Kann der Arbeitgeber die geleisteten Überstunde kappen?

7 Antworten

Rechtlich ist der ArbG hier auf das Entgegenkommen der ArbN angewiesen. Es sei denn, es gibt einen Betriebsrat, der sich auf eine derartige Betriebsvereinbarung einläßt.

Die andere Frage ist: was ist die Alternative? Vermutlich kommt es dann zu Entlassungen.

Verhandelt mit dem ArbG, dass die betreffenden Stunden zunächst eingefroren werden. Er sollte möglichst eine schriftliche Zusage geben, dass die Stunden in einem zu vereinbarenden Zeitraum XY zur Auszahlung kommen können, wenn das Unternehmen sich erholt haben sollte.

Natürlich darf der Arbeitgeber nicht einfach Überstunden streichen, wobei ich davon ausgehe, dass es sich hier um Überstunden handelt, zu deren Entgeltung er verpflichtet ist (also angeordnete oder geduldete freiwillige Überstunden oder solche, die aufgrund der erwarteten Erledigung einer Aufgabenstellung ohne Anordnung angefallen sind).

Die Verpflichtung zur Entgeltung ergibt sich außer durch eine mögliche Vereinbarung nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag auch dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § § 612 ("Vergütung"):

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Hat die Firma finanzielle Probleme, muss sie eine einvernehmliche Regelung mit den Betroffenen suchen

Erstmal: Unterschied zwischen Überstunden (die müssen angeordnet werden) und Mehrarbeit (läuft einfach so). generell dürfen Ü-Stunden nicht einfach so verfallen.. wenn dann, so meine ich, muss es eine Betriebsvereinbarung mit Betriebsrat o.ä. geben. Ansonsten kann AG ja sonstwas verhackstücken.

Hat einer von Euch ne rechtschutz, kenn nen Anwalt, ist in Gewerkschaft- kann sich Rat vom Fachmann holen?

"Überstunden" ist die Bezeichnung für die Überschreitung der individuell vereinbarten Arbeitszeit; "Mehrarbeit" die Überschreitung der allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen.

Mit der Frage der "Anordnung" oder der Entgeltung hat das erst einmal nichts zu tun.

Aber natürlich kann der Arbeitgeber - wie richtig angemerkt - nicht nach Belieben verfügen und "sonstwas verhackstücken".

@Familiengerd
"Überstunden" ist die Bezeichnung für die Überschreitung der individuell vereinbarten Arbeitszeit; "Mehrarbeit" die Überschreitung der allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen.

Genau andersrum und das ist auch logisch. Teilzeitkräfte haben nach ständiger Rechtsprechung bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit nicht zwingend Anspruch auf Überstundenzuschläge, die Vollzeitmitarbeiter bei Überschreitung der Regelarbeitszeit möglicherweise vertraglich zustehen. Darum Überstunden bei Überschreitung der regulären Vollzeitstunden eines Betriebes und Mehrarbeit bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit. Gesetzlich sind beide Begriffe nicht definiert. In den meisten mir bekannten Tarifverträgen wird aber sinnigerweise in genau dieser Weise unterschieden.

wenn Überstunden angeordnet werden, müssen diese auch bezahlt oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden, wenn nichts anderes im Vertrag steht.

Was heist gestrichen ? Er kann die Auszahlung verbieten aber nicht die stunden löschen, eine Alternative wäre es diese in Urlaub umzuwandeln