Kann mir jemand den verlängerten Eigentumsvorbehalt erklären?

3 Antworten

Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer, auch wenn der Gegenstand bereits übergeben wurde.

Nein das ist doch der einfache Eigentumsvorbehalt

Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer ja bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Sache. Mit Zahlung der letzten Rate tritt eine sogenannte auflösende Bedingung ein und das Eigentum an der Sache geht automatisch auf den Käufer über.

Problematisch am Eigentumsvorbehalt ist, dass der Käufer mit der Sache quasi nichts anfangen kann. Insbesondere kann der Käufer die Sache Dritten nicht übereignen. Er ist nämlich noch nicht Eigentümer der Sache. Dies ist vor allem im Wirtschaftsleben kritisch. Vielfach werden Sachen nämlich nur gekauft, um sie weiterverkaufen zu können.

Hier greift in der Regel dann der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht in der Regel aus mehreren Komponenten:

  1. Übereignung der Sache unter Eigentumsvorbehalt
  2. Ermächtigung zum Weiterverkauf
  3. Vorausabtretung der Kaufpreisforderung
  4. Einzugsermächtigung

Punkte 2-4 gibt es beim einfachen Eigentumsvorbehalt nicht.

Durch Punkt 2 können Dritten wirksam an der Sache Eigentum erwerben. Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist nämlich entweder, dass der Veräußerer selbst Eigentümer ist oder - wie hier - dass eine Ermächtigung (§ 185 BGB) des Veräußerers vorliegt.

Punkt 3 dient der Absicherung der Interessen des Verkäufers. Wenn die Sache weiter veräußert wird, verliert er ja das Eigentum an ihr. Im Gegenzug wird ihm hierfür die Kaufpreisforderung aus diesem Rechtsgeschäft übertragen.

Durch die Einzugsermächtigung (Punkt 4) wird der Käufer ermächtigt, die Kaufpreisforderung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Da es sich aufgrund der Abtretung ja nicht mehr um seine Forderung handelt, ist diese Einzugsermächtigung notwendig.

Ganz ganz grob gesagt:

Der eigentliche Eigentumsvorbehalt verbietet ja einen Weiterverkauf einer Sache bzw. Ware. Ein oder die Käufer dürfen die Sache natürlich verwenden, aber nicht darüber verfügen oder etwa weiterverkaufen.

Der erweiteter Eigentumsvorbehalt erlaubt dem oder die Käufer genau das. Der Verkäufer erteilt dem oder die Käufer due Erlaubnis, die Ware oder Sache nicht nur verwenden und darüber verfügen zu dürfen, er Erlaubt darüber hinaus auch den Weiterverkauf sofern er Ordnungsgemäß ist.

Das ganze ist im einzelnen natürlich wesentlich genauer nachzulesen. Dazu kommen einige Paragraphen des BGB zum Tragen.