Kaufvertrag Privatkauf Erfüllungspflicht?

6 Antworten

Das kommt darauf an, wie weit Käufer B zu gehen bereit ist. Da ein Kaufvertrag bestand, kann dieser eingeklagt werden. Nur, die meisten machen das nicht und sind froh, wenn sie ihr Geld wieder haben. So können zwielichtige Verkäufer weiter ihr Unwesen treiben.

Geld zurück und wenn er den gleichen PC woanders teurer ersteht muss A die Differenz als Schadenersatz zahlen.

Zwischen dem Verkäufer (A) und dem Käufer (B) wurde ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen.

§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.nach den §§ 440323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.nach den §§ 440280281283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Eine gut nachvollziehbare Erklärung über das sog. Abstraktionsprinzip findest du hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Fazit: Der Verkäufer (A) ist verpflichtet, den Kaufvertrag zu erfüllen. Kann er die geschuldete Kaufsache nicht liefern, da er sie anderweitig verkauft hat, ist er verpflichtet gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

Der Käufer (B) hat verschiedene Möglichkeiten, seine Ansprüche gegen den Verkäufer (A) durchzusetzen. Schadenersatz ist auch einklagbar.

Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen a und b über den pc vor.

B hat Anspruch auf Übergabe und Übereignung des PC‘s.

Sollte es den Pc genau in der Form noch geben besteht dein Anspruch auch fort (wenn er neuware ist)

Sollte es ein Gebrauchter PC sein ist es für A unmöglich den Vertrag zu erfüllen.

Dann ist dein Anspruch auf Übergabe und Übereignung nicht durchsetzbar.

Du hast dann einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 251 BGB

Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises.

Desweiteren könnten bei nachweislichen Schaden auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden oder Erstattung einer Preisdifferenz bei Erwerb von B eines gleichen aber teureren PC, aber ob der Aufwand lohnt ?