran, dass sich Ihre Miete trotz gestiegener Kosten in der Vergangenheit nicht geändert hat"Dieses Schreiben wurde uns mit den Worten "Weil wir so hohe Steuernachzahlungen hatten" überreicht.

Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam.

Einfach weiterhin die alte Miete zahlen und nicht reagieren. Wenn die Vermieter dann versuchen zu klagen, werden sie verlieren, da das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam war.

Meine Frage ist nun: Kann man als Mieter vom Vermieter verlangen, dass Renovierungsarbeiten geleistet werden, wenn schon die Miete erhöht wurde ?

Das sind zwei verschieden Sachen die nichts miteinander zu schaffen haben.

Ich wohne seit 5 Jahrein einer Dachwohnung ( 1 Zimmer ) Im Bad und Küche gibt es keine Heizung, das Haus ist schlecht isoliert, der Kamin laut ( besonders Nachts ) eine nachträglich eingebauter Dusche verstopft sich ständig..also wenig Komfort.. Nun will der Vermieter eine Mieterhöhung von 20% machen. Begründung ist: Anpassung an dem Mietspiegel. Würde ich nicht auf die Mieterhöhung eingehen, wird er mir kündigen. Was soll ich machen?

Zahlst du womöglich schon die Mieterhöhung? Damit hättest du zugestimmt was du aber nicht brauchtest. Das Mieterhöhungsverlangen mit dieser Begründung taugt absolut nix und ist tatsächlich unwirksam, Steuernachzahlung ist kein gesetzlich zulässiger Grund für eine Mieterhöhung. Falls noch nicht gezahlt, keinesfalls zustimmen (wenn keine Zustimmung erbeten ist, wäre auch deshalb das MEV unwirksam). Du bräuchtest der ME nicht mal widersprechen, da formal unwirksam, und dürftest die bisherige Miete weiterzahlen.

Eine ME wäre nur auf Basis Vergleichsmiete, Mietspiegel oder Gutachten möglich (gewesen?).

 Kann man als Mieter vom Vermieter verlangen, dass Renovierungsarbeiten geleistet werden, wenn schon die Miete erhöht wurde 

Das eine hat mit dem Anderen nix zu tun. Unabhängig von der höheren Miete hast du Anspruch auf Behebung von Mängeln. Du solltest diese dem Vermieter schriftlich anzeigen und eine Frist zur Abstellung setzen. Kommt er in Verzug, darfst du selbst Handwerker beauftragen und deren Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen. Erneuerung der Heizungsrohre geht da natürlich nicht. Insofern sie undicht sind, muss das natürlich gemacht werden. Da solltest du bis zur Abstellung über einen Teil der Miete das Zurückbehaltungsrecht ausüben bis der Mangel behoben ist (30% der Bruttomiete). Das Geld musst du aber dann nach Beseitigung des Mangels nachzahlen.