Kann ein vorsätzlicher Betrug durch "Ausschluss jeglicher Gewährleistung" legal durchgeführt werden?
Hallo liebe Community,
ich habe in eBay Kleinanzeigen ein technisches Produkt gekauft. Dieses wurde in der Anzeige als nur einmal benutzt und vollkommen funktionstüchtig beschrieben. Ganz unten in der Anzeige steht: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."
Heute hat die Post dieses Produkt geliefert. Leider entspricht der tatsächliche Zustand nicht dem beschriebenen Zustand, das Produkt ist beschädigt und so keinesfalls funktionsfähig.
Als ich den Verkäufer darauf hingewiesen habe, teilt er mir mit, dass er diesen Zustand erst bei einer genauen Betrachtung nach der Erstellung der Anzeige festgestellt habe. Nach Feststellung dieses Zustands habe er die eBay Kleinanzeigen Anzeige nach eigenen Angaben korrigiert. Dies ist allerdings nicht so, auch beim Öffnen der inzwischen gelöschten Anzeige sind die Mängel nicht aufgeführt und das Produkt ist - genau wie bei meinem Kauf - als vollkommen funktionstüchtig beschrieben. Als ich dem Verkäufer dies mit Screenshots belegt habe, hat er mit schriftlich mitgeteilt, dass auch er seine Änderungen in der Anzeige nicht mehr finden kann.
Ich habe darauf hingewiesen, dass wir uns ja nun irgendwie einig werden müssen, da das Produkt in diesem Zustand vielleicht höchstens 40 - 50 % meines gezahlten Preises wert ist und ich vor dem Kauf nicht von diesem Zustand in Kenntnis gesetzt wurde. Der Verkäufer zeigt sich jetzt absolut nicht kooperationsbereit und weist durch den Ausschluss der Gewährleistung alle Schuld von sich. Welche Rechte greifen hier bzw. mit welchen Gesetzen kann ich juristisch begründen, dass er mir nachträglich noch irgendwie entgegenkommen muss?
Besten Dank!
Grüße carbonpilot01
3 Antworten
Die von dir bestellte Sache (technisches Produkt) ist als mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu werten, da sie während des Gefahrüberganges (Übergabe der Sache von dem eBay-Verkäufer an die Transportperson o.Ä.) nicht die vereinbarte Beschaffenheit (einwandfreier bzw. funktionstüchtiger Zustand) aufwies.
Da dir vereinbarungswidrig ein mangelhaftes Produkt geliefert wurde, stehen dir mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
-Nacherfüllung (erneute Lieferung einer mangelfreien Sache) nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB
(Hier ist zu beachten, dass die erneute Lieferung einer mangelfreien Sache seitens des Verkäufers im Falle von ,,unverhältnismäßigen Kosten'' gem. § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigert werden könnte. Was in diesem Fall unverhältnismäßig genau bedeutet, ist davon abhängig, welchen Wert das technische Produkt in mangelfreiem Zustand aufweisen würde.)
-Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
-Minderung des Kaufpreises (wie von dir bereits angeführt) nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB
oder
-Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 BGB.
Welchen Schritt du nun wählen solltest und ob du letztendlich auch dein Recht bekommst, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Das hängt zudem auch davon ab, was du persönlich bevorzugen würdest und welche Variante in deinem konkreten Fall am realistischsten wäre. Dies sollte eher einen groben Überblick deiner Möglichkeiten darstellen.
Er muss Dir in keinster Form entgegenkommen. Er muss lediglich den gekauften Gegenstand im angepriesenem Zustand liefern.
Und dazu forderst Du ihn jetzt auf.
Natürlich könnt Ihr Euch auch auf etwas anderes einigen.
Also forderst Du ihn jetzt schriftlich nachweisbar auf, vertragsgemäß zu liefern und den defekten Gegenstand bei dir auf seine Kosten abzuholen.
(Wenn denn das alles so stimmt, was Du schreibst.)
Zugesicherte Eigenschaft.
Du druckst Dir die Kleinanzeige aus. Freunde schauen sich das mit an.
So hat er das zu liefern.
So in der Art habe ich das ja schon versucht, aber dann rechtfertigt er sich immer wieder damit, dass er die Gewährleistung ausgeschlossen habe.
Schön für ihn. Wenn ich Dir einen Mixer verkaufe und einen Toaster liefere, nutzt mir der Haftungsausschluss nichts.
Wenn ich Eigenschaften der Ware zusichere und die hat sie nicht, nutzt mir das ebenfalls nichts.
Geht sie allerdings auch nur einen Tag nach Lieferung kaputt - Dein Problem.
Vergiss nicht zu erwähnen das er (der Fragesteller) nachweisen muss, dass der Artikel vor dem Gefahrenübergang kaputt war.
(Das dürfte das wahre Problem bei der Sache sein.)
Mhh. Nicht nach der Fragestellung. Die mal als wahr unterstellt. Da steht: "Leider entspricht der tatsächliche Zustand nicht dem beschriebenen Zustand, das Produkt ist beschädigt und so keinesfalls funktionsfähig.
Als ich den Verkäufer darauf hingewiesen habe, teilt er mir mit, dass er diesen Zustand erst bei einer genauen Betrachtung nach der Erstellung der Anzeige festgestellt habe. Nach Feststellung dieses Zustands habe er die eBay Kleinanzeigen Anzeige nach eigenen Angaben korrigiert."
Also nichts mit Versandschäden. Und das wäre ein anderes Thema.
Ah. Okay, lesen bildet. 😄
Nein, natürlich nicht.
Wenn die beschriebung nicht zum Produkt passt ist das betrug.
Und das hilft wie?
Na, das ist doch die Frage?
Sie fragte
Kann ein vorsätzlicher Betrug durch "Ausschluss jeglicher Gewährleistung" legal durchgeführt werden?
Nein, weil das ist immer noch betrug(wenn Vorsatz)
Es gibt keinen "fahrlässigen" Betrug. Und was soll das Strafrecht hier? Selbst wenn sie ihn anzeigt und er verurteilt wird, hat sie doch, bis auf die Genugtuung, nichts davon.
Sie willst doch ihre Ware oder? Das ist Zivilrecht.
Erstmal vielen Dank! Wie kann ich rechtlich begründen, dass er den gekauften Zustand im angepriesenen Zustand liefern muss?