Kann man geklaute Ware irgendwann legal als sein Eigentum betrachten?

10 Antworten

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Die Antwort auf deine Frage findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Grundsätzlich kann man an entwendeten Gegenständen kein Eigentum erwerben (selbst bei gutgläubigem Erwerb nach 932 BGB nicht).

Das regelt der § 935 Abs. 1 BGB:

Der Erwerb des Eigentums ... tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.

Ausnahmen findet man im Abs. 2:

Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden

Also:

Handelt es sich nicht um Geld oder öffentlich versteigerte Gegenstände, so wird man nicht der Eigentümer der Sache, selbst dann nicht, wenn diese Sache X-mal weiterverkauft wurde und jeder in gutem Glauben gehandelt hat.

Und zu deiner Frage:

Hab ich lebenslang Recht auf Rückgabe meiner gestohlenen Sachen?

Ja, und zwar nicht nur du, sondern auch deine Erben.

Das Eigentum verbleibt grundsätzlich "ewig" beim bestohlenem Eigentümer und er hat ein - sogar vererbbares - Recht auf "Herausgabe gegen jeden Nichtberechtigten. Aber im Gegensatz zum Eigentumsrecht verjährt dieser Herausgabeanspruch nach spätestens 30 Jahren (BGB 852). Danach kann auch einem Dieb der Besitz nicht nicht mehr streitig gemacht werden - und auch der kann wohl wirksam verkauft werden, wenn man sich genau darauf einigt und nicht etwa einem Ahnungslosen Eigentum versprochen wurde. Ob der "Besitzkäufer" damit strafwürdiger Hehler wäre und der Kauf deshalb unwirksam weil sittenwidrig wäre eine andere interessante Frage........

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Verjährung einer Straftat hat nichts mit Eigentumswechsel zu tun. Das geht nur durch Verschenken, Verkaufen oder Erben und sowas. Ein Dieb gewinnt niemals ein Eigentumsrecht an Diebesgut.

Nein, dafür gibt es keine Verjährung. Lediglich der Diebstahl (die Straftat) verjährt, nach 5 Jahren - er wird also nicht mehr für die Tat belangt. Rausgeben muss er das Diebesgut trotzdem, da er nicht Eigentümer geworden ist. Falls er es übrigens weiterverkauft hat, ist dieser Verkauf nichtig - der Bestohlende bleibt Eigentümer, selbst wenn es inzwischen 10x weiterverkauft wurde.

Das ist bezüglich der Verjährung nur halb richtig. Behält der Dieb die gestohlene Sache, begeht er das Dauerdelikt der Unterschlagung, weil er sie ja weiterhin in seinem Besitz hat.

@skyfly71

Nicht ganz richtig. Der TB der Unterschlagung verlangt die rechtswidrige Zueignung. Und die hat der Dieb schon mit dem Diebstahl erfüllt und kann deshalb nicht mehr für die Erfüllung des Unterschlagungstatbestandes herhalten.

@Irubis

Au weia. Ja, Du hast Recht... Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil^^

Die Straftat verjährt StGB § 242 die geklaute Ware gehört aber noch dir.

Die Diebstahl (§ 242 StGB) verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist. Besonders schwerer Diebstahl (§ 243 StGB) verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Beim Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zehn Jahre.

Die strafrechtliche Verjährung sagt aber nichts darüber aus, ob und wann der Dieb Eigentum am Stehlgut erwirbt.