Kann ich von Arbeitsvertrag zurücktreten bevor ich überhaupt angefangen habe bei der Firma zu arbeiten?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn es keine Vereinbarung gibt, dass der Arbeitsvertrag vor Antritt des Jobs nicht gekündigt werden kann, kannst Du den Vertrag fristgemäß kündigen.

Mit einer Probezeitvereinbarung geht das mit verkürzter Frist, ansonsten mit der vereinbarten Kündigungsfrist.

Du hast auch die Möglichkeit, den AG um einen Aufhebungsvertrag zu bitten. Das geht zu jedem Zeitpunkt, also auch fristlos.

Ich vermute mal, dem AG wird es lieber sein, dass Du gar nicht kommst als dass er noch Zeit und Geld in einen AN investiert, der sowieso gleich wieder weg ist.

Ruf im Betrieb an, teil mit, dass Du den Job nicht möchtest, bedank Dich für den Arbeitsvertrag und entschuldige die Mühe und sag, dass die schriftliche Kündigung noch eintrifft.

Vielleicht hat sich das dann ja gleich erledigt.

Das machst Du aber erst dann, wenn Du von der anderen Firma einen vom AG unterschriebenen Arbeitsvertrag in der Hand hast. Auf Versprechungen lässt Du Dich nicht ein, sonst stehst Du evtl. ohne Job da (wenn sich der andere AG anders entscheidet) und bekommst eine Sperre des ALG

Das machst Du aber erst dann, wenn Du von der anderen Firma einen vom AG unterschriebenen Arbeitsvertrag in der Hand hast.

Dann hat der Fragesteller gleich zwei Baustellen und muss schlimmstenfalls einem der Beiden eine Entschädigung zahlen.

An der Stelle sollte der Fragessteller beim neuen Wunscharbeitgeber auf jeden Fall mit offenen Karten Spielen und mindestens ein Widerrufsrecht in den Vertrag einbauen lassen. Der Neue Arbeitgeber braucht ebenso jeden Mitarbeiter und wird sich leicht darauf einlassen.

@verreisterNutzer
Dann hat der Fragesteller gleich zwei Baustellen und muss schlimmstenfalls einem der Beiden eine Entschädigung zahlen.

Wieso das denn.

Wenn der erste Vertrag keine Klausel enthält, die eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließt und die Kündigungsfrist nicht das Datum des Arbeitsantritts überschneidet, gibt es - in aller Regel - keine rechtlichen Probleme.

@Familiengerd
Wenn der erste Vertrag keine Klausel enthält, die eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließt

Eine derartige Klausel wäre von vorn herein unwirksam. Man kann dem AN nicht das Recht nehmen fristgerecht zu kündigen. Die Frist ist in der Regel 14 Tage zum 01. des folgenden Monats. Ist der Vertragsbeginn von heute gerechnet der 01.02.2019 könnte der AN zum 01.03. Kündigen.... schuldet dem AG also für den gesamten Februar seine Arbeitskraft. Beginnt der Vertrag erst am 01.03. könnte der AN eine wirksame Kündigung zum 01.03. aussprechen.

und die Kündigungsfrist nicht das Datum des Arbeitsantritts überschneidet,

Die Kündigung kann bei Arbeitsverträgen auch bereits vor Vertragsbeginn wirksam ausgesprochen werden.... wie ich es oben erklärt hatte.

Anders bei Ausbildungsverträgen, die können erst ab Vertragsbeginn gekündigt werden, dafür allerdings auch fristlos.

Probleme würden zb. auftreten wenn der bisherige Arbeitsvertrag zum 01.02. gekündigt wäre, der ungeliebte Arbeitsvertrag am 01.02. beginnt (Kündigung rechtlich wirksam frühestens zum 01.03. möglich) und der favorisierte Arbeitsvertrag am 01.02. beginnen soll. Dann kommt es auf eine einvernehmliche Lösung an. Ansonsten können Schadensersatzforderungen entstehen.

@verreisterNutzer
Eine derartige Klausel wäre von vorn herein unwirksam.

Wie kommst du denn darauf?!? Da bist Du aber völlig im Irrtum!

Selbstverständlich kann arbeitsvertraglich vereinbart werden - und das kommt im Übrigen auch nicht selten vor -, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt ausgeschlossen ist!

Aber selbst dann, wenn es keine solche spezielle Ausschlussklausel gibt, kann eine Kündigung vor Arbeitsantritt trotzdem ausgeschlossen sein, wenn sich aus den besonderen Umständen (z.B. keine Vereinbarung einer Probezeit, relativ lange Kündigungsfristen) ergeben sollte, dass der Arbeitgeber besonderen Wert auf die Beschäftigung des Arbeitnehmers legt.

Man kann dem AN nicht das Recht nehmen fristgerecht zu kündigen.

Selbstverständlich nicht! Es geht auch nicht darum, dem Arbeitnehmer das Recht zur fristgerechten Kündigung zu nehmen!

Aber hier gibt es die spezielle Besonderheit der Kündigung - und ihres rechtlich möglichen Ausschlusses - vor Arbeitsantritt!

Die Kündigung kann bei Arbeitsverträgen auch bereits vor Vertragsbeginn wirksam ausgesprochen werden.... wie ich es oben erklärt hatte.

Nur, wenn es keine Vertragsklausel gibt, die eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließt!!

Anders bei Ausbildungsverträgen, die können erst ab Vertragsbeginn gekündigt werden, dafür allerdings auch fristlos.

Auch hier: Wie kommst du denn darauf?!? Da bist Du aber völlig im Irrtum!

Auch Ausbildungsverträge können selbstverständlich vor Antritt der Ausbildung ("ganz normal" fristlos) gekündigt werden.

Die Frist ist in der Regel 14 Tage zum 01. des folgenden Monats.

Hier geht es ja völlig durcheinander!

Wie kommst Du denn auf 14 Tage? Außerdem wird nicht zum 01. eines Monats gekündigt, sondern (wenn) zum Ende eines Kalendermonats (oder zum 15. oder ohne eine solche Bindung - je nach Art der Kündigungsfrist/-regelung).

Danke fürs Sternchen. Ich hoffe, es hat alles geklappt

"Zurücktreten" vom Arbeitsvertrag kann man nicht, in aber kündigen, wenn ...

In aller Regel - wenn also nicht noch besondere Umstände vorliegen - kann ein bereits unterschriebener Arbeitsvertrag noch vor Arbeitsantritt gekündigt werden, wenn diese Kündigungsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Wurde eine Probezeit vereinbart, kannst Du dann mit der dafür vereinbarten Frist schon vor Arbeitsantritt kündigen, ansonsten mit der sonst vereinbarten Kündigungsfrist. Reicht die Kündigungsfrist über das Datum des Arbeitsantritts hinaus, musst Du allerdings für die restliche Zeit der Kündigungsfrist zur Arbeit erscheinen - es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet darauf.

Eine Ausnahme von diese Regelung besteht aber dann - auch wenn eine Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsantritt nicht ausgeschlossen wurde -, wenn besondere Umstände vorliegen (z.B. durch die Vereinbarung einer besonders langen Kündigungsfrist), aus denen hervorgeht, dass dem Arbeitgeber an der Beschäftigung des Arbeitnehmers gelegen ist; dann bleibt nur, sich mit dem Arbeitnehmer über einen Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses zu verständigen.

Ja, die Probezeitvereinbarung gild für beide Seiten. Mach das zügig, damit sie sich Ersatz besorgen können.

Auch in der Probezeit gelten Kündigungsfristen

@verreisterNutzer

Doch die besagen meistens, dass das fristlos geschehen kann.

@Realisti

Das ist ehr die absolute Ausnahme. Arbeitsverträge werden meist als Vordruck eingekauft oder eine Vorlage nach Belieben verändert und daraus ergeben sich in aller Regel 14 Tage Kündigungsfrist zum nächsten 1., auch bereits, oder insbesondere während der Probezeit.

Nur ein Azubi hat die Möglichkeit der fristlosen Kündigung während der Probezeit.

@verreisterNutzer

Ich habe selten erlebt, dass ein Arbeitgeber noch vor Arbeitsantritt auf diese Fristeinhaltung bestanden hat.

@Realisti
Ich habe selten erlebt, dass ein Arbeitgeber noch vor Arbeitsantritt auf diese Fristeinhaltung bestanden hat.

Das sehe ich ebenso, aber in Zeiten des Fachkräftemangels und steigender Geldgier bestehen AG leichter auf Einhaltung des Vertrags.... und wenn es nur darum geht die Entschädigung einzusammeln. Nur das Gespräch mit dem AG kann hier eine gütliche Klärung herbeiführen... oder eben nicht.... wer fragt kann in gegenseitem Einvernehmen bereits vor Vertragsbeginn wieder entlassen werden, wer nicht fragt hat schon verloren.

@Realisti
Doch die besagen meistens, dass das fristlos geschehen kann.

Das ist falsch!

Auch in der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses ist die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten - jedenfalls nach deutschem Recht.

Nur in der Probezeit eines Ausbildungsverhältnisses kann von beiden Seiten "ganz normal" fristlos gekündigt werden.

@verreisterNutzer
daraus ergeben sich in aller Regel 14 Tage Kündigungsfrist zum nächsten 1., auch bereits, oder insbesondere während der Probezeit.

??? Auweia!!!

Eine Kündigung mit Frist von 14 Tagen ist nur möglich während einer vereinbarten Probezeit; es gibt dann auch keine Bindung an ein bestimmtes Datum, wie z.B. den von dir genannten "nächsten 1." - wobei sowieso ncihjt zum 01. eines Monats gekündigt wird, sondern zum Ende!

Nach der Probezeit darf mit kürzeren als den gesetzlichen Fristen nur gekündigt werden, wenn es entsprechende tarifvertragliche Regelungen gibt!

wer fragt kann in gegenseitem Einvernehmen bereits vor Vertragsbeginn wieder entlassen werden, wer nicht fragt hat schon verloren

Das ist - in aller Kürze - Unsinn!

Das heißt noch lange nicht, dass deswegen auch schon vor Arbeitsantritt gekündigt werden kann.

Außerdem ist hier nicht von einer Probezeit die Rede.

@Familiengerd

Das ist doch völlig lebensfremd.

Ich kenne so gut wie keinen Fall, in dem jemand ohne Probezeit eingestellt wurde.

Zudem was will der Chef machen?

Wenn jemand zeitig vor Arbeitsbeginn vom Arbeitsvertrag zurücktritt wird so gut wie immer zugestimmt. Die Einarbeitung eines Mitarbeites der nach 14 Tagen geht ist einfach zu teuer und unrentabel. Zudem gibt es auch Widerrufsfristen bei allen Verträgen. In der Praxis stimmen die Chefs immer zu, schon als Schandensbegrenzung. Ein Arbeitsverhältnis ist auch ein Vertrauensverhältnis.

Was passiert in der Praxis wenn ein Neuling nicht erscheint? Er wird fristlos gekündigt. Ich habe noch nie gehört, dass der Chef dann eine Rechnung schreibt, wegen entgangener Arbeit. Er ist eher froh, den Ballast los zu sein und zahlt einfach keinen Lohn, weil nichts gearbeitet wurde. So sieht die Praxis aus.

@Realisti

Für die Klärung der rechtlichen Frage spielt Dein "lebensfremd" überhaupt keine Rolle.

Die Bedeutung der Probezeit wird hier allgemein auch völlig überschätzt: denn sie ist einzig von Belang wegen der Möglichkeit zur Kündigung mit verkürzter Frist.

Was die Möglichkeit des Ausschlusses einer Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsantritt betrifft: meist ist ein Verstoß gegen diese Vertragsklausel logischerweise mit einer Vertragsstrafe belegt, weil das Verbot sonst "witzlos" wäre.

Im Übrigen gilt das alles für beide Parteien.

@Realisti
Zudem was will der Chef machen?

ZB. Schadensersatz fordern. Kohle nimmt jeder gern.

Wenn jemand zeitig vor Arbeitsbeginn vom Arbeitsvertrag zurücktritt wird so gut wie immer zugestimmt.

Ein Rücktritt ist nicht möglich. Ein Arbeitsvertrag ist von vorn herein ein bindendes Vertragsverhältnis.... für beide Seiten. Eine Zustimmung ist schon deshalb nicht möglich weil es keinen wirksamen Widerruf gibt. Es kann allenfalls eine Aufhebung erfolgen, die resultiert zb. aus der Akzeptanz einer außerordentlichen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, andere Möglichkeiten gibt es nicht.

Zudem gibt es auch Widerrufsfristen bei allen Verträgen.

Oh... Ooooohhhhh..... weit gefehlt. Eine Widerrufsfrist ist insgesamt die große Ausnahme, die gibt es nur bei einigen Laufzeitverträgen (zb. Darlehens- u. Versicherungsverträge) und bei Verträgen die im Internet oder spontan außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Zur Erklärung: spontan = an der Haustür oder an einem Messestand OHNE vorherige Terminabsprache. Wurde ein Termin vereinbart gilt auch ein Haustürgeschäft nicht mehr als Haustürgeschäft und unterliegt KEINER gesetzlichen Widerrufsfrist.

Was passiert in der Praxis wenn ein Neuling nicht erscheint? Er wird fristlos gekündigt.

Die fristlose Kündigung ist das eine, sie würde in dem Fall von dem Neuling billigend in Kauf genommen und wäre berechtigt. Glück für den AN wenn sie ausgesprchen wird. Wird sie aber nicht ausgesprochen schuldet der AN dem AG seine Arbeitskraft.... und das entweder in Form von ManPower oder eben in Form einer monitären Schadensersatzforderung zumindest für die Dauer bis zur Wirksamkeit einer Kündigung.

Ich habe noch nie gehört, dass der Chef dann eine Rechnung schreibt, wegen entgangener Arbeit.

Ich auch nicht, für eine Rechnung müsste er ja selbst eine Leistung erbracht haben. Was aber durchaus üblich ist, ist eine Schadensersatzforderung in Höhe des vereinbarten brutto Arbeitsentgelt für den Zeitraum bis zur wirksamkeit der Kündigung.

Er ist eher froh, den Ballast los zu sein und zahlt einfach keinen Lohn, weil nichts gearbeitet wurde. So sieht die Praxis aus.

zum Glück sehen deutsche Gerichte das vollkommen anders.

So und nun will ich Dir mal was erzählen, ich bin nämlich selbst Arbeitgeber, zum Glück sehen meine Bewerber und meine Mitarbeiter es als Prestige in einem meiner Betriebe Anstellung zu finden, aber das lasse ich mir auch ein Vermögen kosten. Die Kehrseite ist, das ich diese Probleme in der Realität nicht kenne, noch nicht. Aber es kostet ebenso Unsummen entsprechend höhere Gehälter und Sozialleistungen zu bezahlen um diesen Ruf in der Umgebung aufzubauen und zu behalten. Dazu noch ständige Trainigs der Führungskräfte um Mitarbeiter zu motivieren, investitionen in ergonomische Arbeitsplätze, Freizeitaktivitäten zu bieten, Give aways um persönliche Loyalität der Mitarbeiter mit dem Unternehmen zu fördern, gemeinsame Veranstaltungen, ein für meine Mitarbeiter und deren Partner kostenloses Fitniss Studio mit Sauna, Kinderbetreuung, eine top Kantine die fast zum Selbstkostenpreis verkauft und in der es Spass macht gesund zu essen.... alles auf dem allerneusten Stand usw. usw. usw. Kurz um, ich tue verdammt viel für meine Mitarbeiter und habe ein offenes Ohr für deren Anliegen, Probleme und Diskrepanzen und das obwohl ich mich die meiste Zeit des Jahres im Ausland aufhalte. Per Telefon und E-Mail bin ich für meine Mitarbeiter immer da. Trotz allem fehlen mir ständig Fachkräfte und es kostet ebenso sehr viel Geld ständig neue Mitarbeiter zu Rekrutieren, aber wir haben es geschafft von 0 auf gut 250 Mitarbeiter in 6 Jahren. Alles ist genaustens durchkalkuliert und ein neuer Mitarbeiter kostet mich in den 12 Monaten an Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten je nach Position mindestens 50.000 €, das auf den ersten Monat umgelgt würde eine ungefähren Entschädigung von 4.150 € durchaus rechtfertigen und das ist nur ein Teil der Kosten die ich hatte um mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag einzugehen.

Wie schon gesagt, kenne ich diese Probleme zum Glück "noch" nicht, wer bei mir einen Arbeitsvertrag unterschreiben kann, der erscheint auch zum ersten Arbeitstag und bleit hoffentlich sehr lange. Auch das lässt sich in Zahlen belegen, denn die Fluktuation und der Krankenstand ist bei mir weit unterdurchschnittlich.

@verreisterNutzer

Im Prinzip stimme ich dir zu. Ein zufriedener Mitarbeiter ist ein guter Mitarbeiter.

Doch wenn schon vor dem Stellenantritt der Mitarbeiter auf dem Sprung ist, ist er für deinen Betrieb wertlos und eher ein Klotz am Bein. Da ist man auch als Arbeitgeber froh, dass es rechtzeitig gemerkt wurde. Einen toten Gaul reitet man ja auch nicht weiter.

Diese Situation ist für alle unschön. Zwingt man den Menschen trotzdem zu kommen - wg. Vertragsstrafe - Was macht er dann? Er wird Störfaktor. Der Chef ist dann zwar im Recht - hat aber nichts dabei gewonnen. Ich würde dann die Zeit im ungewollten Geschäft abbummeln und wäre trotzdem bei der ersten Gelegenheit weg. Loyalität bekommt man geschenkt, die kann man nicht einfordern.- Egal wie viel Mühe man sich gibt.

Rücktritt ist rechtlich nicht möglich, nur Kündigung unter einhaltung der Kündigungsfrist, lieggt der Beginn der Tätigkeit weit genug in der Zukunft ist eine Kündigung zu diesem Termin bereits gültig.
Als Azubi kann man auch fristlos ab Beginn der Ausbildung, also während der Probezeit kündigen. zB. Ausbildungsbeginn 01.02. dann kann man am 01.02. zum Arbeitsbeginn die Kündigung aussprechen und wieder gehen. Als Angestellter ist das nicht möglich.

Aber eine freundliche Vorsprache beim geprellten Arbeitgeber sollte die Situation klären.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Als Azubi kann man auch fristlos ab Beginn der Ausbildung

Ausbildungsverhältnisse können selbstverständlich auch schon vor Antritt der Ausbildung fristlos gekündigt werden!

@Familiengerd

Das ist eine gesetzliche Grauzone, genau genommen kann der Azubi tatsächlich erst am ersten Arbeitstag fristlos kündigen... google das mal nach.

@verreisterNutzer

Das ist ein Irrtum - und keine "gesetzliche Grauzone" .

Auch der Ausbildungsvertrag kann selbstverständlich vor Antritt der Ausbildung gekündigt werden.

Alles Andere wäre auch wegen der Möglichkeit der fristlosen Kündigung völlig unsinnig.

Diese Aussagen findest Du auch beim "Googeln".