Kann(darf) ich der Frau meines Vermieters ein Hausverbot erteilen?

7 Antworten

... es sollte zuerst geklärt werden, wer wirklich Vermieter spielt. Der Fragensteller weiß es jedenfalls nicht, denn in der Frage steht die Vermieter und dann wieder der Vermieter.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
pool56  04.12.2019, 19:18

Träum weiter!

...seine Frau (kein Vertragspartner)...

!!!

schleudermaxe  04.12.2019, 21:03
@pool56

... wer dann?

Lesen kann ich noch, bin eben kein Schüler von heute!

pool56  04.12.2019, 21:20
@schleudermaxe

DER MANN des Vermieterehepaares, das über ihm wohnt !!!

Sicher dass du Mal Schüler warst ? :-(

schleudermaxe  04.12.2019, 21:21
@pool56

Zitat: .... die Vermieter oben ...,

wieder etwas gelernt, dass das heute dann zwingend ein Mann sein muss!

pool56  04.12.2019, 21:30
@schleudermaxe

Ganz "schön" albern mit dir. Steht auch DER VERMIETER ...und DAS ist männlich. Von zwingend männlich steht allerdings nix! Spiel hier weiter den Spassvogel, - für mich bist du zu dumm! Kannst gerne das letzte Wort haben, nur DAS ist hier KEIN SPIELPLATZ für Wortverdreher! tschüss

schleudermaxe  04.12.2019, 21:32
@pool56

... schade, dass Du Dich in meine berechtigte Nachfrage einmischt!

Träum weiter!

imager761  05.12.2019, 08:25
@pool56

Durch Wiederholungen wird dein Rechtsirrtum nicht war. Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB und das überwiegt das Hausrecht des Mieters. Hier ändert sich die Rechtslage mit Kündigung des Besitzers (Mieters), weil dadurch dem Vermieter ein besonderes berechtigtes Interesse an nahtloser Nachvermietung entsteht. "Unsachliche Schlichtungsversuche" oder "Beleidigungen" durch "Gelaber" der Ehefrau stehen den Besichtigungsterminen jedenfalls nicht entgegen. Und wen der Vermieter mit Besichtigung beauftragt oder mitbringt, bestimmt er. Notfalls mit einstweiliger Verfügung oder Gerichtsbeschluss.

pool56  05.12.2019, 12:04
@imager761

Das ist Quatsch! Unbefugte/Unbeteiligte können sich kein Zutrittsrecht in fremde Wohnungen verschaffen, - auch nicht gerichtlich, so ein Antrag auf einstweilige Verfügung für einen NICHTVERTRAGSPARTNER würde sofort abgeschmettert werden! ...und der Fragesteller sagte NICHTS von BEAUFTRAGUNG einer Ersatzperson, die er im Übrigen genehmigen müsste! imager761 du verunsicherst Mal wieder unnötig einen Ratsuchenden mit deinem abwägigem Rechts"Verständnis"!

Der Mieter muss sich NICHT von der Ehefrau in seiner Wohnung beleidigen lassen, sondern kann sich wirksam durch Hausverbot davor schützen!

Noch ist es deine Wohnung und noch bestimmst du, wer da rein darf oder nicht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Da ich keine Lust habe, mir bei kommenden Terminen ihr "spannendes" Gelaber anzuhören, möchte ich der guten Frau für meine Restmietzeit ein Hausverbot für meine Wohnung aussprechen. Ist dies ohne weiteres möglich und rechtlich durchsetzbar?

Nein. Der VM hat eine Besichtigungsrecht n. § 809 BGB und wen er mit Durchführung beauftragt oder mitbringt, bestimmt er.

Dem "spannden Gelaber", gar einer Begenung mit der "guten Frau" kann man sich einfach entziehen und einen Dritten mit Zutritt und Besichtigung beauftragen :-)

pool56  05.12.2019, 11:41

Nein!

Der VM hat sein Hausrecht für die Wohnung gegen den Mietzins BIS MIETENDE an den Mieter abgetreten! imager761 du solltest endlich Mal dein Rechtsverständnis gründlich an die Rechtslage anpassen. Es ist hier NICHT hilfreich, wenn man irgendetwas von sich gibt! Der VM hat in seiner Wohnung während der Mietzeit KEIN BESTIMMUNGSRECHT !!!

Notfälle ausgenommen, muss der Mieter KEINEN ANDEREN VERTRAGSPARTNER akzeptieren und unliebsame Personen - ohne Mietinteresse - kann er abweisen! Sinn eines Vertrages ist es, dass sich beide Parteien daran halten!

pool56  05.12.2019, 15:22

Andere Rechtslage, aber dennoch zu deinem

mitbringt

ergänzender Aspekt: Bis 2011 bildete ich mit meinem Bruder 1ne Erbengemeinschaft, also 50/50 gleichberechtigt und bis zur Haushaltsauflösung des Elternhauses auf die jeweilige Zustimmung des 'Partners' angewiesen was Hausangelegenheiten hinsichtlich Veränderungen und/oder Geldangelenheiten betrifft. Einmal kündigte mir mein Bruder nur 5 MINUTEN vorher telefonisch an, dass (er und auch) ein Kaufinteressentenpaar gleich das Haus besichtigen kommen würden. Er wusste das wir alles VORHER absprechen wollten/mussten. Ich sagte daher schon am Telefon kurz: Nein! Ich ließ die 3 aufs Grundstück.

Sie konnten sich die TÜREN und FENSTER etc. von DRAUSSEN angucken ...und ich hörte nie wieder etwas von diesen Interessenten. - DAS WOLLTE ich hier hinsichtlich NICHTANSPRUCHSBERECHTIGTER vermitteln. (Das Haus ließ ich später ohne Einwilligung meines Bruders versteigern.)

Der VM kann hier mitbringen wen er will, SOWEIT richtig, ABER ANSPRUCHSBERECHTIGTE für den Eintritt in die Mietwohnung sind NUR ER und die Mietinteressenten, - nobody else! ...und ich würde sie genau im Auge behalten, damit nicht hinterher "mehr" Einrichtung als vorher vorhanden ist, - sind schließlich Unbekannte.

Hallo Bart92. Du siehst es RICHTIG:

Die Ehefrau des Vermieters (diese unerwünschte Person) ist NICHT dein Vertragspartner und ihr darfst du selbstverständlich 1 Hausverbot für deine WOHNUNG erteilen, - mündlich ist dabei auch ausreichend! Und wie du schon sagst, Interessenten musst du rein lassen und den Vermieter, der allerdings 1nen nachweisbaren Grund für das Betreten haben sollte.

Anmerkung: Bei mir hat sogar der Vermieter selber Hausverbot, - absolutes Fehlverhalten seinerseits ursächlich dafür. Ist natürlich bei laufendem Vertrag nicht ungefährlich.

Der Artikel 13 des Grundgesetzes erklärt unter (1): Die Wohnung ist unverletzlich.

Dein Vermieter kann also unter keinen Umständen durchsetzen, dass seine Frau deine Wohnung, deren Besitzer du bist, betritt. Nur er und Mietinteressenten haben das Zutrittsrecht nach Vereinbarung eines Besichtigungstermines während der Kündigungsfrist.