Klimaanlage in Mietwohnung installieren?

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Ist es Mieter A nach dieser Klausel gestattet, eine Klimaanlage in seiner Wohnung zu installieren?

Nein, denn auch eine Klimaanlage ist letztlich ein Heizgerät. Nur - diese Klausel ist m.E. ohnehin hinfällig, weil sie den Mieter unzulässig in seinen Rechten beschneidet. Allenfalls könnte das bei einer Pauschalmiete inkl. Stromkosten diskutabel sein, aber wer hat das schon?

PS: Es geht hier nicht um darum, ob ich das darf.

Der Einbau einer Klimaanlage ist ohnehin unzulässig, selbst wenn der VM dies erlauben würde. Denn hier müsste die WEG insgesamt zustimmen, was bei Klimaanlagen schon wegen der zu erwartenden Geräuschentwicklung faktisch nie passiert. Nur wenn der VM Alleineigentümer wäre, könnte er dies auch im Alleingang erlauben, respektive bei entsprechenden baulichen Gegebenheiten damit argumentieren, dass nur die direkt Betroffenen Einwendungen erheben dürften (und nicht die WEG insgesamt).

Vielen Dank für die Antwort!

Damit ich das richtig verstehe: Die Klausel ist unwirksam; der Einbau einer Klimaanlage unterliegt jedoch der Zustimmung der WEG.

Was bedeutet WEG?

Und sind mit direkt betroffenen die Bewohner gemeint? Würden die auch bzgl. der Geräuschemissionen gefragt werden (müssen)?

@MetalMonkey

WEG == Wohnungseigentümergemeinschaft.

Und sind mit direkt betroffenen die Bewohner gemeint?

Nein, sondern die Eigentümer der betreffenden Immobilie.

Würden die auch bzgl. der Geräuschemissionen gefragt werden (müssen)?

Unter anderem deswegen wird das fast immer abgelehnt. Es gibt Ausnahmen von der Zustimmungspflicht, siehe Urteil des OLG Düsseldorf, I-3 Wx 197/06, aber das ist immer eine Einzelfallentscheidung.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/bauliche-veraenderung-klimaanlage-nicht-per-se-zustimmungspflichtig_idesk_PI17574_HI1774969.html

@FordPrefect

Danke für die Antwort!

@MetalMonkey

WEG= Wohnungseigentümergemeinschaft. Handelt es sich um Eigentumswohnungen? Wenn ja, bedürfte es der Zustimmung aller Mitglieder der WEG bezgl. der Klimaanlage. Alles Andere kann dir nicht verboten werden.

In der Regel dürfte das nur mit Zustimmung des Vermieters gehen, denn so ein Klimagerät benötigt eine entsprechende Vorrichtung für die Abluft nach Außen.

Hierfür müsste eine Kernlochbohrung nach außen durchgeführt werden, die Genehmigungspflichtig ist.

Mit Energie (Warmwasser, Strom etc.) ist sparsam umzugehen. Die Benutzung von elektrischen Heiz- und zusätzlichen Kochgeräten sowie die Aufstellung von eigenen Kühlschränken sind nicht gestattet.

Ich behaupte, dass eine solche formularmäßige Vereinbarung unwirksam ist. Das Aufstellen von elektrischen Geräten dürfte zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehören und kann folglich nicht verboten werden.

Wie wird der Strom in der Wohnung abgerechnet? über die Betriebskosten oder eine Pauschalmiete?

Bei ersterem zahlt der Mieter sowieso für seinen Verbrauch, bei letzterem könnte der Vermieter die Pauschale anpassen, wenn eine Steigerung der Stromkosten festzustellen ist.

Vielen Dank für die Antwort! Der Strom wird nicht pauschal mit den Nebenkosten abgerechnet, sondern wird eigenständig an einen selbst gewählten Anbieter gezahlt.

Und eine andere sinnvolle und einfache Möglichkeit, die Abwärme abzuleiten, also ohne der Notwendigkeit einer Kernlochbohrung, gibt es nicht, oder?

Was willst du denn mit einer Klimaanlage auf dem Balkon? Bauliche Veränderungen bedürfen GRUNDSÄTZLICH der Zustimmung des Eigentümers. Und diese bekommst du nur gegen die Verpflichtung des Rückbaus bei Auszug.

Les' mal bitte den letzten Absatz meiner Frage. Der Hintergrund zum Thema ist nämlich ein völlig anderer.

Ansonsten vielen Dank für die letzten beiden Sätze deiner Antwort. Angenommen es wird eine Klimaanlage aufgestellt, die nicht in die Bausubstanz eingreift, also sozusagen "mobil" ist. Wäre dies gestattet?

@MetalMonkey

Befrage doch deinen Stromverteiler der Wohnung. Sind deine Steckdosen mit 16 A abgesichert, kann dein Vermieter dir den Betrieb eines Kühlaggr. nicht verbieten.

@MetalMonkey
Angenommen es wird eine Klimaanlage aufgestellt, die nicht in die Bausubstanz eingreift, also sozusagen "mobil" ist. Wäre dies gestattet?

 M. E. gibt es da keine Beeinflussung anderer Wohnungen/Mieter. In deiner Wohnung könntest du das deshalb so machen. Du darfst ja auch einen Blitzwasserkocher betreiben oder einen Lüfter u.v.a. mehr. 

@albatros

Vielen Dank. Und wenn nun Schallemissionen, die vom Gerät ausgehen, für andere Mieter zu hören sind, ist es dem Vermieter dann gestattet das Gerät zu verbieten?

@MetalMonkey

Auch Kühlschränke, Waschmaschinen und anderes elektrische Gerät (Staubsauger usw.) erzeugen Geräusche. Das sind hinnehmbare Wohngeräusche. Das KG dürfte nicht lauter sein (mobil), allerdings braucht es eine Ableitung (Schlauch) für die erwärmte Luft. Allein das könnte ein Problem sein/werden, wenn der Vermieter bzw. die WEG nicht zustimmen.

@albatros

Alles klar, vielen Dank!

Diese formularmäßige Klausel dürfte nichtig und damit unwirksam sein. Eher im Gegenteil dürfte der VM in die Bredouille kommen, wenn die E-Installationen aus den Kaiserjahren stammen und die ordnugsgemäße Nutzung verhindern. Das sind dann die Vermieter, die sehr verduzt schauen, wenn der Netzbetreiber die Belieferung verweigert.

Ohne baulichen Eingriff ist der Betrieb einer Klima zu dulden.

Vielen Dank für die Antwort. Welche Paragraphen im Mietrecht belegen?

Ich frage deswegen, weil sich viele hier anders dazu aussprechen und im Moment kein Konsens hierzu zu erkennen ist.

Es hat sich jetzt heraus gestellt, dass die Installation einer Klimaanlage idR nicht ohne baulichen Eingriff erfolgen kann, da eine Möglichkeit bestehen muss, die Abwärme nach außen zu leiten, was typischerweise durch Rohre, die in einer idR genehmigungspflichtigen Kernbohrung nach außen verlegt werden, geschieht. Insofern erfordert dies die Zustimmung der Eigentümer, oder?

Die Formularklausel hält Mieter davon ab, eigenständig irgend etwas zu machen, was evtl. nicht mit der Hausinstallation zusammen passt. Wie bei jedem Vertrag, erlaubt die Vertragsfreiheit unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetze, eine freie Vertragsgestaltung. In diesem Fall müßte der Mieter also das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ggf. eine abweichende Vereinbarung schriftlich niederlegen und unterzeichnen. Die Klimaanlage ist zwar nicht eigens aufgeführt, aber im Kontext mit dem ersten Satz dürfte klar sein, dass alle Geräte gemeint sind, die viel Energie verbrauchen. Im weitestens Sinn und aufgrund der Funktionsweise kann man eine Klimaanlage auch als Kühlschrank sehen.

Würde jetzt ein Mieter für teures Geld eine Klimaanlage anschaffen, die dann nicht betrieben werden kann, weil die nötige Abluftöffnung nicht herzustellen ist oder weil dauernd die Sicherungen raus fliegen, hätte der Mieter aufgrund der Klausel keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die nötigen Voraussetzungen schafft. Das Geld wäre womöglich zum Fenster raus geschmissen.

Falls wider Erwarten doch eine vorhandene, ausreichend große Öffnung genutzt werden kann und die Stromversorgung ausreicht, wage ich aber zu bezweifeln, dass der Vermieter aufgrund der Klausel eine Abschaffung der Anlage wirklich durchsetzen könnte, denn dann würde schlicht und einfach der Grund für das formularmäßige Verbot fehlen.

Verstehe, vielen Dank für die Antwort.

Wie ist es mit der Lärmbelästigung durch die Nachbarn? Kann so eine Anlage im Nachhinein verboten werden, weil sich Nachbarn durch das möglicherweise dauerhaft wahrgenommene Surren, das von der Anlage ausgeht, belästigt fühlen?

@MetalMonkey

Ja, natürlich, wenn es in den Nachbarwohnungen so eindringlich laut empfunden wird, dass man es als dauerhafte Lärmbelästigung einordnen kann. Aber da müßte sie schon sehr laut sein und sie würde auch nicht ununterbrochen laufen.

Denk dabei mal an die Klimaanlagen in Hotels. Oft gibt es in jedem Zimmer eine und wenn alle an sind, könnte doch niemand mehr schlafen.

@bwhoch2

Das Ding ist, dass meine über mir wohnende Nachbarin (wahrscheinlich; sie hat bisher verhindert, dass ich sie darauf ansprechen konnte) seit mittlerweile schon einigen Wochen eine Klimaanlage betreibt/installiert hat und dass es zu allen möglichen Uhrzeiten bei mir im Zimmer teils über mehrere Stunden hinweg einen tiefen anhaltenden akustischen Ton gibt, der, wenn das Nachts vorkommt, verhindert, dass ich ohne Ohrenstöpsel angenehm einschlafen kann. Und Ohrenstöpsel möchte ich nicht verwenden, wenn ich durch den Wecker geweckt werde möchte. Zudem stört es auf Dauer auch tagsüber. Im Gang neben ihrem Zimmer ist es als deutliches Surren wahrzunehmen und anders als mit einer Klimaanlage kann ich mir das gerade nicht erklären.

Deshalb auch die Frage, ob sie das überhaupt darf...

@MetalMonkey

Wenn Du innerhalb des Hauses ein Geräusch vernimmst, dass Dich wirklich stört, dann kannst Du selbstverständlich dagegen vorgehen. Was auch immer das ist- vielleicht ist es eine Klimaanlage -, muss dann spätestens ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.