Kündigung wegen Straftat in der Wohnung

8 Antworten

Wenn er die Fahrräder im Haus gestohlen hat (aus dem Fahrradkeller oder so), dann könnte es ein Kündigungsgrund sein. Er hat dann den Hausfrieden massiv gestört. Allerdings muss er auch erst als schuldig verurteilt sein, bzw. seine Schuld muss eindeutig erwiesen sein.

Es ist nicht verboten sein Fahrrad in der Wohnung aufzubewahren. Ein Teilgewerbliche Nutzung liegt auch noch im Rahmen. Dass der Mieter hier Diebesgut gelagert hat (wobei das ja noch nicht feststeht (Unschuldsvermutung)), dürfte eine Kündigung wohl eher von einem Gericht wieder gekippt werden.

Selbst wenn der die Fahrräder legal ankauft und verkauft ist das ein Kündigungsgrund. Fahrräder sind Fahrzeuge und haben in einer Wohnung nichts verloren. Außerdem wurde die Wohnung nicht privat sondern gewerbsmäßig genutzt. Gewerbetreibende zahlen höhere Mieten, wurde die Wohnung als rein Privat angemietet ist das Vertragsbruch!

"Nachfolgende Kündigungsgründe sind für den Vermieter maßgeblich:

Zahlungsverzug des Mieters §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Alternative a, Alternative b, 569 Abs. 3 BGB)

Vorliegen einer erheblichen Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflichten (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Unbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte (§ 543 Abs. 2 BGB)"

http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/ausserordentliche-fristlose-kuendigung.html#wichtige-kuendigungsgruende-des-vermieters

Muss der Mieter erst verurteilt werden, oder reicht es wenn die Polizei die Fahrräder schon gefunden hat (Das kann sich ja noch eine Weile hinziehen bis zur Verurteilung)?

Bis zur Verurteilung müsen Sie nicht warten.

Ich denke Sie können kündigen wegen Unzumutbarkeit


Kündigung wegen Unzumutbarkeit, § 543 BGB

Verletzt jemand seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis schuldhaft so stark, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietvertrags nicht mehr zugemutet werden kann, kann fristlos gekündigt werden. Es sollte in jedem Fall zeitnah gekündigt werden. Langes Warten führt zu der Vermutung, daß die Unzumutbarkeit wohl doch nicht gegeben war.