Leasinggeber will Halter sein!?

5 Antworten

Guten Morgen Kazakaz,

1) für den "abweichenden Halter" gibt es bei den meisten Versicherungen einen "Anlassgrund". Also warum ist jemand anderes Halter.

Bei einem "Leasinggeber" wird üblicherweise kein höherer Beitrag genommen. Auch werden vermutlich die meisten Versicherungen den Wohnort von dir annehmen, statt die vom Leasinggeber. Das sollte man aber sonst einmal bei deiner Versicherung nachfragen, weil diese Ausnahme vermutlich nicht überall gleich behandelt wird.

2) Das Szenario ist zwar nicht sehr häufig, kommt aber vor. Am häufigsten (gefühlt😉) bei Mietkauf, gebrauchten Fahrzeugen und wenn kein Rückkauf vereinbart wurde und der Leasinggeber das Fahrzeug danach selbst nutzen will.

3)Korrekt. Der Blitzerbescheid geht an den Halter. Der wird der Dienststelle dann eine "Haltererklärung" mitteilen, wie z.B. auch bei Firmenwagen. Dann bekommst du erst danach die Post. Teilweise sind die Behörden so langsam, dass das sogar ein Vorteil sein kann (Ablauffristen).

Liebe Grüße

John Pierre Galrao

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
siola55  16.03.2021, 07:24

Ergänzung zu 3) Auch für die Kfz-Steuer ist der Fzg.-Halter haftbar!

DerHans  16.03.2021, 13:51

Wieso braucht dann der Leasing-Geber die eVB des Leasingnehmers? Wenn der Leasing-Geber Halter ist braucht er doch seine eigene eVB

Auch wenn du das Fahrzeug auf den Leasinggeber zulassen würdest, wärst du trotzdem der Fahrzeughalter. Die Haltereigenschaft ergibt sich nicht automatisch aus der Zulassung.

Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 14/84

Speziell aufs Leasing bezogen:

a) Halter des Kraftfahrzeuges ist, wie das Berufungsgericht zutreffend (und insoweit von der Revision nicht beanstandet) ausführt, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (so schon BGHZ 13, 351; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1969 – VI ZR 49/68 – VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt (vgl. Krumme/Steffen, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rdn. 5 u. 6 m.w.Nachw.). Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.

b) Zu Recht sieht das Berufungsgericht nach den von ihm festgestellten tatsächlichen Umständen im Streitfall nur die Firma K., die Leasing-Nehmerin, und nicht die Klägerin, die Leasing-Geberin, als Halterin an.

aa) Ist – wie hier – ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen für eine längere Zeit überlassen worden, so wird in der Regel der Leasing- Geber nicht mehr als Halter angesehen werden können

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.1983 - VI ZR 108/81.

zu 1) Nur der Wohnort des Fahrzeughalters ist für die Prämie ausschlaggebend wegen der Regionalklasseneinteilung!

Beim Fahrer kommt es auf das Alter an wg. der Prämie...

zu 2) Es ist nicht üblich, daß der Leasinggeber auch Fzg.-Halter sein will :-(

Was er damit bezwecken will, solltest du ihn einfach mal fragen!? Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief) enthält ja den Hinweis, daß der Inhaber der Zul.besch. Teil 2 nicht als Inhaber des Fahrzeugs ausgewiesen wird, also eigentlich nichts gegen deine Fzg.-Halterschaft spricht!

Ausserdem wird ja die Zul.besch. Teil 2 beim Leasinggeber deponiert und somit ist ein vertragswidriges Verkaufen des Fahrzeugs während der Leasingzeit gar nicht möglich.

zu 3) Der Leasinggeber wäre dann auch für die Kfz-Steuer haftbar ;-)

PS: Falls du die eVB schon vorab besorgt hast - für den abw. Halter ist eine extra eVB erforderlich vom Versicherer.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
PatrickLassan  16.03.2021, 09:52
Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief) enthält ja den Hinweis, daß der Inhaber der Zul.besch. Teil 2 nicht als Inhaber des Fahrzeugs ausgewiesen wird,

Nicht als Eigentümer des Fahrzeugs.

Hört sich gut an, er bekommt die Strafzettel, bezahlt die Zulassung und die Schilder und muss auch die Steuern bezahlen beim Zoll.

Nachteil: Höhere Versicherungskosten, bekommst ein Kennzeichen M, wer will das schon?

Rüge diese Vorgehensweise und setze den Vermittler für dieses Geschäft auf den Topf! Prüfe einen Regress.

Viel Glück.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung