Kein Versicherungsschutz bei unabgeschlossener Tür?

Das Ergebnis basiert auf 5 Abstimmungen

Nein, weil... 80%
Ja, weil... 20%

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Nein, weil...

Nein, die Versicherung zahlt dann nicht. Dein Mann hat recht!

Die Tür müsste auch von innen nachts abgeschlossen werden.

Denn laut Versicherung muss man selbst dafür Sorge tragen, das Bestmögliche beizutragen, damit keine Einbrecher eindringen können.

wir haben auch so eine Kette an der Haustür, und nen Riegel! muss ich dann alles 3 verschließen?

@Maus3004

Nein, es reicht, wenn du abschließt (für die Versicherung) - nicht jeder hat einen Riegel an der Tür.

Nein, weil...

wenn die Versicherung einen Grund findet, dass sie nicht zahlen muss, dann wird das sicher so ein Grund sein.

Aber ich habe mal gehört dass einzelne Versicherungen grobe Fahrlässigkeit mitversichern.

Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür grob fahrlässig ist oder nicht, lässt sich grundsätzlich nicht pauschal beantworten, sondern ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Bei einem Verlassen der Wohnung über einen Zeitraum von mehreren Stunden, sei das Nichtabschließen der Wohnungstür jedenfalls grob fahrlässig gem. § 61 VVG a. F., so das OLG Köln.

Also die Haustür in einem Mehrfamilienhaus darf nicht abgeschlossen werden. Bei einer Wohnungstür ist das sicherlich diskussionswürdig - denn da ist die Gefahr bei einer abgeschlossenen Tür ja ebenso gegeben. Von daher bin ich mir nicht sicher, ob die Pflicht zum Abschließen nicht gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

Steht schon in einer Antwort drin. Nein, sie darf an sich nicht abgeschlossen werden. Ist aus brandschutztechnischen Gründen verboten (auch wenn das nur selten beachtet wird). Die Hausordnung darf aber z. B. vorschreiben das die Tür von 22:00 bis 06:00 abgeschlossen ist. Das ist glaube ich eine Ausnahme bei den brandschutztechnischen Gründen. ;)

Ja, weil...

Die Frage, ob die Türe abgeschlossen war oder einfach nur ins Schloß gefallen ist, so dass sie von außen nicht einfach geöffnet werden kann, unerheblich ist. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt, der Täter also gewaltsam in die Wohnung eindrang! Selbst, wenn die Wohnungstür weit offen stünde, und ein Täter ein Fenster aufbricht, um in die Wohnung zu gelangen und Hausrat zu stehlen, besteht Versicherungsschutz. Schwierig sind regelmäßig eher jene Fälle, in denen Täter mittels eines Nachschlüssels oder durch sog. "Picking" in die Wohnung eindringen, da hier die Beweisführung ("Einbruchspuren") schwieriger ist und manchmal selbst ein Schloßgutachten keine Gewißheit bringt...

Nein, weil...

Nicht abzuschließen und die Tür nur zuzuziehen weil man eben mal 20 Minuten zum einkaufen gegangen ist ist vielleicht fahrlässig aber nicht mehr.

Und man ist ja versichert wenn man mal was fahrlässig macht.

Wenn man in den Urlsaub gefahren ist, ist es an sich auch nur Fahrlässig denn es kommt ja auf die geschlossene Tür an, nicht das man an der Tür 25 Schlösser hat.

Klar kann die Versicherung auch zur Auflage machen. Die Wohnung ist nur versichert wenn die Tür abgeschlossen ist, aber das muß deutlich in dem Vertrag stehen!

Hätte Ja weil sagen müssen. Habe die Frage nicht richtig gelesen