Lastschrifteinzug 6 Monate später

2 Antworten

Nein, für die Rechtmäßigkeit einer Abbuchung genügt die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Für den Einzug des Betrages genügt die beidseitige Willenserklärung. Es besteht von beiden Parteien keine Verpflichtung, soweit nicht anders vertraglich festgelegt, pauschal den Nachweis zu erbringen. Ist die Rechtmäßigkeit strittig jedoch schon. Dann können jedoch von der unterlegenen Partei Aufwendungen gefordert werden.

Wie lang die Verjährungsfrist für die Abbuchung ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen, da ich die Rechtsnorm nicht mehr finde. Ich glaube jedoch mich erinnern zu können, dass diese 2 Jahre beträgt. 6 Monate ist auf jeden Fall noch voll im Zeitraum.

Warum der Kartendienstleister dir allerdings auf Anfrage die Information nicht gegeben hat, verstehe ich nicht. Hat er einen Grund genannt? Wenn ja, welchen, wenn nein, hast du ihn angemahnt? Das Recht der Mahnung haben übrigens nicht nur Unternehmer, sondern auch Private. Sogar Anspruch auf Mahngebührerstattung. Ich mahne grundsätzlich, wenn man mich hinhalten will und setze bereits in meiner ersten Anfrage eine Frist. Rein prophilaktisch.

Natürlich kannst du einer Kreditkartenabrechnung widersprechen und einen Nachweis verlangen. Das ändert aber nichts an der Forderung einer bereits beim Kauf vertraglich geschuldeten Zahlungsverpflichtung - den Rechnungsbetrag zzgl. Gebühren warst und bist du - auch in dieser Höhe, die sich auch aus den von deiner Bank weiterberechneten Rückbuchungskosten ergibt - schuldig :-)

HTH

G imager761