Mieteinnahmen versteuern bei zwei eigentümern?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn es Euch beiden gehört, braucht Ihr:

  1. Eine Anlage "V" in der die Mietwinnahmen den Kosten gegenübergestellt werden. Also einnahmen gegen ausgaben. Bei den Ausgaben beachten, Tilgungen sind nicht abzugsfähig, aber dafür die Abscheibungen

  2. Die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Grundstücksgemeinschaft. Mit der wird das Ergebnis der Anlage V auf Euch beide verteilt.

Das Finanzamt folgt der Eintragung im Grundbuch (also 50:50), Eure seltsame nebenvereinbarung hat steuerlich keine Auswirkung.

Wenn es dafür einen klaren Grund gäbe, müßte man versuchen das mit einem schriftlichen Vertrag zu dokumentieren. Dann wäre Abweichung möglich. Der Grund dürfte aber z. B. nicht sein, das man es nur macht, weil der eine mehr steuern sparen kann, als der andere.

Für das Finanzamt ist es egal, wie hoch der Betrag ist, Du musst ihn angeben, Dein Sachbarbeiter entscheidet dann, nach feststehenden Regeln, wie viel Steuern davon abzugeben sind.

Wenn Ihr gemeinsam veranlagt seid, sind die Einnahmen da, wenn nur Du eine Steuererklärung abgibst, dann sind die Einnahmen eben da einzutragen; doppelt geht nicht!

Bevor Du aber zum Steuerberater rennst, solltest Du einfach zum Finanzamt gehen, da "werden Sie ", wird Dir kompetent und freundlich geholfen, indem man Dir gleich zeigt, wo in welchem Formular Du, was eintragen musst.

Ihr bildet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für deren einkunftsermittlung ist eine "Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung" abzugeben. Damit werden die einkünfte aus der Vermietung ermittelt (die auch durchaus negativ sein können) und nach den Beteiligungsverhältnissen an die stellen für die einkommensteuerveranlagung mitgeteilt. Was ihr auf der privaten Vermögensebene so treibt, Verzicht auf die einnahmrn, den Ausgabenersatz spielt da keine Rolle.

Hinsichtlich der Wohnung bilden Sie beide steuerlich eine BGB-Gesellschaft, die gemeinsam veranlagt wird - Anlage V+V -. Dementsprechend sollten auch alle Ausgaben und Einnahmen in gleicher Weise erfolgen und versteuert werden. Abweichungen können Probleme nach sich ziehen! Reden Sie darüber mit Ihrem Steuerberater oder dem Sachbearbeiter beim Finanzamt.