Jugendamt macht Hetzjagd gegen mich, ist das Legal?

10 Antworten

Das ist ja eine wilde Geschichte! Hast Du einen Rechtsanwalt? Wenn nein, würde ich mir an Deiner Stelle schnell noch einen suchen. Wenn Du bei der Bundeswehr wieder eingestellt wirst, wird sich das Unterhaltsproblem für Deine Tochter schnell lösen, denn dann kannst Du ja (oder zahlt das der Bund?) wieder bezahlen. Hast Du von denen schon eine Zusage? Dann nimm die zu dem Termin mit. Dass Du aus Deiner Zeit als Profisportler keine Kohle mehr hast, lässt sich doch sicher nachweisen (Bankauszüge, Kaufbelege... etc.).?! Nimm alles mit. Am besten so geordnet, dass es auch noch der Dümmste versteht, damit die nicht noch in den Unterlagen gruschteln müssen.

Naja der Unterhalt an sich juckt mich ja dann ,wenn ich beim Bund nicht! da ich ja durch Kindes und Familienzuschlag dann im Grundgehalt keinen Abzug habe... ich habe zumindest noch einen Strafverteidiger, der mich bei der Brandgeschichte vertreten hat...am besten wäre es dem alles zukommen zu lassen

@cherry159

Dein ehemaliger Strafverteidiger hat damit herzlich wenig zu tun. Entweder gehst du zu einem richtigen Anwalt für Sozialrecht oder du machst einfach das was das Jugendamt von dir will und lässt "die Hosen runter" - also zeigst alles vor was Jugendamt und Arbeitsamt von dir verlangen. Und du darfst dich natürlich nicht weigern zu arbeiten. Solange du keine neue Stelle hast, musst du (fast) jede Arbeit annehmen. Nehmen wir an die BW stellt dich erst zum 01.09. ein. Dann musst du bis August trotzdem jede angebotene Arbeit annehmen. Ansonsten Sperrzeiten beim ALG 1 bzw. Kürzungen beim ALG2.

@GoetheDresden

Ne so ist es nicht! Ich hab es schriftlich vom Arbeitsamt, dass ich bis zu der Einstellung bei der Bundeswehr nicht herangezogen werde zur Arbeitsvermittlung!!!!

@cherry159

Und warum sperrt dann auch die ARGE ihre Leistungen an dich? Das tut sie nicht grundlos! Wenn es so wäre, müsstest du persönlich hingehen und das aufklären.

Jedoch war ich in der Zeit mittellos und konnte dem Unterhalt für unser Kind nicht nachkommen.

Das Problem hierbei ist, das sofern da ein Titel bestanden hat, sie diesen hätten ändern lassen müssen. Bei einen bestehenden Titel laufen in der Tat Schulden auf. Sofern ein Titel besteht und Sie nicht leistungsfähgig sind, müssen Sie umgehend eine Änderung verlangen, und diese ggf. klageweise durchsetzen.

Das Jugendamt glaubt dem aber nicht,

Was das JA glaubt ist Bockwurst. Entscheiden tun im Streitfall die Gerichte und nicht das JA.

Jedenfalls jetzt hat das Jugendamt mein Konto sperren lassen und am Freitag muss ich deswegen beim Arbeitsamt antanzen.

Das JA kann das Konto nicht sperren lassen, sondern wenn, dann aus einen bestehenden Titel heraus eine Pfändung machen.

Das Jugendamt hat die auch dazu bewegen können/wollen, mir mein Arbeitslosengeld zu streichen.

Auch hier hilft nur gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und notfalls gerichtlich gegen den Bescheid vorzugehen.

Deine EX sollten die zuständigen Leute mal richtig unter die Lupe nehmen. Wer als Frau ein Auto anzündet hat noch mehr auf dem Kerbholz. Du solltest Ihr richtig Feuer unter dem Hintern machen.

jimpo - lies mal im Profil nach....

Du brauchst dringend eine Anwalt.

HIER kann dir keiner helfen (Und es DARF dir auch keiner helfen in diesem speziellen Fall!)

die Höhe vom UVG richtet sich nach dem Alter des Kindes.

Die zuständige Behörde kann Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückfordern und** ja das ist legal**

........Objektive Leistungsfähigkeit und Anrechnung fiktiven Einkommens Hier sei allerdings anzumerken, dass die Ansprüche des Jugendamtes durchaus auf fiktivem Einkommen berechnet werden können. Der Unterhaltspflichtige kann nicht einfach nur behaupten, nicht leistungsfähig gewesen zu sein, sondern muss es auch nachweisen.

Die Vorschusskasse wird alles in ihrer Macht stehende tun, um sich die verauslagten Beträge zurückzuholen.....aus www.unterhalt.net ... letzte Aktualisierung: 02. Oktober 2013

Deine Ex ist verpflichtet alle ihr bekannten Fakten die dies ermöglichen mitzuteilen und einen Titel zu erwirken....

** Auch der Bezieher von ALG II / Hartz IV schuldet Kindesunterhalt; er ist verpflichtet und bleibt verpflichtet in Höhe des Mindestunterhalts, und macht sich strafbar nach § 170 StGB, wenn er nicht zahlt,** d. h. , dass jeder Vater/Mutter, der/die Leistungen nach SGB II bezieht , wenn er /sie nicht einen kleinen Job übernimmt und verdient, was er für den Unterhalt seiner Kinder braucht, wegen Unterhaltsgefährdung strafbar ist-macht gem. § 170 StGB.

Nichtzahlung von Unterhalt ist eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 InsO

lies auch meinen Beitrag dazu.....