Kosten für Vertragsentwurf von Rechtsanwalt

6 Antworten

...leider gibt es keine bestimmten Regelsätze. Vielmehr hängen die Gebühren eines Rechtsanwaltes in der Regel von dem Wert der Sache ab. Der wiederum ist bei Verträgen häuig nicht einfach zu bestimmen. Als Beispiel mag aber z.B. ein Mietvertrag herhalten: Streiten sich die Vertragsparteien über dessen Kündigung, dann regelt das Gesetz den Jahresmietbetrag als Wertgrundlage für die zu erhebenden Gebühren. Die wiederum ergeben sich dann aus der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei Verträgen anderer Art wird man sich überlegen müssen, welches wirtschaftliche Risiko bedeutet es für den Interessenten, wenn der Vertrag fehlerhaft ist. Dem entsräche dann auch das Haftungsrisiko des erstellenden Rechtsanwaltes. Dieses wäre z.B. höher, wenn der Vertrag nicht nur einmal, sondern mehrfach verwandt werden soll. Neben der handwerklichen Arbeit des Rechtsanwaltes, des wirtschaftlichen Interesses des Auftraggebers, ist das einzugehende Haftungsrisiko ebenfalls ein wertbildender Faktor. Die Rechtsanwaltskammern empfehlen insoweit immer, unter Einbeziehung der beiderseitigen Interessen eine sachgerechte Gebührenvereinbarung zu treffen. Die kann in Form eines Festhonorares oder eines Stundenhonorares geschehen. Dabei erscheint ein Stundenhonorar von ca. € 200,- für sicherlich angemessen...

Es liegt mir fern, Rea´s ein Einkommen entziehen zu wollen. Aber, angenommen es handelt sich hieur um eine Unternehmensgründung, dann würde ich mir AGB´s einschlägiger/vergleichbarer Firmen/geschäfte auf den Monitor holen und da Teile zusammenklauben, daraus was für mich passend machen.

Ich hatte als Unternehmensberater, da mit jeweiliger Generalvollmacht, immer wieder Verträge zusammen gebastelt. Wichtigster Bestandteil war fast immer die "Salomonische Klausel".

Kosten für Vertragsentwürfe können auch frei vereinbart werden.

Oh je, hier scheint bei den gegebenen Antworten sehr viel Unwissenheit im Spiel gewesen zu sein.

Zunächst einmal muss hier unterschieden werden, ob es sich bei dem Vertragsentwurf um ein Muster handelt, oder aber, ob der Anwalt den Mandanten z.B. beim aushandeln eines Vertrages vertritt.

Soll lediglich ein Vertragsmuster (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, auch AGB) entworfen werden, so liegt gerade keine anwaltliche Vertretung vor, sondern eine anwaltliche Beartung. Dieser Unterschied kann sich hinsichtlich der Gebühren erheblich auswirken: Gebühren nach dem Gegenstandswert entstehen nämlich nicht bei anwaltlicher Beratung, sondern nur bei anwaltlicher Vertretung.

Das Honorar ist daher gem. § 34 Abs. 1 RVG frei verhandelbar.

Da es sich bei der hier gestellten Frage um Vertragsentwürfe aus dem gewerblichen Bereich handelt, ist die in einer anderen Antwort genannte Grenze von 190 EUR für eine Erstberatung nicht einschlägig.

Wenn nichts vereinbart wird, gilt im Zweifel eine ortsübliche Vergütung. Hier ist es schwierig eine pauschale Bewertung abzugeben. Jedoch sind Stundensätze von 190 EUR bis 250 EUR durchaus als angemessen angesehen worden.

Bei Beratung hinsichlich Vertagsentwürfen ist aber nicht nur die reine Arbeitszeit des Rechtsanwalts ausschlaggebend, sondern vor allem auch das jeweils zu berücksichtigende Haftungsrisiko, aber auch das wirtschaftliche Interesse des Mandanten.

Eine Vergütung kannn daher unabhängig vom Stundenaufwand auch am Gegenstandswert festgemacht werden, was aber wohl nur dann zu höheren Gebühren als nach dem Stundenaufwand führen wird, wenn der Gegenstandswert extrem hoch ist.

Grundsätzlich kann daher sicherlich gesagt werden, dass für die individuelle Ausarbeitung eines schlichten Vertragstextes/-Musters (im Rahmen einer Beratung), ohne an Verhandlungen beteiligt zu sein ein Honorar von 700,00 EUR aufwärts angemessen ist.

Im Einzelfall kann natürlich aber auch mal ein deutlich geringeres Honorar vereinbart werden.

Wenn Sie beim Bäcker fragen, was die Brötchen kosten, wird Sie diese Frage erst einmal nichts kosten. Wenn Sie Ihren Anwalt des Vertrauens fragen, wass er z.B. für den Entwurf eines Mietvertrages oder aber auch für AGB haben möchte, wird er Ihnen seinen Preis kostenlos nennen.

PS: Das Zusammenklauben oder kopieren von fremden AGB sei grundsätzlich nicht empfohlen, auch nicht durch Dritte, wie zum Beispiel "Unternehmensberater". Diese sind im Zweifel zur rechtlichen Beratung gar nicht ermächtigt. Nicht umsonst durchläuft der zugelassene Rechtsanwalt eine aufwändige und langwierige Ausbildung, bestehend aus 2. Staatsexamen plus ggf. noch fachanwaltlicher Prüfungen. Dies garantiert Ihnen als Mandant fachkundige und sachgerechte Beratung, und - falls doch mal was schief läuft - eine Haftung für entstandene Schäden.

Casear007  06.03.2012, 16:28

Nachtrag: Da hab ich mich doch glatt selbst vertan:

Bei dem Entwurf von Verträgen handelt es sich ausweislich der Kommentierung (RVG-Madert, § 34 Rn. 15, 17. Aufl.) nicht um eine anwaltliche Beratung i.S.d. § 34 RVG, sondern um eine anwaltliche Vertretung, die eine Gebühr nach VV 2300 auslöst.

Die Höhe der Kosten sind grundsätzlich also doch vom Gegenstandswert abhängig, wobei auf das vorhergesagte verwiesen werden kann, falls der Anwalt eine vom RVG abweichende Vergütungsvereinbarung treffen möchte. Dies wird aber regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn der Gegenstandswert sehr niedrig ist, und sich die gesetzlichen Gebühren hinsichtlich des Zeitaufwandes zu gering erscheinen, oder aber wenn der Gegenstandswert sehr hoch ist (z.B. 6-stelliger Betrag), und der Aufwand und das Haftungsrisiko sehr niedrig sind.

Bei einem Gegenstandswert von 10.000 EUR würde die gesetzliche Vergütung dann im Regelfall 780 EUR betragen (Spannbreite von ca. 320 EUR bis 1470 EUR).

Es kommt darauf an, ob er eine Geschäftsgebühr nimmt oder ob ihr eine Vergütungsvereinbarung trefft (um mal den ganzen Vorstellungen mancher hier vorauszugreifen. Gesetzlich geregelt ist ein Stundensatz zwischen 150 und 250 € die Stunde.

Wenn du selbst einen Entwurf machst und ihn nur prüfen lassen möchtest, kann der RA auch nur eine Beratungsgebühr nehmen. Das sind 190 €. Aber um was genaues zu sagen müsste man den Vertrag um den es sich handelt kennen.

Aber am realistischsten erscheint mir in diesem Fall eine Vereinbarung!!

Die Kosten für einen Vertragsentwurf sind, ohne nähere Angaben zum Vertragsgegenstand leider nur schwer abschätzbar. Vielleicht können Sie hierzu noch genauere Angaben machen, dann gebe ich Ihnen auch gerne eine konkrete Aussage zu den (möglichen) Kosten.

Ich berechne bei Vertragsentwürfen grundsätzlich ein Stundenhonorar zwischen 150 - 220 EUR (netto). Der jeweilige Stundensatz hängt dann auch vom Umfang des Auftrags, der Komplexität des Sachverhalts und vor Allem dem Haftungsrisiko ab.

Abschläge für bloße Vertragsprüfungen oder in Sonderkonstellationen z.B. für StartUps oder im Rahmen einer fortlaufenden Mandatierung sind selbstverständlich immer verhandelbar. Ähnliches gilt für die Vereinbarung eines festen Pauschalhonorars, für Fälle, in denen der Aufwand abschätzbar ist.

Die Stückelung von Verträgen aus Klauseln anderer Unternehmen kann ich nur eingeschränkt empfehlen. Genau so gut könnte man versuchen die Handgriffe eines Arztes bei einer Operation nachzuahmen.

Ich betreue genügend Mandanten, die z.B. wegen unwirksamer AGB kostenpflichtig abgemahnt wurden, weil in "Muster AGB" wild herumgekürzt und dazugedichtet wurde. Jetzt entstehen nicht nur Kosten für die Überarbeitung der AGB, sondern auch für die Abmahnung.

Noch schwerwiegender können Fehler und Nachlässigkeiten bei wichtigen Verträgen wie z.B. Gesellschaftsverträgen sein und im Fall der Fälle mehrjährige und kostenintensive Gerichtsstreitigkeiten auslösen.

Aus meiner Sicht kann man sich viel Zeit, Ärger und Geld sparen, wenn man frühzeitig in ordentliche Verträge investiert.