Kann ich bei Umzug meinen Telefonvertrag kündigen?

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Heirat , Krankheit, Umzug - das Leben ändert sich ab und zu. Und der Anbieter?

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht vielleicht was Besseres findet." Auch im vielschichtigen Telekommunikationsbereich sollte man diesen Spruch immer im Hinterkopf behalten: Wenn man erst einmal einen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter unterschrieben hat, ist es oft nicht so einfach, ihn zu beenden. Immer wieder machen seltsame Mitteilungen in den Zeitungen und im Internet die Runde, in denen nicht einmal der Tod des Klienten als Kündigungsgrund akzeptiert wurde - mit der an sich ja logischen Begründung, dass ja keine eigenhändig unterschriebene Unterschrift unter die Kündigung vorliege. Oder es werden auch nach einer ordnungsmäßigen Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit weiterhin Rechnungen, gefolgt von Mahnungen, versendet, weil für die Bearbeitung der Kündigung niemand zuständig war, das System nicht funktionierte oder die Hotline keine derartigen Probleme kennt. Bei solchen immer wieder auftretenden Beispielen handelt es sich zwar um extreme Fälle, aber um von vornherein Ärger zu vermeiden sollte man sich das Kleingedruckte - die AGB - auf jeden Fall genauer ansehen, bevor man einen neuen Vertrag unterschreibt. Nicht nur bei Mobilfunkverträgen, auch bei den Internet- und Festnetz-Anschlüssen verlangen die Anbieter sehr häufig eine Mindestlaufzeit von erheblichen 24 Monaten, bevor man überhaupt kündigen kann. Das ist eine doch ziemlich lange Zeit, in der viel passieren kann. Daher kann es sein, dass man diesen Vertrag schon vor Ende der Mindestlaufzeit wieder kündigen möchte – z.B., weil man umziehen muss, weil man ein neues Studium aufnimmt oder die Arbeitsstelle wechselt. Die großen Anbieter wurden gefragt, wie sie mit derartigen Fällen umgehen - und die Antworten sind im Grunde immer ähnlich ausgefallen: Wenn die Kunden sachliche, vernünftige und nachvollziehbare Gründe angeben, ist eine vorzeitige Kündigung aus Kulanzgründen sehr oft möglich - in vielen AGB ist dann von der Kündigung aus "wichtigem Grund" die Rede. Andererseits ist ein sehr wichtiger Rechtsgrundsatz, dass grundsätzlich Verträge prinzipiell einzuhalten sind. Das gilt selbstverständlich auch für Telefon- oder Internet-Verträge über 24 Monate Laufzeit. Schließlich haben sich die beiden Vertragspartner aus freien Stücken an diesen Vertrag gebunden und müssen sich dementsprechend auch aufeinander verlassen können. Ein grundsätzliches Recht auf eine vorzeitige Kündigung gibt es daher nicht, die Praxis zeigt, dass sehr vieles Verhandlungssache ist und bleibt.

Wenn es mit dem Anschluss nicht klappt

Etwas anders sieht die Sache aus, wenn der neue Anbieter vertraglich zugesicherte Leistungen nicht erbringt, z.B., wenn die Leitung wochen- oder gar monatelang nicht freigeschaltet wird oder immer wieder gestört ist. In solch einem Fall empfiehlt es sich, dem Anbieter eine angemessene Frist einzuräumen, um die Probleme zu beseitigen. Am besten kündigt man in dem Schreiben auch gleich an, dass man nach Ablauf dieser gesetzten Frist kündigen und sich nach einem neuen Anbieter umsehen wird, denn man braucht ja einen richtig funktionierenden Telefon- oder Internet-Anschluss. Wird der Anschluss in dieser Frist nicht freigeschaltet oder bleibt die Leitung weiterhin gestört, erfolgt die Kündigung. Nach der Auffassung der Verbraucherzentralen kann solch eine vorzeitige Vertragsauflösung in diesen Fällen notfalls auch eingeklagt werden, auch wenn der Anbieter sich auf den Standpunkt zurückziehen sollte, der Vertragspartner könne auf keinen Fall vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus dem Vertrag heraus.

Wichtig: Immer schriftlich kündigen

Ganz generell sind bei jeder normalen Kündigung ein paar wichtige Regeln zu beachten: Kündigen sollte man auf jeden Fall immer schriftlich, also per Brief oder Fax. Bei E-Mails fehlt leider die persönliche Unterschrift, daher sollte man in diesem Fall auf die normale herkömmliche Schriftform zurückgreifen. Das Kündigungsschreiben muss den Namen des Anschlussinhabers, sowie die Auftrags- oder Kundennummer, eventuell auch noch die Bankverbindung, die bisherige Anschrift, gegebenenfalls auch eine neue Anschrift und selbstverständlich das Kündigungsdatum enthalten. Will man sichergehen, dass diese Kündigung auch ankommt, sollte man sie mit Einschreiben mit Rückschein bzw. mit Telefax an das Telekommunikationsunternehmen senden. In diesem Fall kann man, wenn es zu einer späteren Auseinandersetzung kommen sollte, auch beweisen, ob und wann diese Kündigung ausgesprochen wurde. Bei einer richtigen fristgerechten Kündigung sollte man auch bedenken, dass viele Anbieter das Datum vom Eingang der Kündigung bei dem Unternehmen bewerten und nicht das Datum des Poststempels.

Auf jeden Fall ist es wichtig, so frühzeitig wie möglich zu kündigen, anstatt es darauf ankommen zu lassen die Frist zu überschreiten. Überlegen Sie es sich dann doch anders, ist es normalerweise einfacher, die Kündigung zurückzuziehen als hinterher nachträglich doch noch zu kündigen.

Es gibt Sonderfälle: Krankheit, Umzug, Heirat

Diese Formalien sollten selbstverständlich auch bei allen anderen Kündigungen beachtet werden. Ein Grund für eine vorzeitige Kündigung ist beispielsweise ein Umzug an einen anderen Ort, der von dem Anbieter, bei dem man seinen Anschluss hat, nicht versorgt wird. Hier haben beispielsweise Kabel Deutschland, Versatel und freenet auf Anfrage geantwortet, dass in diesem Fall eine Kündigung akzeptiert würde, vorausgesetzt, der Kunde könne den Nachweis erbringen, dass er in ein nicht versorgtes Gebiet umzieht. Entsprechende Belege können die Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung sein. Zieht der Kunde dagegen in einen Ort, der ebenfalls versorgt wird, so bestehen die Anbieter zumeist darauf, den Vertrag weiter fortzusetzen. Die meisten Anbieter bieten für diese Fälle sogar einen Umzugsservice an, bei dem Formalitäten wie Anschluss am alten Ort kündigen und am neuen Wohnort beantragen automatisch erledigt werden. Manche dieser Unternehmen lassen in diesem Fall die Vertragslaufzeit aber neu beginnen, man wird also wieder wie ein neuer Kunde behandelt. Vorteil in diesem Fall wäre dann, dass man auch auf weiere oder andere Produkte des Anbieters umsteigen kann, die man aber eventuell lieber haben möchte. In den allermeisten Fällen sollte im Rahmen soch eines Umzugs ein Tarifwechsel beim gleichen Anbieter keine Probleme entstehen. Wenn der Anbieter aber darauf besteht, einen unvorteilhaften Vertrag zu den alten Konditionen, aber mit neuer Laufzeit des Vertrags fortzusetzen, könnte eine Beratung bei der Verbraucherzentrale sinnvoll sein, weil man in diesem Fall einseitig benachteiligt wird und das nicht akzeptieren sollte.

Argumente: Private Lebensplanung oder höhere Gewalt?

Es kann sein, dass am neuen Ort nicht die gleichen Leistungen erbracht werden können oder sollen, die man bisher vereinbart hatte. Man nutzte beispielsweise bei der Deutschen Telekom einen Call&Surf Complete Plus Tarif mit 16 MBit/s, am neuen Lebensort ist aber nur DSL mit 2 MBit/s oder weniger verfügbar. Auch in solch einem Fall gilt selbstverständlich die Regel, das Verträge zu erfüllen sind. Ein Umzug falle unter die persönliche Lebensplanung des Vertragsteilnehmers und sei in keiner Weise ein Fall von höhrer Gewalt, wie das etwa bei Soldaten der Fall wäre, die zu einem Auslandeinsatz abkommandiert werden. Die jeweiligen Angebote sind auf die entsprechende Vertragslaufzeit kalkuliert, weshalb die Anbieter darauf grundsätzlich angewiesen sind, dass diese Verträge entsprechend eingehalten werden. Dennoch würde die Telekom z.B. Kunden in diesen Fällen entgegen kommen und beispielsweise den Abschluss einen anderen Produktes am neuen Wohnort ermöglichen, dieses wäre dann allerdings ein neueer Vertrag mit entsprechender Laufzeit, dafür würde der alte Vertrag vorzeitig aufgelöst.

Schwierig wird es dann, wenn eindeutige Nachweise fehlen. Es kommt z.B. immer wieder vor, dass man beispielsweise ein Zimmer als Zwischenmieter übernimmt, der eigentliche Vermieter aber nichts davon weis und man sich entsprechend nicht anmelden kann oder will, weil man keinen richtigen offiziellen Miet- oder Untermietvertrag hat. Auch in solchen Fällen kann man nur versuchen, seinem Anbieter diese Umstände zu erklären, die zu dem Kündigungswunsch führen. Ob man damit durchkommt, hängt vom Verhandlungsgeschick und der Einsicht des jeweiligen Verhandlungspartners ab.

Jede Entscheidung ist ein Einzelfall - die Checkliste

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Das ist von Anbieter zu Anbieter verschieden. In den meisten AGB wird zwar auf Sonderkündigungsrechte hingewiesen, aber letztlich finden sich nur Gründe, aus denen der Anbieter aus besonderen Gründen kündigen kann. Das sind dann meisten vom Kunden verursachte Probleme. Ich empfehle einen Blick in die AGB Deines Anbieters. Dort müßtest Du das Nötige finden. Von Kabel Deutschland weiß ich inzwischen, daß die Tatsache, daß Kabel am neuen Wohnort verfügbar ist, selbst einer Sonderkündigung im Wege steht. Es betraf meine Tochter und es wurde mir unabhängig davon, daß wir einen anderen Anbieter hatten, tatsächlich mitgeteilt, meine Tochter müsse sich einen eigenen Fernseher anschaffen.

Wenn die Mindestlaufzeit noch nicht um ist hast du Pech gehabt.

Nur auf Kulanz kann dich der Anbieter aus dem Vertag lassen, verpflichtet ist er dazu nicht.