Löschung polizeilicher Einträge?

5 Antworten

Hallo,

schön wenn du dem Kollegen den §170 Abs 2 erklärst. Aber scheinbar hast du ein Detail übersehen:

Du bist nicht frei gesprochen worden! §170/II StPO heißt im Endeffekt, dass es nicht genügend Anlass zu einer Klage kam.

Als dir damals der Einstellungsbescheid geschickt wurde, hättest du dieser Einstellung widersprechen können, mit dem Hinweis, dass du eine Gerichtsverhandlung wünscht, in dem deine Unschuld geklärt wird.

Ausnahme: Im Einstellungsbescheid stand explizit drin, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass du unschuldig bist.

Auch interessant:

http://www.anwalt-strafverteidigung.de/datenspeicherung-durch-polizei/

Trotz dessen reicht ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht für eine Speicherung der Daten aus, denn anders als eine strafrechtliche Verurteilung beinhaltet eine Speicherung personenbezogener Daten, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, keine Aussage dahingehend, dass die betroffene Person dieser Straftat schuldig ist. Dies ist auch der Grund, weshalb die Unschuldsvermutung einer Datenspeicherung bei einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff StPO oder bei einem Freispruch, der aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, nicht entgegen.

Der Anfangsverdacht in diesen Fällen, genauso wie im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO entfällt nur dann, wenn aus dem Einstellungsbeschluss ersichtlich ist, dass keine eindeutigen Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vorliegen. Ansonsten besteht immer noch ein Restverdacht.

Die Kurzversion: Die Speicherung ist solange möglich, bis deine Unschuld bewiesen ist.

Nichts desto trotz kannst du natürlich die Löschung deiner gespeicherten Daten verlangen. Dazu reicht meines Wissens ein Aufforderung an das zuständige Dienststelle, welche diese dann weiterleitet. Ob diesem Wunsch entsprochen wird, ist aber eine Einzelfallentscheidung - ich persönlich kenne keinen Fall, in dem dann der Datensatz gelöscht wurde.

Ich wurde in meinen fast 30 Jahren nur 1 Mal kontrolliert. Da frage ich mich schon warum du so oft kontrolliert wirst dass es dein Leben einschränkt. Wenn dem so ist, stimmt etwas mit deiner Erscheinung und deinem Wesen nicht und dann wirst du auch nicht im polizeilichen Dienst aufgenommen.

Und bezüglich der Löschung, frag einen Anwalt oder Klage auf Löschung.

Einstellung heidt nicht Freispruch"!

Es bedeutet, dass man nicht genug Beweise hatte und deshalb auf eine weitere Verfolgung verzichtete, weil der Ausgang der Verhandlung ungewiss war..

Bitte hier nicht so tun, als wäre da nichts gewesen, das wird beim Datenabgleich schon immer richtig festgestellt, dass man dich nur nicht festnageln konnte und nicht, dass du "unschuldig" warst..

Und sowas hat natürlich nichts im Polizeidienst verloren, das ist korrekt entschieden!

Tja, aus der Akte die die Polizei hat wird nichts gelöscht. Da kannst Du machen was Du möchtest.

YoloBoy94 
Fragesteller
 20.12.2017, 22:24

Hat sich schon erledigt. Gibt eine Rechtssprechung, wo man die Daten löschen kann. Danke!

Rockuser  20.12.2017, 22:32
@YoloBoy94

Das interessiert mich jetzt. Kannst Du bitte einen Link schicken?

Lestigter  21.12.2017, 00:35
@Lestigter
  •  **Die Einstellung muss nicht endgültig sein.

Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn zum Beispiel neue Beweismittel erlangt werden.** Deshalb bleiben die auch in der Akte und verjähren nicht.

Wie kommt es eigentlich, dass du so oft angehalten wirst?

Ich wurde in den letzten zehn Jahren nicht ein einziges Mal kontrolliert.

YoloBoy94 
Fragesteller
 20.12.2017, 22:23

Das beantwortet nicht im Ansatz meine Frage.

Ich wohne in einer Großstadt. Da ich beruflich oft in der Nacht unterwegs und des Öfteren an sog. KBO (kriminalitätsbelasteten Orten) bin, kommt eine Personenkontrolle häufiger vor.