Klimaanlage in Mietwohnung installieren?

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Ist es Mieter A nach dieser Klausel gestattet, eine Klimaanlage in seiner Wohnung zu installieren?

Nein, denn auch eine Klimaanlage ist letztlich ein Heizgerät. Nur - diese Klausel ist m.E. ohnehin hinfällig, weil sie den Mieter unzulässig in seinen Rechten beschneidet. Allenfalls könnte das bei einer Pauschalmiete inkl. Stromkosten diskutabel sein, aber wer hat das schon?

PS: Es geht hier nicht um darum, ob ich das darf.

Der Einbau einer Klimaanlage ist ohnehin unzulässig, selbst wenn der VM dies erlauben würde. Denn hier müsste die WEG insgesamt zustimmen, was bei Klimaanlagen schon wegen der zu erwartenden Geräuschentwicklung faktisch nie passiert. Nur wenn der VM Alleineigentümer wäre, könnte er dies auch im Alleingang erlauben, respektive bei entsprechenden baulichen Gegebenheiten damit argumentieren, dass nur die direkt Betroffenen Einwendungen erheben dürften (und nicht die WEG insgesamt).

In der Regel dürfte das nur mit Zustimmung des Vermieters gehen, denn so ein Klimagerät benötigt eine entsprechende Vorrichtung für die Abluft nach Außen.

Hierfür müsste eine Kernlochbohrung nach außen durchgeführt werden, die Genehmigungspflichtig ist.

Mit Energie (Warmwasser, Strom etc.) ist sparsam umzugehen. Die Benutzung von elektrischen Heiz- und zusätzlichen Kochgeräten sowie die Aufstellung von eigenen Kühlschränken sind nicht gestattet.

Ich behaupte, dass eine solche formularmäßige Vereinbarung unwirksam ist. Das Aufstellen von elektrischen Geräten dürfte zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehören und kann folglich nicht verboten werden.

Wie wird der Strom in der Wohnung abgerechnet? über die Betriebskosten oder eine Pauschalmiete?

Bei ersterem zahlt der Mieter sowieso für seinen Verbrauch, bei letzterem könnte der Vermieter die Pauschale anpassen, wenn eine Steigerung der Stromkosten festzustellen ist.

Was willst du denn mit einer Klimaanlage auf dem Balkon? Bauliche Veränderungen bedürfen GRUNDSÄTZLICH der Zustimmung des Eigentümers. Und diese bekommst du nur gegen die Verpflichtung des Rückbaus bei Auszug.

Diese formularmäßige Klausel dürfte nichtig und damit unwirksam sein. Eher im Gegenteil dürfte der VM in die Bredouille kommen, wenn die E-Installationen aus den Kaiserjahren stammen und die ordnugsgemäße Nutzung verhindern. Das sind dann die Vermieter, die sehr verduzt schauen, wenn der Netzbetreiber die Belieferung verweigert.

Ohne baulichen Eingriff ist der Betrieb einer Klima zu dulden.

Die Formularklausel hält Mieter davon ab, eigenständig irgend etwas zu machen, was evtl. nicht mit der Hausinstallation zusammen passt. Wie bei jedem Vertrag, erlaubt die Vertragsfreiheit unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetze, eine freie Vertragsgestaltung. In diesem Fall müßte der Mieter also das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ggf. eine abweichende Vereinbarung schriftlich niederlegen und unterzeichnen. Die Klimaanlage ist zwar nicht eigens aufgeführt, aber im Kontext mit dem ersten Satz dürfte klar sein, dass alle Geräte gemeint sind, die viel Energie verbrauchen. Im weitestens Sinn und aufgrund der Funktionsweise kann man eine Klimaanlage auch als Kühlschrank sehen.

Würde jetzt ein Mieter für teures Geld eine Klimaanlage anschaffen, die dann nicht betrieben werden kann, weil die nötige Abluftöffnung nicht herzustellen ist oder weil dauernd die Sicherungen raus fliegen, hätte der Mieter aufgrund der Klausel keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die nötigen Voraussetzungen schafft. Das Geld wäre womöglich zum Fenster raus geschmissen.

Falls wider Erwarten doch eine vorhandene, ausreichend große Öffnung genutzt werden kann und die Stromversorgung ausreicht, wage ich aber zu bezweifeln, dass der Vermieter aufgrund der Klausel eine Abschaffung der Anlage wirklich durchsetzen könnte, denn dann würde schlicht und einfach der Grund für das formularmäßige Verbot fehlen.