Legales messer zum mitführen?!

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Von den derzeitigen Antworten stimmt derzeit kaum eine.

  • Einschränkungen gibt es bei Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (also zum Beispiel Messer mit einem Knauf an der Schneide, der es erlaubt das Messer mit einer Hand zu öffnen).
  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm.
  • Hieb und Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes (Stilette, Dolche)
  • Verbotene Messer, zum Beispiel Butterflys.

Alle anderen Messer, die nicht darunter fallen sind legal zu führen. Mehr Informationen findest du unter folgendem Link: http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php#s2

http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php#s3

  • "Laut § 42a, Absatz 1„Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“, ist es seit dem 1. April 2008 verboten:

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen Hieb- und Stoßwaffen (siehe 2.2) zu führen. Klassische Beispiele hierfür sind Stilette und Dolche.

Ein Verstoß gegen WaffG §42a wird als Ordnungswidrigkeit, nicht als Straftat, geahndet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (WaffG §53).

Alle Messer darf man führen (auch Minderjährige), welche nicht solche Eigenschaften aufweisen, wie hier im gesamten Text beschrieben. Also Klappmesser, welche zweihändig zu öffnen sind. Bei Klappmessern, egal ob die Klinge verriegelt oder nicht gib es keinerlei gesetzliche Begrenzung der Klingenlänge! Weiterhin feststehende Messer mit unter 12 cm Klingenlänge. Andere Messertypen und Messer mit Waffeneigenschaften sind vor dem Gesetz problematischer.

Verbot des Führens

  • Einhandmesser. Einhandmesser sind Messer, bei der sich die Klinge mit einer Hand feststellen lässt, egal welche Klingenlänge. Die berechtigten Interessen solche Messer zu führen, werden in der Praxis so gut wie nicht mehr anerkannt, oft mit der Begründung auch Zweihandmesser würden den Zwecken gerecht werden. Bestimmte Einhandmesser, die als Rettungsmesser gelten wurden von einem BKA Feststellungsbescheid vom Führverbot ausgenommen. Für viele Rettungsmesser, die auch Einhandmesser sind, bleibt das Führverbot aber bestehen!

  • Messer mit fester Klinge (Fahrtenmesser) mit über 12 cm Klingenlänge, dazu gehört auch der ungeschliffene Klingentei. Solch ein Messertyp wird auch nicht zu einer Waffe, wenn die Klingenlänge mehr als 12 cm beträgt. Der Besitz ist somit auch Minderjährigen gestattet.

Zum Führen dieser beiden Messertypen (Einhandmesser und Fahrtenmesser mit über 12 cm Klingenlänge) benötigt man ein berechtigtes Interesse: Wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient (Wandern, Fischen, Camping, Jagd etc.).

Der Transport solcher Messer, und auch Messer die Waffen i.S.d. Waffengesetzes sind ist aber immer erlaubt (unter Beachtung der Regelungen zum Mindestalter bei Waffen). Dazu muss das Messer nicht zugriffsbereit transportiert werden. Erreicht wird dies mit einem abgeschlossenen Behältnis, wie z. B. einen Rucksack dessen Reißverschluss mit einem kleinen Vorhängeschloss abgeschlossen ist.

Ein Verstoß gegen das Führverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von bis zu 10 000 Euro bestraft (Fallbeispiele bewegen sich aber nur im unteren 3-stelligen Bereich). Das Messer wird eingezogen und nicht an den Besitzer zurückgegeben.

Waffeneigenschaften, die grenzwertig sind und so eventuell im Einzelfall Probleme bereiten können (uneinheitliche Rechtsprechung)

  • Gute Sticheigenschaften der Klingenform
  • Geringe Eignung als Schneidwerkzeug
  • Die Beschaffenheit des Griffs geht über die eines üblichen Schneidwerkzeugs hinaus
  • Ausgeprägtes Parrierelement
  • Reflexionsschutz für Klinge oder Messer insgesamt (schwarze Klinge!)
  • Waffentypische Hinweise des Herstellers (Artikelbeschreibung und Bezeichnung, tac, tactical, military usw.)
  • Hohlkehle (auch „Bahn“, „Hohlbahn“, „Gracht“, „Kalle“, „Blutrinne“ oder „Blutrille“) dient bei Jagdmessern dazu Luft den Wundkanal zu leiten, was zu einem schnellen verenden des Wildstücks führt (z. B. durch Lungenkollaps). Die genaue Funktion ist jedoch vielfach umstritten, es wird auch die Meinung vertreten so ein Merkmal diene nur der Gewichts- und Materialersparnis.
  • Waffentypisches Gesamterscheinungsbild

Führverbot, aber Besitz ab 18 erlaubt

  • Zweischneidigkeit der Klinge: Dolch (Waffe)
  • Tanto-Klinge (Stoßwaffe)
  • seit 2012 auch Kerambitmesser (Klinge wie Kralle geformt)
  • Springmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt, maximal 85 mm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist
  • Springmesser, deren Klinge nicht verriegelt, sind keine Springmesser i.S.d. Waffengesetz
  • und sämtliche Klingenformen die typischen Blankwaffen nachempfunden sind wie z. B. das Tanto

Auch hier gibt es Ausnahmen beim Führverbot durch ein berechtigtes Interesse, wie z. B. Theateraufführungen oder Brauchtumspflege. Wer Waffen mit Erlaubnis oder berechtigtem Interesse führt, oder transportiert muss sich ausweisen können.

Messer die verboten sind

  • Springmesser bei denen die Klinge gerade nach vorn aus dem Griff springt
  • Springmesser bei denen die Klinge seitlich herausspringt und länger als 85 mm ist und/oder zweiseitig geschliffen ist. (Ausnahmen durch BKA Feststellungsbescheid für bestimmte Rettungsmesser)

  • Butterflymesser

  • Butterflymesser und Springmesser mit seitlich aufspringender Klinge mit unter 41 mm Klingenlänge und unter 10 mm Klingenbreite werden nach einem BKA Feststellungsbescheid nicht als Waffen, oder verbotene Gegenstände eingestuft, auch wenn die Klinge zweiseitig geschliffen ist.
  • Fallmesser (es gibt Ausnahmen für bestimmte Rettungsmesser durch einen BKA Feststellungsbescheid)
  • Faustmesser (Griff quer zur Klinge)

  • Messer, die andere Gegenstände vortäuschen wie z. B. der klassische Stockdegen oder Feuerzeugspringmesser. Feuerzeugspringmesser, also Feuerzeuge mit eingebautem Springmesser sind aber nicht verboten wenn die Klingenlänge 50 mm nicht übersteigt, die Klingenbreite maximal 20 % der Klingenlänge ausmacht und die Klinge nicht Zweiseitig geschliffen ist (BKA Feststellungsbescheid).

(- WASP Injection Knife (Google oder Youtube klärt auf) rechtliche Situation ist (mir) noch unbekannt, wird vermutlich bald eine verbotene Waffe sein, bis dahin aber, weil es als Waffe entwickelt wurde, darf es auf keinen Fall geführt werden. Es gibt zudem keinen Händler der es hier in Deutschland anbietet.)

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz, also der Besitz solcher verbotenen Gegenstände ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Unterschied zwischen Einhandmessern und Springmessern, beide mit seitlich aufgehender Klinge

Einhandmesser haben keine automatische Öffnung und sind durch spezielle bauliche Merkmale mit nur einer Hand zu öffnen, wobei die Klinge verriegelt. Es ist als Werkzeug eingestuft und darf auch von Minderjährigen besessen werden. Zum Führen muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Springmesser mit seitlich aufspringender Klinge haben eine automatische, Feder-unterstützte Öffnung wobei die Klinge ebenfalls verriegelt. Sie sind nicht verboten wenn die Klingenlänge 85 mm nicht überschreitet und nur einseitig geschliffen ist. Der Besitz ist aber im Gegensatz zu den Einhandmessern erst ab 18 erlaubt. Zum Führen ist auch hier ein berechtigtes Interesse von Nöten. Der Gesetzgeber unterscheidet diese Messertypen also nicht beim Führen (einhändig feststellbar) , wohl aber bei den Anforderungen an den Besitz. Verriegelt die Klinge aber nicht im geöffneten Zustand, dann sind solche Messer vor dem Gesetz weder Einhand- noch Springmesser. Damit fallen automatisch die verbundenen Einschränkungen beim Mindestalter und Führen weg! Von solchen Messern ist aber abzuraten, da das Arbeiten mit nicht verriegelter, nur durch Federspannung gesicherter Klinge ein hohes Verletzungsrisiko mit sich bringt.

@FloTheBrain

Ein BKA Feststellungsbescheid vom Mai 2013 deutet Einhandmesser nun noch strenger, danach müssen keine baulichen Merkmale mehr vorhanden sein. Es gilt "wenn man die Klinge ungeübt mit einer Hand öffnen und feststellen kann".

@FloTheBrain

Zur Selbstverteidigung sind Messer wirklich schlecht geeignet. Pfefferspray ist sicherer und erlaubt dir Abstand zu halten.

Ist dein Angreifer unbewaffnet und du wehrst dich mit einem Messer, dann ist das rein rechtlich erlaubt, aber beweise mal das du das Opfer warst später vor Gericht! Fast unmöglich ohne Zeugen. Ist der Angreifer bewaffnet, vielleicht auch mit einem Messer, dann ist das Risiko bei so einem Kampf zu sterben extrem hoch. In Filmen wird zwar regelmäßig ein anderes Bild vermittelt, aber mit Realität hat das auch nichts zu tun.

Bei einem Pfefferspray kannst du schnell sprühen und dann flüchten, wobei die Lust des Angreifers dich zu verfolgen nach spätestens 60 Sekunden mit Pfefferspray im Gesicht und in den Augen auf dem Tiefpunkt sein dürfte.

Sei 2008 gibt es ein Führungsverbot für bestimmte Messer (§ 42a Waffengesetz). Nicht unter das Führungsverbot fallen meines Wissens folgende Messer:

  1. Klappmesser, bei denen man zum Öffnen beide Hände benötigt, unabhängig davon, ob sie eine Verriegelung haben oder nicht

  2. Einhandmesser OHNE Verriegelung

  3. Feststehende Messer, deren Klingenlänge 12 cm nicht überschreitet.

Alsoalso. Wenn du bedroht wurdest solltest du dich an deine Schulleitung bzw. den Vertrauenslehrer wenden (allerdings steht da nicht wie alt du bist, gehst du noch zur Schule? War es auf dem Schulweg? War es nachts?) Es gibt in vielen Städten die AGGAS, das ist eine Arbeitsgemeinschaft gegen Gewalt an Schulen, da kann dir, wenn es sich bei dir um einen Schüler handelt sicher geholfen werden. Und wenn du schon so richtig erwachsen bist, dann weißt du dass ein Messer die übelsten Folgen haben kann, wenn man nicht damit umgehen kann. Viel besser ist ein Selbstverteidigungskurs der dich stärkt.